Kindeswohl oder Nötigung? – Pensionierter Richter über Maskenpflicht, Abstand und Corona-Tests an Schulen

Der Paragrafen-Dschungel ist für Juristen manchmal schwer durchschaubar, erst recht für Laien – wie Eltern oder Lehrer. Umso wichtiger ist es, sich umfassend rechtlich zu informieren, findet der ehemalige Familienrichter Hans-Christian Prestien. Nur so werde den Menschen bewusst, dass sie selbst gegen Gesetze verstoßen, wenn sie beispielsweise Kindern eine Maske aufnötigen, zum Distanzwahren auffordern, Testungen anordnen oder beaufsichtigen.
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Hans-Christian Prestien.Foto: Christian-v.-Wildgrube
Von 6. Mai 2021

Maskenpflicht, Corona-Tests, Schulverbot. Seit der Corona-Krise hat sich vor allem für Schüler, Eltern und Lehrer so einiges geändert. Während manche die von der Regierung verordneten Maßnahmen befolgen, haben andere Bedenken. Zuletzt sorgte ein Gerichtsbeschluss aus Weimar, der in der Maskenpflicht und den Corona-Tests an Schulen eine Kindeswohlgefährdung sah, für Schlagzeilen. Brisanter wurde es, als gegen den Richter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und eine Hausdurchsuchung angeordnet wurde.

Epoch Times sprach mit dem langjährigen Richter a.D. Hans-Christian Prestien über die aktuelle rechtliche Situation und die Möglichkeiten vor allem für Eltern und Lehrer, die die Maßnahmen nicht länger mittragen wollen.

Epoch Times: Herr Prestien, es gibt Beschlüsse aus Weimar und Weilheim, in denen die Richter Corona-Tests und Maskenpflicht in Schulen als Kindeswohlgefährdung einordnen. In einem anderen Fall hat ein Leipziger Richter eine Kindeswohlgefährdung zurückgewiesen und will nun stattdessen die Erziehungsfähigkeit der Mutter überprüfen und das Jugendamt einschalten. Wie bewerten Sie die rechtliche Lage?

Hans-Christian Prestien: Ich kann nur sagen, dass ich von der Leipziger Entscheidung zunächst etwas fassungslos war, weil der Richter sich gar nicht erst mit dem Verdacht der Kindeswohlgefährdung befasst hat. Der Weimarer Richter hingegen hat wie die Richterin in Weilheim familiengerichtliche Zuständigkeit bejaht und konkret entsprechende Gutachten eingeholt. Danach hat er festgestellt, dass die Schüler durch Maskentragen und Corona-Tests gefährdet sind und Maßnahmen gegen die Personen von Schulleitern und Lehrern verordnet. Er hat ihnen untersagt, Anordnungen, die Kinder gefährden, zu erlassen.

Diese Entscheidung in Weimar hat die Diskussion ausgelöst, ob der Richter zuständig ist. Man ist sogar soweit gegangen, dass gegen den Richter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Fraglich für mich ist insoweit, ob und inwieweit die ermittelnde Staatsanwaltschaft auf Anweisung der Exekutive gehandelt hat.

Laut „Tichys Einblick“ wurde als für mich rechtlich nicht haltbarer Grund für die durchgeführte Hausdurchsuchung bei dem Richter benannt: „Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte willkürlich seine Zuständigkeit angenommen hat, obwohl es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handelte, für die ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist“.

Alleine diese Aussage kommt mir vor, als ob ich „auf einem anderen Stern“ lebe. Es gibt überhaupt nicht nur keinen Beleg dafür, dass der Richter in Weimar nicht zuständig ist. Im Grundgesetz gibt es eine Vorschrift in Artikel 6 Absatz 2. Danach ist die Gemeinschaft, also wir alle, aufgerufen „nicht untätig“ zu bleiben, wenn also Kinder misshandelt oder in ihrer Entwicklung gefährdet werden.

ET: Können Sie das genauer beschreiben?

Prestien: In dem Augenblick, wo eine Gefährdungslage für Kinder entsteht, sind wir alle aufgerufen, sofort aktiv zu werden. Dafür gibt es im Gesetz eine besondere Zuständigkeit laut Paragraf 1666 BGB. Danach ist das Familiengericht als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit von sich aus verpflichtet, wann immer eine Gefährdung für Kinder möglich sein kann, diese Gefährdungslage von Amts wegen zu untersuchen.

Wenn dann eine Gefährdung festgestellt wird, muss das Gericht sofort entsprechende Maßnahmen einleiten. Dazu bedarf es weder eines Antrages noch eines Klägers noch sonst irgendetwas. Praktisch ist das Familiengericht als Vertreter der staatlichen Gemeinschaft dazu berufen, Kinder bei auftretenden möglicherweise nachhaltigen Gefährdungslagen für ihre gesunde körperliche, geistige oder seelische Entwicklung sofort zu schützen.

Nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden, wenn es eine Vermutung gibt, dass die entsprechenden Grundrechte aus Artikel 1 und 2 Grundgesetz gefährdet sein könnten. Auch auf diesem Weg landen wir wieder beim Amtsgericht und der besonderen Zuständigkeit des Familiengerichts, da eine anderweitige Zuständigkeit für ein sofortiges gerichtliches von Amts wegen zu erfolgendes Eingreifen nicht ersichtlich ist.

Hinzu kommt, dass das Familiengericht nach den formalen Verfahrensvorschriften nicht an irgendwelche inhaltlichen Vorgaben von irgendwelchen Leuten gebunden ist. Der Familienrichter kann frei Ermittlungen führen, zum Telefon greifen und sich einen Eindruck verschaffen, was da passiert.

Er muss nicht warten, bis irgendwelche Formalien eingehalten werden, um zu verhindern, dass beispielsweise einem Kind ein Stein auf den Kopf geworfen oder es umgebracht wird oder ein Kind in eine psychische Notlage gerät, die traumatische Folgen hat.

Der Familienrichter ist frei und kann das sofort durch eine einstweilige Anordnung stoppen. Dementsprechend ist das Handeln der Richter aus Weimar und Weilheim nicht angreifbar, es entspricht sogar genau dieser verfassungsrechtlichen Grundlage!

Inzwischen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Zuständigkeit des Familiengerichts ausdrücklich bestätigt und ein Verfahren, in dem das Familiengericht Pforzheim sich für unzuständig erklärt hatte, zurückverwiesen (20 WF 70/21 = 6 F 42/21 AG Pforzheim).

ET: Bislang wurde dieser Paragraf 1666 BGB hauptsächlich dazu genutzt, um gegen Eltern vorzugehen, die ihre Kinder nach Einschätzung der Behörden nicht richtig behandelt oder sogar misshandelt haben. Auch der Leipziger Richter hat in seiner Entscheidung mitgeteilt, dass es nicht die staatliche Pflicht sei, aktuell in die Corona-Maßnahmen – also die Maskenpflicht oder die Corona-Tests an Schulen – einzugreifen. Wie sehen Sie das?

Prestien: Bisher habe ich noch keine Entscheidung gesehen, die sich inhaltlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob es A) eine Gefährdungssituation gibt, die von Kindern ausgeht, und B) welche Folgen die Maßnahmen selbst haben können, die Kindern zugemutet werden – also Masken tragen, Distanz halten, Testungen und so weiter.

Der Hirnforscher Gerald Hüther hat darauf hingewiesen, welche Folgen es für Kinder nach sich ziehen werde, wenn ihre Bedürfnisse nach Bewegung, Offenheit und Kommunikation durch Sehen, Fühlen und Nähe unterdrückt werden. Demnach werden mit den Maßnahmen originäre, biologisch begründete Wünsche auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 und 1 Grundgesetz) unterdrückt. Wenn dies, so Hüther, längere Zeit andauert, sind Kinder nur noch darauf ausgerichtet, sich anzupassen. Sie entwickeln keine eigenen Bedürfnisse und orientieren sich nur daran, was „von ihnen erwartet“ wird.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist hier dann in einem Ausmaß gestört, dass Kinder gewissermaßen zu Automaten heranwachsen. Es gibt eine ganze Reihe weiterer Veröffentlichungen von Wissenschaftlern, wie beispielsweise von Maaz, Hockertz, Rupprecht.

In dem Weimarer Urteil sind nun konkret gerichtlich Sachverständigengutachten eingeholt worden, die von A bis Z in diese Entscheidung eingestellt worden sind. Dort kann jeder nachlesen, welche Belastungen und Gefährdungen für die Kinder durch die Maßnahmen zu erwarten sind.

ET: Und wenn Richter diese Entscheidung aus Weimar oder Weilheim in den ihnen vorliegenden Verfahren ignorieren?

Prestien: Wenn andere Richter über diese Gutachten hinwegsehen und eine Kindeswohlgefährdung ignorieren, dann ist es so, als ob ich mein Auto zur Reparatur zu einem Bäcker bringe – ich weiß, ihm fehlt als Jurist ohne eine Zusatzausbildung oder sachverständiger Unterstützung die Möglichkeit, Fragen objektiver wie subjektiver Kindesbedürfnisse angemessen einschätzen und beurteilen zu können.

Also bei diesem Richter aus Leipzig und auch anderen, die die begründeten Anregungen zum Einschreiten nach Paragraf 1666 BGB zurückweisen, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Gefährdungslage, die durch die Maßnahmen selbst entstehen.

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Eingriff in Elternrechte nicht ohne Weiteres zulässig ist. Bevor eine Erziehungseignung wie im Leipziger Fall von Eltern infrage gestellt wird, muss abgewogen werden, welche Gefährdungen für das Kind tatsächlich bestehen und welche Gefahren für das Kind mit den gerichtlichen Maßnahmen verbunden wären.

Lässt sich kein Übergewicht der aktuell bestehenden Gefahren feststellen, dürfen keine Eingriffe in das Eltern-Kind-Verhältnis, also an den Rechten des Kindes und der Eltern vorgenommen werden.

ET: Was bedeutet das in Zeiten von Corona?

Prestien: Es gibt keinen feststellbaren, auch nur annähernden Nachweis, dass das Coronavirus für Kinder gefährlich ist. Professor Klundt hat vor der Kinderkommission im September sehr deutlich gemacht, dass im Grunde von Kindern nicht nur keine Ansteckungsgefahr ausgeht, sondern im Gegenteil die Erwachsenen mit ihrem Immunsystem davon profitieren, von Kindern „gefordert“ zu werden. Dass Kinder ansteckender oder gefährdeter sein könnten, ist nur eine Vermutung, die auf Testungen aufgebaut ist.

Man kann sich drehen und wenden, wie man will, aus meiner Sicht sind die aktuellen Maßnahmen rechtlich nicht nur unzulässig. Sie beinhalten darüber hinaus auch die Verletzung von Straftatbeständen zulasten der Kinder; ja mehr noch, dass nicht nur Straftatbestände verletzt sein dürften, sondern der Staat ebenso wie die anordnenden Personen aus meiner Sicht zivilrechtlich dem Kind gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet werden können.

ET: Sie haben gerade Schadensersatzforderungen angesprochen. Es gibt viele Eltern, die sich gegen die Maskenpflicht und die Corona-Tests an ihren Kindern wehren. Was können sie konkret tun?

Prestien: Was können wir tun? Diese Frage wird mir tatsächlich nicht nur von Eltern, sondern auch Lehrern gestellt. Wenn Kinder psychisch und physisch Belastungen ausgesetzt werden, die möglicherweise sogar irreparabel sein könnten, dann haben Kinder – vertreten durch ihre Eltern ebenso ein Notwehrrecht, wie auch ihre Lehrer im Hinblick auf darauf gerichtete Anordnungen durch vorgesetzte Dienststellen.

Wenn wir sagen, „Nein, das machen wir nicht“,  dann kann uns niemand dafür an den Karren fahren. Denn nach Paragraf 32 StGB liegt eine rechtswidrige Handlung durch mich nicht vor, wenn ich mich aus Notwehr gegen Maßnahmen wehre, die mir strafbare Handlungen gegen Dritte abverlangen.

Lehrer und Lehrerinnen möchte ich auf eine Vorschrift hinweisen, die bisher von der Öffentlichkeit ausgeblendet oder nicht zu Ende gelesen worden ist: Im Beamtenstatusgesetz gibt es den Paragrafen 36 zu der persönlichen Verantwortung eines Beamten für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen. Darin heißt es:

Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.“

Das muss man erst mal sacken lassen. Auf diesem Hintergrund kann sich aus meiner Sicht niemand herausreden, dass er nur die Anweisung ausgeführt hat, wenn er ein Kind misshandelt und ihm beispielsweise die Luftzufuhr durch Masken, die nicht einmal von Berufshaftpflichtversicherungen anerkannt sind, absperrt.

Als Beamter – dies gilt ohne Weiteres auch für Angestellte entsprechender privater Organisationen – muss ich bei Dienstanweisungen die Rechtmäßigkeit der von mir verlangten Tätigkeit selbst überprüfen. Ich habe Bedenken unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen und die Umsetzung der Anordnungen schlicht zu verweigern, wenn und soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Satz 4 vorliegen.

Bei der Vorschrift in Absatz 2 hören die meisten mit Satz 3 „…Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit“  auf zu lesen. Dabei wird es danach erst richtig spannend. Satz 4 nämlich macht staubtrocken klar: Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist…“.

Auch in Absatz 3 wird auf diese Ausführungen hingewiesen. Mit anderen Worten: Wenn mir etwas angeordnet oder befohlen wird, was die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist, mach ich das nicht! Jeder Beamte muss sein Handeln verantworten, denn es kann noch dicker für ihn kommen: Er haftet persönlich! Wenn Lehrern erzählt wird, dass sie aus der Haftung raus sind, wenn sie remonstrieren, also ihre Bedenken bei Vorgesetzten melden, ist das einfach nicht korrekt.

Auf dem Hintergrund der eigenen Ausbildung sollte jeder Lehrer bei diesen Corona-Maßnahmen, bei denen Kinder die Leidtragenden sind, in der Lage sein, die Folgen der Anordnungen bei Kindern zu vermuten, wenn nicht gar wahrzunehmen. Dann kann durchaus die Gefahr bestehen, dass Eltern für ihre Kinder gegen die Lehrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach Paragraf 253 BGB geltend machen.

ET: Und was ist mit den Eltern, die sagen, dass ihre Kinder die Maßnahmen befolgen sollen?

Prestien: Auch die Eltern befinden sich in diesem Punkt in einer Notwehrsituation. Wenn Eltern von ihren Kindern verlangen, dass sie mit Masken ins Geschäft, die Schule oder sonst wohin gehen oder sich einem Corona-Test unterziehen sollen, vermitteln sie dem Kind psychisch die Überzeugung, dass es selbst nicht in Ordnung, sondern gefährlich ist, dass sich die Menschen vor dem Kind in Acht nehmen müssen.

Diesen Punkt müssen die Eltern begreifen, damit sie endlich Verantwortung übernehmen. Auch Eltern dürfen nicht die Weisung von Dritten kommentarlos ausführen, sonst gefährden sie ihre Kinder. Wie Lehrer begehen auch Eltern eine Straftat, wenn sie ihre Kinder den Maßnahmen aussetzen. In Paragraf 1631 BGB heißt es:

Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

Wenn wir als Eltern Anordnungen – aus welchen Gründen und von wem auch immer – ausführen sollen, sind wir in einer Notwehrlage, dagegen haben wir ein Notwehrrecht, sodass wir sagen können: „Nein, so läuft das nicht!“ Damit wird das ganze Rechtssystem gekippt.

ET: Nun haben Sie gesagt, dass Eltern sich dagegen wehren müssen. Was sagen Sie den Eltern, die argumentieren, dass sie arbeiten gehen müssen und darauf angewiesen sind, ihre Kinder in die Notbetreuung oder Schulen zu geben?

Prestien: Da muss man sich die Frage stellen, was höherwertig ist. Wenn ich also vor der Alternative stehe, dass ich nicht mehr arbeiten gehen kann, weil mein Kind mich braucht, muss die Priorität für alle Eltern ganz klar sein! Bevor ich also mein Kind einer Gefahr aussetze, die irreparabel ist; bevor ich mich selbst einer Gefahr aussetze, die gesundheitliche Dauerschäden zur Folge hat, verzichte ich lieber auf Dinge, die möglicherweise schmerzhaft sind, aber nicht dieses Gewicht haben.

Ich kann mich also nicht darauf berufen, dass ich mein Kind nicht schützen kann, weil ich sonst meine Arbeit verliere. Im Gegenteil: Wenn ich in der Notwehrsituation bin und mein Arbeitgeber mich vor die Tür setzt, kann ich beim Arbeitsgericht den Anspruch durchsetzen, dass sie trotzdem weiter Gehalt bekommen. Dann habe ich eben bezahlten Urlaub! Das Gleiche gilt für Beamte.

Das ist möglicherweise die Chance dieser gesamten Entwicklung – so negativ und so belastend die Situation auch sein mag. Im Rahmen der Corona-Krise sind wir als Erwachsene in den Status von Kindern verfallen, die alles blindlings befolgen wollen, was ihnen von oben angeordnet wird. Aber die da oben sind nicht unsere Eltern – weder die Abgeordneten noch die Regierung. Und wir sind auch keine Kinder, sondern Erwachsene!

Unsere Kinder brauchen jetzt keine Kinder, die die Anweisungen von oben bedingungslos befolgen. Unsere Kinder brauchen Erwachsene, die sie schützen! Und da wir schon Erwachsene sind oder uns das spätestens jetzt bewusst wird, müssen wir uns wieder darauf besinnen und sagen: „Moment, das machen wir nicht mit.“

Im Hinblick auf die Bestrebungen, Impfungen auch bei Minderjährigen zu empfehlen oder gar durch konkret versprochene Vorteile indirekt durchzusetzen, hat sich Deutschland in Artikel 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II 1553) verpflichtet, auch im Falle eines öffentlichen Notstandes Artikel 7 nicht außer Kraft zu setzen:

Dort heißt es:

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Wir alle sind gefordert, das nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern uns zugleich auch mit Strafvorschriften der Paragrafen 224, 225, 228, 240 StGB ebenso zu beschäftigen, sowie mit der Frage, welche Risiken bei der Verwendung der derzeit infrage kommenden Impfstoffe für Kinder bestehen.

ET: Vielen Dank für das Interview.

Das Interview führte Susanne Ausic.

*Hans-Christian Prestien, Vater von vier Töchtern; seine Frau und er Großeltern von elf Enkelkindern. Er war ab 1977 Familienrichter „der ersten Stunde“. Bis 2009 sammelte er als Familien- und Jugendrichter, Rechtsanwalt und nach der Wende erneut als Familienrichter Erfahrungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und ihren Familien, die in persönliche oder familiäre Notlagen geraten waren. Als vorlegender Richter und Sachverständiger für den Deutschen Kinderschutzbund war Hans-Christian Prestien maßgeblich an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur fortdauernden gemeinsamen Sorge nach Scheidung der Eltern beteiligt.

Weitere Informationen zu unserem Interviewpartner und Kontaktdaten finden Sie unter ABC-Kindesvertretung.

Hier gibt es weitere Hinweise zu rechtlichen Bestimmungen:



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