Bezahlte die 15-jährige Cheyenne ihren Wunsch nach Freiheit mit dem Leben?

Am 3. Dezember 2022 wäre Cheyenne 17 Jahre alt geworden. Ihr Leben nahm jedoch ein jähes Ende, nachdem sie sich zum zweiten Mal gegen COVID impfen ließ.
„Traurig, aber wahr: Mit größter Wahrscheinlichkeit würde Cheyenne heute noch leben“, so der Rechtsanwalt Elmar Becker. Foto: iStock
„Traurig, aber wahr: Mit größter Wahrscheinlichkeit würde Cheyenne heute noch leben“, so der Rechtsanwalt Elmar Becker (Symbolbild).Foto: iStock
Von 21. Dezember 2022


Wie viele Jugendliche in ihrem Alter wollte Cheyenne ihren anstehenden 16. Geburtstag am 3. Dezember 2021 ausgelassen feiern – frei und ohne lästige Corona-Einschränkungen. Sie vertraute dem Versprechen der Politik: „Die Impfung schützt und sie ist sicher“ – mit gravierenden Folgen.

Am 15. September 2021 ließ sich das Mädchen zum ersten Mal mit Comirnaty von Biontech impfen, die zweite COVID-Impfung erfolgte knapp sechs Wochen später am 25. Oktober. Am 3. November 2021 geschieht das Unfassbare: Plötzlich und unerwartet bricht Cheyenne beim Abendessen im Kreise ihrer Familie zusammen. Herzstillstand. Reanimation und Intensivbehandlung folgen. Schließlich stirbt Cheyenne am 16. November 2021 in einer Klinik in Bayreuth. Für ihre Familie bricht eine Welt zusammen.

Waren etwa die beiden COVID-Impfungen für den Tod ursächlich? Wenn ja: Kann der Impfarzt zur Verantwortung gezogen werden? Der zeitliche Zusammenhang ist evident: Nur acht Tage nach der zweiten Impfung kam es zum Herzstillstand. Todesursache unbekannt – so die Feststellungen des Leichenschauarztes im Totenschein.

Wegen ungeklärter Todesursache und dem Verdacht einer fahrlässigen Tötung leitete die Staatsanwaltschaft ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO ein. Nach Einholung mehrerer Gutachten, Zeugenvernehmungen und Beschlagnahme von Patientenunterlagen gelangten Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Ärzte vorliegen. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet.

Mit Beschluss vom 24. November 2022 zieht das Oberlandesgericht Nürnberg letztlich einen vorläufigen strafrechtlichen Schlussstrich und meint:

„Das jeder Coronaschutzimpfung anhaftende tödliche Risiko“ sei dem Impfarzt zwar abstrakt bekannt, dieses Risiko liege aber so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Tod dem Impfarzt nicht zugerechnet werden könne.

Gericht zieht falsche Schlüsse

Aber: Abgesehen davon, dass das Gericht für seine Behauptung keine evidenzbasierte Größenordnung benennt und aktuell immer mehr Anhaltspunkte für das tödliche Risiko bekannt werden, ist die Schlussfolgerung des Gerichts im konkreten Fall falsch. Fakt und bewiesen ist: Cheyenne war zum Zeitpunkt der ersten Impfung gesund und litt an keiner Herzerkrankung.

Ein kardiologisches Fachgutachten aus dem Jahr 2018 belegt das. Eine weitere Tatsache spricht dafür, dass die rechtsmedizinisch dokumentierte Herzschädigung bei Cheyenne von der ersten Impfung stammen muss: Nach der ersten Impfung klagte sie über allgemeine Schwäche, ein bekanntes Anzeichen für eine Myokarditis.

Wie aber kam es zu der rechtsmedizinisch festgestellten Herzschädigung? Warum wurde diese Frage nicht aufgeklärt, sondern akribisch und zeitaufwendig nach allen nur denkbaren Ursachen geforscht? Denkbar ist, dass die Ermittlungsbehörden und rechtsmedizinischen Gutachter alle Mühen unternommen haben, einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung auszuschließen. Gelungen ist dies freilich nicht.

Der Pathologe Michael Mörz hat in einer wissenschaftlichen Einzelfallstudie nachgewiesen, dass es die impfinduzierten Spike-Proteine sind, die inflammatorische Wirkungen (Schädigungen von Gefäßen und Organen) auslösen können. Sie haben eine toxische Wirkung.

Zu den gleichen Ergebnissen kommen auch die Untersuchungen der Professoren Burkhardt und Lang. Professor Peter Schirmacher von der Universität Heidelberg und zuletzt auch Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki (FDP) fordern mehr Obduktionen. Endlich und allzu zaghaft. Aber ein ernsthafter politischer Wille zur Umsetzung der Forderungen ist nicht erkennbar. Kinder und Jugendliche werden weiter geimpft. Seit Beginn der Impfkampagne mangelt es an einer ernst zu nehmenden Impfüberwachung.

Kann der Tod auch dem Impfarzt zugerechnet werden? Ihm war ja – so die Annahme des Oberlandesgerichts – abstrakt bekannt, dass es ein tödliches Impfrisiko geben könnte. Vor jeder Behandlung muss der Arzt und auch der Impfarzt fragen, wie die erste Impfung vertragen wurde. Wäre der Impfarzt der ihm obliegenden Fürsorgepflicht nachgekommen, hätte Cheyenne mit Sicherheit von der allgemeinen Schwäche berichtet. Eine Frage, die im konkreten Fall lebensrettend gewesen wäre.

Es darf unterstellt werden, dass jeder gewissenhaft handelnde Arzt bei Anzeichen einer Schädigung durch die erste Impfung die zweite Impfung unterlassen hätte. Der Impfarzt hat sich nicht erkundigt und Cheyenne 50 Tage nach der krankmachenden ersten Impfung ein zweites Mal mit Comirnaty geimpft. Für das geschwächte Herz der letzte Tropfen – ein Booster mit tödlichem Ausgang.

Mutter trifft keine Verantwortung

Bleibt die Frage, ob die von der Mutter erteilte Einwilligung die Verantwortung des Impfarztes ausschließt.

Im konkreten Fall ist das aus zwei Gründen zu verneinen.

Erstens rechtfertigt die Einwilligung in eine ärztliche Behandlung nur die mit der Impfung verbundene Körperverletzung. Diese Einwilligung erstreckt sich allerdings nicht auf die mit der Körperverletzung einhergehende Todesfolge.

Die Einwilligung beinhaltet zweitens insbesondere keinen Verzicht auf eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Beachtung sämtlicher Sorgfaltspflichten durchzuführende ärztliche Behandlung. Vorliegend ist eine Verletzung elementarer ärztlicher Sorgfaltspflichten zu bejahen.

Die Nachfrage des Impfarztes nach etwaigen Nebenwirkungen der Erstimpfung ist unverzichtbarer Bestandteil jedes Behandlungsvertrages. Nur im Vertrauen auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln ärztlicher Sorgfaltspflichten wurde die Einwilligung durch die Mutter erteilt.

Die Causa Cheyenne ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Aufklärung über die mit der Impfkampagne einhergehende Gefährdung von Leib und Leben weit hinter den ethischen, wissenschaftlichen und rechtsstaatlichen Erfordernissen zurückgeblieben ist.

*Elmar Becker ist Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Sitz in Koblenz. Seit rund zwei Jahren widmet er sich intensiv der Aufklärung von Todesursachen nach COVID-Impfung. Er arbeitet eng mit dem Pathologen Professor Dr. Arne Burkhardt zusammen und hat gemeinsam mit ihm die Pathologie-Konferenz initiiert. Für den vorliegenden Fall hat er die über 200 Seiten umfassende Prozessakte in Kurzform geschildert. Der Fall der 15-Jährigen ist nur einer von vielen Fällen, die von dem Anwalt rechtlich betreut werden.

 

Dieser Beitrag stellt ausschließlich die Meinung des Verfassers dar. Er muss nicht zwangsläufig die Sichtweise der Epoch Times Deutschland wiedergeben.


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