Jürgen Fritz: Wie passen Scharia, Kairoer Erklärung und Europäische Menschenrechtskonvention zusammen?

Seltsamerweise wurde die Resolution 2253 (2019) der Öffentlichkeit bisher nur auf Englisch und Französisch zugänglich gemacht. JFB präsentiert Ihnen den gesamten Resolutionstext auf Deutsch inklusive einer Einleitung.
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Öffentliche Auspeitschung, Anwendung des Scharia RechtsFoto: Gibran/Archiv/dpa
Von 9. Februar 2019

Dokumentation mit einer Einleitung von Jürgen Fritz, 08.02.2019

Nähert sich die Parlamentarische Versammlung des Europarates meiner Analyse des Islam an? Die Resolution 2253 (2019) scheint zumindest deutliche Zeichen in Richtung islamische Welt setzen zu wollen, Stichwort: keinerlei Toleranz gegenüber Intoleranz. Siehe hierzu inbesondere Ziffer 2 der Resolution, die eine klare Hierarchie der Rechte festlegt und eindeutig konstatiert, dass das Recht auf freie Religionsausübung nur eingeschränkt gilt, nämlich nur insoweit diese nicht auf die Zerstörung anderer Freiheitsrechte abzielt. Seltsamerweise wurde die Resolution der Öffentlichkeit bisher nur auf Englisch und Französisch zugänglich gemacht. JFB präsentiert Ihnen den gesamten Resolutionstext auf Deutsch inklusive einer Einleitung.

I. Vorbemerkung

Die Parlamentarische Versammlung war das erste parlamentarische Gremium auf europäischer Ebene nach dem Zweiten Weltkrieg mit Sitz in Straßburg und ist eines der zwei im Statut des Europarates verankerten Organe. Der Europarat – nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat – ist institutionell nicht mit der Europäischen Union verbunden und umfasst nicht wie diese nur 28 Staaten und ca. 510 Millionen Bürgern, sondern 47 Staaten mit 820 Millionen Bürgern.

Die Parlamentarische Versammlung hat insbesondere das Recht auf Wahl des Generalsekretärs des Europarates, des Menschenrechtskommissars des Europarats und der Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Neue Mitgliedsstaaten können nur nach einem positiven Votum der Parlamentarischen Versammlung vom Ministerkomitee aufgenommen werden. Ihre wichtigste politische Aufgabe besteht jedoch in der Schaffung eines politischen Dialogs zwischen den Parlamentariern der Mitgliedsstaaten sowie mit den Beobachter-Delegationen (z.B. Israel, Kanada, Mexiko, Japan, USA).

Die von ihr verabschiedeten Texte dienen als Orientierungshilfen für das Ministerkomitee des Europarats und für die nationalen Regierungen und Parlamente. Zudem haben die Initiativen der Parlamentarischen Versammlung zu einer Reihe von internationalen Verträgen (europäischen Konventionen) sowie anderen Rechtsinstrumenten geführt. Die bekannteste ist die Europäische Menschenrechtskonvention, die 1950 verabschiedet wurde.

Die Parlamentarische Versammlung erließt nun eine noch provisorische Resolution, in der es um die Frage ging, wie die Scharia und die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sind respektive ob jene dieser widersprechen und was daraus zu folgern ist. Lesen Sie hier die deutsche Übersetzung des englischen Originaltextes (Hervorhebungen durch JFB):

II. Scharia, die Erklärung von Kairo und der Europäische Konvent über die Menschenrechte

Resolution 2253 (2019), Provisorische Version: 

Parlamentarische Versammlung

1. Die Parlamentarische Versammlung erinnert unter anderem an ihre Resolution 1846 (2011) und ihre Empfehlung 1987 (2011) zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung aufgrund der Religion sowie an ihre Resolution 2076 (2015) zur Religionsfreiheit und zum Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft und an ihre Empfehlung 1962 (2011) zur religiösen Dimension des interkulturellen Dialogs. Bei diesen Gelegenheiten untersuchte die Versammlung das Zusammenleben verschiedener Religionen in einer demokratischen Gesellschaft. Er erinnert daran, dass Pluralismus, Toleranz und ein Geist der Offenheit die Eckpfeiler der kulturellen und religiösen Vielfalt sind.

2. Die Versammlung bekräftigt von Anfang an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu schützen, wie es in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SEV Nr. 5, „die Konvention“) verankert ist, die eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt. Das Recht, seine Religion zu manifestieren, ist jedoch ein qualifiziertes Recht, dessen Ausübung als Reaktion auf bestimmte spezifizierte öffentliche Interessen eingeschränkt werden kann und nach Artikel 17 des Übereinkommens nicht auf die Zerstörung anderer Rechte oder Freiheiten des Übereinkommens abzielen darf.

3. Die Versammlung erinnert auch daran, dass sie mehrfach ihre Unterstützung für den Grundsatz der Trennung von Staat und Religion als einem der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft bekräftigt hat, beispielsweise in ihrer Empfehlung 1804 (2007) zu Staat, Religion, Säkularität und Menschenrechten. Dieser Grundsatz sollte weiterhin beachtet werden.

4. Die Versammlung ist der Ansicht, dass die verschiedenen islamischen Erklärungen zu den Menschenrechten, die seit den 1980er Jahren angenommen wurden, zwar eher religiös als legal sind, den Islam aber nicht mit den universellen Menschenrechten in Einklang bringen, insbesondere insofern, als sie das Scharia-Gesetz als ihre einzige Bezugsquelle beibehalten. Dazu gehört auch die Erklärung von Kairo über die Menschenrechte im Islam von 1990, die zwar nicht rechtsverbindlich ist, aber symbolischen Wert und politische Bedeutung für die Menschenrechtspolitik unter dem Islam hat. Daher ist es sehr bedenklich, dass drei Mitgliedstaaten des Europarates – Albanien, Aserbaidschan und die Türkei (mit der Einschränkung „soweit sie mit ihren Gesetzen und ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen vereinbar sind“) – die Erklärung von Kairo von 1990 ausdrücklich oder stillschweigend unterstützt haben, ebenso wie Jordanien, Kirgisistan, Marokko und Palästina, deren Parlamente Partner für den demokratischen Status mit der Versammlung sind.

5. Die Versammlung ist auch sehr besorgt darüber, dass das Scharia-Recht – einschließlich Bestimmungen, die in klarem Widerspruch zum Übereinkommen stehen – in mehreren Mitgliedstaaten des Europarats oder Teilen davon offiziell oder inoffiziell angewandt wird.

6. Die Versammlung erinnert daran, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits in Refah Partisi (Die Wohlfahrtspartei) und anderen gegen die Türkei erklärt hat, dass „die Institution der Scharia und ein theokratisches Regime mit den Anforderungen einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar waren“. Die Versammlung stimmt voll und ganz zu, dass die Regeln der Scharia, die beispielsweise für Scheidungs- und Erbverfahren gelten, eindeutig mit der Konvention, insbesondere ihrem Artikel 14, der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts oder der Religion verbietet, und Artikel 5 des Protokolls Nr. 7 zum Übereinkommen (SEV Nr. 117), das die Gleichstellung von Ehepartnern festlegt, unvereinbar sind.

Das Scharia-Recht steht auch im Widerspruch zu anderen Bestimmungen der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle, darunter

  • Artikel 2 (Recht auf Leben),
  • Artikel 3 (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung),
  • Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren),
  • Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens),
  • Artikel 9 (Religionsfreiheit),
  • Artikel 10 (Meinungsfreiheit),
  • Artikel 12 (Recht auf Heirat),
  • Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (ETS Nr. 9) (Schutz des Eigentums)
  • und die Protokolle Nr. 6 (ETS Nr. 114) und 13 (ETS Nr. 187) zum Verbot der Todesstrafe.

7. In diesem Zusammenhang bedauert die Versammlung, dass dies trotz der Empfehlung, die sie in ihrer Resolution 1704 (2010) über die Religionsfreiheit und andere Menschenrechte für nichtmuslimische Minderheiten in der Türkei und für die muslimische Minderheit in Thrakien (Ostgriechenland) ausgesprochen hat, und fordert die griechischen Behörden auf, die Anwendung des Scharia-Rechts in Thrakien abzuschaffen, immer noch nicht der Fall ist. Muftis agieren weiterhin in gerichtlicher Funktion ohne angemessene Verfahrensgarantien. Die Versammlung weist insbesondere darauf hin, dass in Scheidungs- und Erbverfahren – zwei Schlüsselbereichen, für die Muftis zuständig sind – Frauen deutlich benachteiligt sind.

8. Die Versammlung ist auch besorgt über die „gerichtlichen“ Aktivitäten der„Sharia-Räte“ im Vereinigten Königreich. Obwohl sie nicht als Teil des britischen Rechtssystems gelten, versuchen die Sharia-Räte, eine Form der alternativen Streitbeilegung anzubieten, bei der Mitglieder der muslimischen Gemeinschaft, manchmal freiwillig, oft unter erheblichem sozialen Druck, ihre religiöse Zuständigkeit vor allem in Ehe- und islamischen Scheidungsfragen, aber auch in Fragen des Erbes und islamischer Handelsverträge akzeptieren. Die Versammlung ist besorgt darüber, dass die Entscheidungen der Sharia-Räte Frauen in Scheidungs- und Erbfällen eindeutig diskriminieren. Der Versammlung ist bekannt, dass informelle islamische Gerichte auch in anderen Mitgliedstaaten des Europarates bestehen können.

9. Die Versammlung fordert die Mitgliedstaaten des Europarates auf, die Menschenrechte unabhängig von religiösen oder kulturellen Praktiken oder Traditionen nach dem Grundsatz zu schützen, dass in Bezug auf die Menschenrechte keine religiösen oder kulturellen Ausnahmen möglich sind.

10. Die Versammlung nimmt das Urteil des House of Lords des Vereinigten Königreichs aus dem Jahr 2008, das sich mit diesen Grundsätzen befasst, mit Zustimmung zur Kenntnis.

11. Die Versammlung ruft die Mitgliedstaaten des Europarates und diejenigen, deren Parlamente Partner für den demokratischen Status sind, auf, sich mit der Versammlung zusammenzuschließen:

11.1. Pluralismus, Toleranz und Offenheit durch proaktive Maßnahmen von Regierungen, Zivilgesellschaft und Religionsgemeinschaften unter Wahrung gemeinsamer Werte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Ausdruck kommen, zu stärken;

11.2. Bildungs- und Berufsprogramme konzipieren und durchführen, die darauf abzielen, die in der Konvention verankerten Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung aufgrund religiöser Überzeugungen, in der kulturellen und rechtlichen Tradition ihrer Länder zu verankern;

11.3. innerhalb der multilateralen Organisationen, denen sie angehören oder die sie beobachten, die universellen Werte der Menschenrechte ohne jede Diskriminierung zu fördern, die unter anderem auf Geschlecht, Geschlecht, sexueller Orientierung, geschlechtsspezifischer Identität und religiösem Glauben oder dessen Fehlen beruht;

11.4. sich an dem Prozess der Überarbeitung der von der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) eingeleiteten Erklärung von Kairo zu beteiligen, um sicherzustellen, dass die künftige Erklärung der Menschenrechte der OIC mit den allgemeinen Menschenrechtsnormen und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die für alle Mitgliedstaaten des Europarates verbindlich ist und eine Quelle der Inspiration für diejenigen ist, deren Parlamente Partner für den Status der Demokratie sind, vereinbar ist.

12. Die Versammlung ruft Albanien, Aserbaidschan und die Türkei auf, eine Abkehr von der Erklärung von Kairo von 1990 in Betracht zu ziehen:

12.1. erwägt, von der Erklärung von Kairo zurückzutreten;

12.2. alle verfügbaren Mittel zur Abgabe von Erklärungen nutzen, um sicherzustellen, dass die Erklärung von Kairo von 1990 keine Auswirkungen auf ihre nationalen Rechtsordnungen hat, die mit ihren Verpflichtungen als Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar sein könnten, oder

12.3. die Erwägung, einen formalen Akt durchzuführen, der das Übereinkommen eindeutig als übergeordnete Quelle verbindlicher verbindlicher Normen festlegt.

13. Die Versammlung nimmt zwar die Gesetzesänderung in Griechenland zur Kenntnis, die der muslimischen Minderheit die Ausübung des islamischen Scharia-Rechts in Zivil- und Erbsachen freigestellt hat, fordert aber die griechischen Behörden auf:

13.1. das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall von Molla Sali gegen Griechenland zügig und vollständig umzusetzen und insbesondere zu überwachen, ob die oben genannte Gesetzesänderung ausreicht, um die Anforderungen der Konvention zu erfüllen;

13.2. der muslimischen Minderheit zu erlauben, ihre Muftis als rein religiöse Führer (d.h. ohne richterliche Gewalt) durch Wahl frei zu wählen und damit die Anwendung der Scharia abzuschaffen, wie bereits in der Resolution 1704 (2010) empfohlen.

14. Die Versammlung begrüßt die Empfehlungen in den Schlussfolgerungen der unabhängigen Überprüfung des Innenministeriums über die Anwendung des Scharia-Rechts in England und Wales als wichtigen Schritt zu einer Lösung und fordert die Behörden des Vereinigten Königreichs auf:

14.1. sicherstellen, dass die Sharia-Räte im Rahmen des Gesetzes arbeiten, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Diskriminierung von Frauen, und alle Verfahrensrechte respektieren;

14.2. das Ehegesetz zu überprüfen, um es zu einer rechtlichen Verpflichtung für muslimische Paare zu machen, ihre Ehe vor oder gleichzeitig mit ihrer islamischen Zeremonie anzumelden, wie es bereits im Gesetz für christliche und jüdische Ehen vorgesehen ist;

14.3. geeignete Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, um den Zelebranten einer Ehe, einschließlich islamischer Ehen, zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Ehe auch vor oder gleichzeitig mit der Feier der religiösen Ehe zivil eingetragen ist;

14.4. die Hindernisse für den Zugang muslimischer Frauen zur Justiz beseitigen und die Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Personen, die sich in einer Situation der Verwundbarkeit befinden, verstärken;

14.5. Sensibilisierungskampagnen durchführen, um das Wissen über ihre Rechte bei muslimischen Frauen zu fördern, insbesondere in den Bereichen Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder und Erbschaft, und mit muslimischen Gemeinschaften, Frauenorganisationen und anderen Nichtregierungsorganisationen zusammenarbeiten, um die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Stellung der Frauen zu fördern;

14.6. weitere Untersuchungen über die „gerichtliche“ Praxis der Scharia-Räte und darüber durchzuführen, inwieweit diese Räte freiwillig genutzt werden, insbesondere von Frauen, von denen viele in dieser Hinsicht einem intensiven gemeinschaftlichen Druck ausgesetzt wären.

15. Die Versammlung fordert die Länder (Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten), die Mitglieder der OIC sind, Griechenland und das Vereinigte Königreich auf, der Versammlung bis Juni 2020 über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie im Anschluss an diese Entschließung ergriffen haben.

Zuerst erschienen auf JFB

Jürgen Fritz studierte in Heidelberg Philosophie, Erziehungswissenschaft, Mathematik, Physik und Geschichte (Lehramt). Nach dem zweiten Staatsexamen absolvierte er eine zusätzliche Ausbildung zum Financial Consultant unter anderem an der heutigen MLP Corporate University. Er ist seit Jahren als freier Autor tätig. Sein Blog: JFB

 

Dieser Beitrag stellt ausschließlich die Meinung des Verfassers dar. Er muss nicht zwangsläufig die Sichtweise der Epoch Times Deutschland wiedergeben.


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