Jürgen Fritz: Wie die Altparteien die Gewaltenteilung aushebeln

Der Einfluss der Parteien „reicht direkt oder indirekt in die Medien und bei der Richterwahl in die Justiz … Die Parteien haben sich zu einem ungeschriebenen sechsten Verfassungsorgan entwickelt, das auf die anderen fünf einen immer weiter gehenden, zum Teil völlig beherrschenden Einfluß entwickelt hat." Gastautor Jürgen Fritz analysiert auf Basis des 26 Jahre alten Zitats von Richard von Weizsäcker das aktuelle Geschehen.
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Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe bei einer Urteilsverkündung.Foto: Uli Deck/dpa
Epoch Times13. November 2018

„Eine ewige Erfahrung lehrt, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Sobald in ein und derselben Person oder derselben Beamtenschaft die legislative Befugnis mit der exekutiven verbunden ist, gibt es keine Freiheit. In einer Despotie ist es gleich gefährlich, wenn jemand gut oder schlecht denkt; es genügt, daß er denkt, um den Führer der Regierung zu beunruhigen.“ – Charles de Montesquieu: Vom Geist der Gesetze

Das Prinzip der Gewaltenteilung

Gewaltenteilung nennt man die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere staatliche Organe, um so die Macht Einzelner zu ­begrenzen sowie die Freiheit und Gleichheit der Staatsbürger zu sichern. Hierbei wird in der Regel unterschieden zwischen 1. der gesetzgebenden Gewalt, den Parlamenten (Legislative), 2. der ausführenden Gewalt, Regierungen und angegliederte Verwaltung (Exekutive) und 3. der Rechtsprechung, den Gerichten (Judikative).

Seit geraumer Zeit zählt man meist noch die sogenannte Vierte Gewalt, nämlich eine unabhängige Presse, hinzu, welche die drei anderen quasi überwachen und grobe Verstöße gegen die Freiheit oder Gleichheit der Bürger publik machen soll (Wächterfunktion).

Ihren neuzeitlichen Ursprung hat dieses Prinzip der Teilung der Gewalten in den staatstheoretischen Schriften der Aufklärer John Locke (1632 – 1704) und Charles de Secondat, Baron de Montesquieu (Vom Geist der Gesetze , 1748). Die Stoßrichtung war hierbei gegen die absolutistische, gegen die Willkürherrschaft und gegen die Machtkonzentration in den Händen weniger gerichtet. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist heute Bestandteil jeder modernen, freiheitlichen Demokratie.

Im Grundgesetz verankerte Gewaltenteilung

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Gewaltenteilung in Artikel 20 Grundgesetz verankert, der unveränderlich ist! Dort heißt es in den Absätzen zwei bis vier:

„(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (Anm. JFB: also durch die Legislative, die Exekutive und die Judikative)

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, dievollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ (Anm. JFB: Widerstandsrecht)

Soweit also die verfassungsmäßigen Grundlagen. Doch wie sieht es inzwischen in der Realität aus?

Von Weizsäckers Kritik an der Parteiokratur

Tatsächlich sieht es seit Jahrzehnten schon so aus, dass einige Parteien, namentlich CDU/CSU, SPD, FDP und Die Grünen sowie ein wenig die SED-Nachfolgerin, quasi alle Macht im Staate in ihre Gewalt gebracht haben. Im Grunde leben wir in einer Parteiokratur, also einer Parteienherrschaft. Das können Sie sehr leicht daran erkennen, dass meist maximal drei Parteivorsitzende im Grunde unter sich ausmachen, wer das nächste Staatsoberhaupt (Bundespräsident) wird und diese Parteien zum Beispiel auch Schlüsselpositionen in den Gerichten mit ihren Leuten bestücken. Dazu gleich mehr.

Dass unsere Demokratie längst zu einer Parteiokratur entartet ist, kritisierte schon unser ehemaliger Bundespräsident Richard von Weizsäcker vor mehr als 26 Jahren (1992), also vor einem guten viertel Jahrhundert.

„In der Tat geht der Einfluß (der Parteien, jf) weit über den öffentlichen, staatlichen Bereich hinaus. Er reicht direkt oder indirekt in die Medien und bei der Richterwahl in die Justiz, aber auch in die Kultur und den Sport, in kirchliche Gremien und Universitäten. (…) Die Parteien haben sich zu einem ungeschriebenen sechsten Verfassungsorgan entwickelt, das auf die anderen fünf einen immer weiter gehenden, zum Teil völlig beherrschenden Einflußentwickelt hat.

Der Hauptaspekt des „erlernten“ Berufs unserer Politiker besteht in der Unterstützung dessen, was die Partei will, damit sie einen nominiert, möglichst weit oben in den Listen, und in der behutsamen Sicherung ihrer Gefolgschaft, wenn man oben ist. Man lernt, wie man die Konkurrenz der anderen Parteien abwehrt und sich gegen die Wettbewerber im eigenen Lager durchsetzt. Doch wo bleibt der politische Wille des Volkes? In einer Demokratie kommt es auf die Gesellschaft im ganzen an, auf ihren Willen, ihre Moral, ihre Einsicht, ihren Geist …

Aber es geht nicht nur um Wahlrechtsänderungen, sondern generell darum, dass die Distanz zwischen Parteien und Bevölkerung nicht immer weiter wachsen sollte. Den Gedanken, daß die Parteien darauf vertrauen, das Parlament kontrolliere die Exekutive, finde ich mitunter geradezu herzbewegend. Die Wahrheit ist doch weit eher die, daß es die Parteiführungen sind, die den Gang der Dinge in der Gesetzgebung und Regierung steuern. (…)

Was hat das noch mit der überlieferten Gewaltenteilung zu tun oder auch nur mit dem Text unserer Verfassung?

Soweit also Richard von Weizsäcker im Juni 1992. Und nun frage ich: Was hat sich seither geändert? Ist es besser oder ist es noch schlimmer geworden?Wurde die Distanz zwischen Staatsvolk und Parteien geringer oder ist sie noch weiter angewachsen? Konnte die Macht der Parteien ein Stück weit gebrochen werden oder haben wir gerade in den letzten Jahren unter Merkel nochmals eine Verschärfung dieser äußerst undemokratischen Entwicklung gesehen?

Die Realität im Deutschland des 21. Jahrhunderts

Dass die Parteien alle Parlamente (Legislative) in Deutschland beherrschen ist klar. Schon das müsste aber nicht so sein. Ebenso beherrschen sie aber die Regierungen (Exekutive). Es kommt so gut wie nie vor, dass ein Parteiloser Minister wird, zum Beispiel ein ökonomischer Fachmann Wirtschaftsminister oder ein General Verteidigungsminister.

Aber auch die Massenmedien (Vierte Gewalt) werden weitgehend von Parteien beherrscht, da man dort nur in entsprechende Positionen kommt, wenn man bestimmten Parteien innerlich zumindest nahe steht, wobei hier der Schwerpunkt erstens bei den Grünen liegt und zweitens bei der SPD. Dementsprechend sehen mindestens 80, wenn nicht 90, manchmal sogar 95 und mehr Prozent der Berichterstattung und der politischen Talkshows aus.

Ähnliches gilt auch für die Schulen, Hochschulen, für den gesamten Kulturbereich (Theater, Film, bildende Kunst, Musik …). Sind denn aber wenigstens unsere Gerichte noch halbwegs unabhängig von dieser Parteiokratur? Schauen wir es uns an.

Wie wird man eigentlich Richter des Bundesverfassungsgerichts?

Eine besondere Bedeutung kommt in der Judikativen dem Bundesverfassungsgericht zu. In § 31 Abs. 1 BVerfGG heißt es:

„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“

Es besteht zwar keine inhaltliche Bindung für andere Gerichte, dergestalt dass diese sich an die ausgeurteilte Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichtes halten müssen. Dessen Rechtsmeinung ist aber eine Richtschnur für die untergeordneten Gerichte, die meist auch befolgt wird. Abweichungen sind recht selten. Wie wird man nun aber „Richter des Bundesverfassungsgerichts“, so die offizielle Bezeichnung?

Muss man ein Habilitation plus Professur plus mehrjährige Erfahrung in der Wissenschaft und Lehre oder als Richter an einem anderen Gericht nachweisen? Nein, muss man nicht. Muss man denn wenigstens eine hervorragende (summa cum laude) Promotion vorlegen können, um Richter des Bundesverfassungsgerichtes zu werden? Oder wenigstens eine sehr gute (magna cum laude) oder eine gute (cum laude) oder eine befriedigende (satis bene) oder überhaupt irgendeine Promotion? Nein, auch das nicht. Es genügt ein abgeschlossenes Jura-Studium, also das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung, womit die Befähigung zum Richteramt vorliegt -zu irgendeinem Richteramt wohlgemerkt. Und wie die zweite Staatsprüfung bestanden wurde, spielt auch keine Rolle.

Muss man denn zumindest nachweisen, dass man über mehrjährige Erfahrung als Richter verfügt, meinetwegen fünf Jahre? Auch das nicht unbedingt. Von den insgesamt 16 Richtern des Bundesverfassungsgerichtes müssen nur sechs mindestens drei Jahre an einem der obersten Gerichtshöfe des Bundes tätig gewesen sein. Bis zu zehn Richter müssen nicht einmal das vorweisen können. Aber wie kommen denn dann diese Richter, die über unsere Verfassung, also DIE Grundlage unseres Staates wachen sollen, in ihr Amt? Nun, sie werden gewählt. Aber von wem denn gewählt? Nicht von der Gilde der Richter oder Juristen, sondern gemäß Art. 94 GG je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat, also der Legislativen. „Aber die werden doch genau wieder von fünf Parteien beherrscht“. Ja, genau so ist es.

Die Parteien, die die Legislative, Exekutive und die Massenmedien beherrschen, bestimmen zugleich die höchsten Richter

Bundestag und Bundesrat wählen immer abwechselnd die Kandidaten, welche jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit benötigen. Gegen CDU/CSU und SPD geht also gar nichts. Und auch die Grünen wurden die letzten Jahre immer wichtiger. Auf Grund der Sperrminorität der Grünen im Bundesrat war ohne Zustimmung der Grünen keine Wahl im Bundesrat mehr möglich. Deswegen entschied man sich 2016 das Vorschlagsrecht, welches bis dahin bei CDU/CSU und SPD lag auf die Grünen zu erweitern. Seither sieht die Abfolge des Vorschlagsrechtes wie folgt aus: Union – SPD – Union – SPD – Grüne.

Aber ist damit diesen Parteien nicht Tür und Tor geöffnet, dass sie ihre Leute oder zumindest ihnen politisch sehr nahe Stehende in diese Positionen bringen? Nun ja, was soll man dazu sagen? Überlegen wir einfach mal so: Angenommen, wir hätten in Deutschland einen Juristen, der fachlich absolut überragend wäre, zudem viele Jahre Erfahrung hätte als Bundesrichter, maßgebliche Kommentare zum Grundgesetz verfasst hätte usw. usf., quasi ein primus inter pares, von dem aber bekannt würde, dass er einer bestimmten Partei nahe stünde, die die anderen sechs großen Parteien überhaupt nicht mögen. Würde jemand von denen, die ein Vorschlagsrecht haben, tatsächlich den als Kandidat nominieren, Qualifikation und Kompetenz hin oder her? Und wenn man ihn quasi aus Versehen nominiert hätte, weil man das vielleicht noch nicht wusste, dass er dieser ominösen Partei nahe steht, es dann aber bekannt würde, dass er anschließend noch die geringste Chance hätte, eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag oder Bundesrat zu bekommen?

Fazit: Das heißt, just die Parteien, welche alle Parlamente, alle Regierungen und angegliederte Ämter, zum Beispiel das Amt für Verfassungsschutz, die Massenmedien, die Schulen, die Hochschulen, den Kulturbetrieb usw. beherrschen, die kontrollieren zumindest zum Teil auch, wer in wichtigste Richterpositionen kommt. Schauen wir es uns konkret an. Von den 16 Richtern der Bunderverfassungsgerichts wurden von der Union nominiert: sieben, von der SPD: sieben, von den Grünen und der FDP: je einer. Und das Gleiche gilt auch für den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes und den Vizepräsidenten. Auch diese werden wieder abwechselnd von Bundestag und Bundesrat mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt. Und wer beherrscht Bundestag und Bundesrat?

Wer wird der neue Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes?

Aktueller Präsident des Bundesverfassungsgerichtes ist Andreas Voßkuhle, der von der SPD nominiert worden war. Vizepräsident ist derzeit noch Ferdinand Kirchhof, damals von der CDU/CSU vorgeschlagen, der bereits Ende Juni 68 Jahre alt wurde und eigentlich schon im Ruhestand sein müsste, sein Amt aber noch so lange weiterführt, bis ein Nachfolger ernannt wurde. Nun war die Union wieder dran, einen Kandidaten vorzuschlagen und nun raten Sie bitte, wen diese nominiert. Diesen Herren hier:

„Wie? Das ist ja ein Bundestagsabgeordneter!“, denkt man jetzt vielleicht. „Die Gewalten müssen aber doch getrennt sein. Man kann doch nicht Mitglied in der Legislativen und zugleich in der Judikativen sein! Was würde denn Montesquieu dazu sagen?“ Nein, das darf man in der Tat nicht. Aber man kann direkt von hier nach da wechseln. Und CDU/CSU können durchaus einen aus den ihren Reihen aus dem Bundestag heraus direkt ins höchste deutsche Gericht entsenden, pardon: wählen. Das geht. Dieser beaufsichtigt dann, ob die Verfassung eingehalten wird. So funktioniert das.

Und Stephan Harbarth, der CDU-Abgeordnete soll nicht nur einfach Richter des Bundesverfassungsgerichtes werden, sondern direkt Vizepräsident und dann in wenigen Jahren, wenn Voßkuhle turnusgemäß ausscheidet, Präsident. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts steht protokollarisch direkt nach dem Bundespräsidenten, dem Präsidenten des Bundestages, dem Bundeskanzler und dem Präsidenten des Bundesrates an fünfter Stelle im Staat. Auf Harbarth, haben sich nach übereinstimmenden Berichten die Fraktionsführungen von Union, SPD, Grünen und FDP geeinigt. Wer ist nun dieser Mann?

Stephan Harbarth, ist promovierter Jurist, war aber wohl noch niemals Richter, nicht einmal an einem Amtsgericht. Er ist neben seiner Abgeordnetentätigkeit im Deutschen Bundestag als Anwalt für die SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG tätig und soll laut Abgeordnetenwatch „Nebeneinküfte“ von einer Million Euro p.a. beziehen, wäre damit der bestverdienendste Bundestagsabgeordnete.

Kein Einzelfall: Wie die Altparteien sich den Staat zur Beute machen

Wenn Sie nun denken, dass sei ein Einzelfall, dass jemand, der gar keine Erfahrung hat als Richter respektive gar keine entsprechende Qualifikation, direkt von einer Staatsgewalt, hier der Legislativen, in die andere wechselt, dann sei abschließend noch auf diesen Fall hingewiesen. Peter Müller war bis 2011 Ministerpräsident des Saarlandes, also sogar Teil der Exekutiven. Im August 2011 trat er als Ministerpräsident zurück und drei Monate später wurde er vom Bundesrat, wo er bis August noch Mitglied war, zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt. Nachfolgerin von Müller wurde Annegret Kramp-Karrenbauer.

Peter Müller hatte zwar immerhin vier Jahre Erfahrung als Richter an einem Amts- und Landgericht, konnte aber nicht nur keinerlei juristischen Publikationen nachweisen, er hatte im Gegensatz zu Harbarth nicht einmal promoviert. Vor allem aber hatte er wie dieser ein Pfund, mit dem er wuchern konnte: Er war ebenfalls CDU-Mitglied und hatte beste Verbindungen in die Parteispitze. Stephan Harbarth ist übrigens Mitglied des CDU-Bundesvorstandes und Peter Müller war damals Mitglied des CDU-Parteipräsidiums. Offensichtlich keine schlechten Voraussetzungen, um Bundesverfassungsrichter zu werden.

Wie sagte Richard von Weizsäcker vor über 26 Jahren? Der Einfluss der Parteien „reicht direkt oder indirekt in die Medien und bei der Richterwahl in die Justiz … Die Parteien haben sich zu einem ungeschriebenen sechsten Verfassungsorgan entwickelt, das auf die anderen fünf einen immer weiter gehenden, zum Teil völlig beherrschenden Einfluß entwickelt hat. Was hat das noch mit der überlieferten Gewaltenteilung zu tun oder auch nur mit dem Text unserer Verfassung?“

Dieser Beitrag erschien zuerst auf dem Blog von Jürgen Fritz.

Über den Autor: Jürgen Fritz studierte in Heidelberg Philosophie, Erziehungswissenschaft, Mathematik, Physik und Geschichte (Lehramt). Nach dem zweiten Staatsexamen absolvierte er eine zusätzliche Ausbildung zum Financial Consultant unter anderem an der heutigen MLP Corporate University. Er ist seit Jahren als freier Autor tätig. 2007 erschien seine preisgekrönte philosophische Abhandlung „Das Kartenhaus der Erkenntnis – Warum wir Gründe brauchen und weshalb wir glauben müssen“ als Buch, 2012 in zweiter Auflage. 

Hervorhebungen von Jürgen Fritz.

Dieser Beitrag stellt ausschließlich die Meinung des Verfassers dar. Er muss nicht zwangsläufig die Sichtweise der Epoch Times Deutschland wiedergeben.


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