Thüringer Urteil mit potenzieller Sprengkraft? Kontaktverbot in Corona-Verordnung verletzt Menschenwürde
Ob und inwieweit das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11. Januar so, wie es ergangen ist, auch am Ende des Instanzenzuges aufrecht bleiben wird, steht noch nicht fest. Noch ist es nicht rechtskräftig und bezieht sich nur auf eine Verordnung, nicht auf ein Gesetz des Bundes oder Landes selbst.
Inhaltlich weist es aber potenzielle Sprengkraft mit Blick auf die Corona-Politik auf. Immerhin könnte das Amtsgericht in seiner Begründung eine Büchse der Pandora geöffnet haben, als es dort ein allgemeines Kontaktverbot in der Thüringer Corona-Verordnung als Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 GG und deshalb als verfassungswidrig bezeichnete.
Amtsgericht hat formale und materielle Bedenken
Der MDR hat über das Urteil (Az. 6 OWi – 523 Js 202518/20) berichtet, das im Volltext bis dato nur kostenpflichtig in Rechtsdatenbanken zugänglich ist. Gegenstand des Verfahrens ist ein angefochtener Bußgeldbescheid. Dieser war ergangen, nachdem ein Mann im Hof eines Wohnhauses in Weimar Ende April 2020 mit sieben weiteren Personen aus mehreren Haushalten Geburtstag gefeiert hatte. Nach der damals geltenden Corona-Verordnung war es lediglich erlaubt, maximal eine haushaltsfremde Person zu treffen.
Erst sechs Monate später verhängte die Stadt einen Bußgeldbescheid. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Weimar nun urteilte. Zum einen sah es formale Mängel, da in der Corona-Verordnung des Landes eine ausreichende Rechtsgrundlage für einen solchen Bescheid fehle. Allerdings sah das Gericht auch grundlegende verfassungsrechtliche Probleme.
Generalermächtigung an Exekutive genügt nicht
Das Blog „Achse des Guten“ hat das Urteil allerdings bereits eingesehen und wesentliche Inhalte daraus in einem eigenen Beitrag zitiert.
Demnach beanstandete das Gericht, dass die „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“ formal nicht den Ermächtigungsvoraussetzungen des Grundgesetzes genügt habe. Über Maßnahmen wie ein allgemeines Kontaktverbot müsse der Gesetzgeber selbst entscheiden, es reiche nicht, wenn der Exekutive eine Generalermächtigung in diesem Bereich gegeben werde.
Die Gesetzgebung habe es damals unterlassen, zu klären, unter welchen Umständen so weitreichende Eingriffe in die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger erforderlich sein könnten, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Zudem habe er keine Grenzen der Gesetzgebungsbefugnis in diesem Bereich festgeschrieben.
„Bundestag nahm epidemische Lage zu Unrecht an“
Zur Frage, inwieweit die im November 2020 im Bundestag beschlossene Novelle zum Infektionsschutzgesetz die im Urteil angesprochenen formalen Mängel für die Zukunft geheilt hat, äußerte sich das Gericht zwar nicht explizit.
Allerdings äußert es grundsätzliche Zweifel, dass ein allgemeines Kontaktverbot als solches überhaupt durch einen Gesetzgebungsakt legitimiert werden kann. Das Gericht stellt infrage, dass es zulässig sein könnte, weitreichende Einschränkungen von Grundrechten auf eine unübersichtliche Faktenlage oder gar nicht vorhersehbare Entwicklungen zu stützen.
Weiter wird im Urteil angezweifelt, dass der Bundestag am 28.3. zu Recht eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt habe. Immerhin, so entnahm das Gericht den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI), dass die Reproduktionszahl R bereits am 21. März 2020 unter den Wert von 1 gefallen war.
Kontaktverbot und dahinterstehendes Menschenbild verletzten die Menschenwürde
Aber auch materiell-rechtlich, also bezogen auf den Inhalt der Verordnung, geht das Amtsgericht Weimar in die Offensive. Die Thüringer Corona-Verordnung sei nicht nur formell rechtswidrig gewesen, auch verstoße ein allgemeines Kontaktverbot grundsätzlich gegen die Menschenwürde.
Immerhin gehöre es „zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt“. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken sei die elementare Basis der Gesellschaft.
Die Erzwingung von Distanz selbst zu Familienmitgliedern unter Androhung von Bußgeldern sei eine Vorstellung, die noch nicht einmal in der groß angelegten Pandemie-Risikoanalyse des Bundes aus dem Jahr 2012 angeklungen sei. Indem jeder Bürger primär als potenzieller Gefährder der Gesundheit Dritter gesehen werde, sei der Verfassungsgrundsatz des Schutzes der Menschenwürde schlechthin verletzt.
Künftige Kläger werden sich auf Amtsgericht Weimar beziehen
Das Urteil des Amtsgerichtes Weimar, in dem auch mögliche Kollateralschäden durch die Pandemie-Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kritisiert werden, ist noch nicht rechtskräftig. Auch entfaltet es keine allgemeingültige Präzedenzwirkung.
Allerdings muss der Kläger das gegen ihn verhängte Bußgeld nicht bezahlen. Zudem ist davon auszugehen, dass noch weitere Betroffene von Bußgeldbescheiden infolge der Verletzung von Kontaktverboten künftig gegen diese prozessieren und sich dabei auf die Ausführungen des Amtsgerichts Weimar berufen werden.
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