AfD und FDP kritisieren Reformen am „Bankenrettungsmechanismus“
Der Euro-Rettungsschirm soll reformiert werden. Dabei sieht die Reform zwei wesentliche Neuerungen vor. Zum einen soll die „vorsorgliche Finanzhilfe“ weiterentwickelt werden. Andererseits ist die Einführung einer sogenannten „Letztsicherung“ für den europäischen Bankenabwicklungsfonds (Single Resolution Fonds = SRF) beabsichtigt.
Nachdem AfD und FDP angekündigt haben, dieses Vorhaben im Bundestag zu blockieren, lässt die Bundesregierung prüfen, ob eine Zweidrittelmehrheit nötig ist, um die nötigen Vertragsänderungen zu ratifizieren. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP vor.
Bundesrechnungshof warnt vor Fehlanreizen
In seinem Bericht kommt der Bundesrechnungshof zu dem Fazit:
Der Bundesrechnungshof bezweifelt, dass fiskalisch und wirtschaftlich solide Mitgliedsstaaten einer vorsorglichen Finanzhilfe bedürfen, selbst wenn diese von einem exogenen Schock getroffen würden.“
Es scheine wenig überzeugend, „dass ein Mitgliedstaat, dessen Solidität die Kommission im Rahmen ihrer regelmäßigen Haushaltsüberwachung fortlaufend bestätigt, eines ‚glaubwürdigen Signals‘ an die Kapitalmärkte in Form einer vorsorglichen Finanzhilfe bedarf“, stellt der Bundesrechnungshof klar.
Vielmehr bestünde die Gefahr, dass „die Zugangskriterien nicht restriktiv genug ausgestaltet werden“.
Somit könnten auch Mitgliedsstaaten, die aufgrund „struktureller Defizite oder einer unsoliden Fiskalpolitik in Schwierigkeiten“ geraten sind, auf den ESM zugreifen. Außerdem bestünde die Gefahr, dass mithilfe von Steuermitteln Zinserleichterungen für einzelne Mitgliedsländer subventioniert werden. Das würde die reguläre Marktfinanzierung verdrängen und die „disziplinierende Wirkung“ des Kapitalmarktes außer Kraft setzen.
Der Bundesrechnungshof warnt davor, Fehlanreize zu schaffen, die die Finanzen des ESM „überstrapazieren könnten“. Er sieht die Gefahr, dass die ESM, die ursprünglich den Euro-Währungsländern eine Unterstützung an Stabilität bieten sollte, zu einem „Bankenrettungsmechanismus“ werden könnte.
Entscheidungsfrist von maximal 24 Stunden
Problematisch sieht der Bundesrechnungshof die vorgesehene Entscheidungsfrist von zwölf, maximal 24 Stunden. Mit einer derart kurzen Entscheidungsfrist könne die vorgesehene parlamentarische Befassung zu einem „rein formalen Akt“ werden.
Ob eine derartige Befassung „faktisch möglich ist“, erscheint dem Bundesrechnungshof „fraglich“.
Es sei zwar unstreitig, dass die Finanzierung zeitnah zur Verfügung stehen müsse, die „überaus kurze Regelfrist von 12 Stunden“ erschließe sich dem Bundesrechnungshof jedoch nicht.
Diese Frist erwecke den Eindruck, dass „Druck auf die Entscheidungsträger“ aufgebaut werden solle. Daher solle den Entscheidungsträgern „genügend Zeit für eine inhaltliche Befassung“ eingeräumt werden. Der Bundesregierung wird angeraten, einem noch enger gefassten Zeitrahmen für eine Beschlussfassung im Notfallverfahren entgegenzutreten.
Nur noch einfache Mehrheit?
Die FDP-Bundestagsfraktion will den Änderungen nicht zustimmen und die AfD-Bundestagsfraktion hat bereits angekündigt, dass sie auf jeden Fall vor das Bundesverfassungsgericht ziehen wird, wenn die Vertragsänderung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
Änderungen am ESM haben keine ausreichende Mehrheit im Bundestag“, sagte der FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler der „Welt am Sonntag“.
Insoweit hatte die FDP ein Gutachten bei dem Europarechtler Frank Schorkopf von der Uni Göttingen in Auftrag gegeben, um die Abstimmungsfrage zu klären. Aus dem Anfang Dezember vorgelegten Gutachten geht laut „Welt“ hervor, dass die nötigen Vertragsänderungen im Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit bestätigt werden müssen, damit Deutschland der Reform zustimmen kann.
In Berlin geht es jetzt um die Frage, mit welcher Mehrheit die Reform durch den Bundestag muss. Bei der Verabschiedung des ersten ESM-Vertrags hatte die Bundesregierung im Parlament eine Zweidrittelmehrheit, die sie inzwischen verloren hat.
Was ist der Euro-Rettungsschirm?
Für die 19 Länder im Euro-Währungsgebiet (Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und Zypern) wurde als Reaktion auf die Finanzkrise ein dauerhafter Rettungsschirm mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) eingerichtet.
Bei einer Krise werden diesen Ländern sogenannte Stabilitätshilfen gewährt werden, wenn dies für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt unabdingbar ist. Die dafür erforderlichen Mittel werden über den ESM am Kapitalmarkt aufgenommen.
Das aktuelle Stammkapital der ESM beträgt laut einem Bericht des Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages 705 Milliarden Euro. 81 Milliarden Euro wurden direkt von den Mitgliedern beim ESM einbezahlt. Die weitere Summe von 624 Milliarden Euro kann bei Bedarf bei den Mitgliedern abgerufen werden. Dabei haftet jedes Mitglied bis zur Höhe seines Anteils am Stammkapital.
Im Fall von Deutschland bedeutet dies 190 Milliarden Euro, bei eingezahlten 21,7 Milliarden Euro und 168,3 Euro abrufbarem Kapital. Damit trägt Deutschlands Anteil am Europäischen Stabilitätsmechanismus rund 27 Prozent.
Deutschland verfügt über Vetorecht im ESM
Im Dezember 2018 haben sich die Euro-Staaten darauf verständigt, den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zu reformieren. Der ESM ist nicht Teil der EU, sondern beruht auf einem eigenständigen Vertrag zwischen den Euro-Staaten. Die Reform muss deshalb wie alle völkerrechtlichen Verträge von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden.
In den Änderungen zur Inanspruchnahme des Rettungsschirms ist beispielsweise formuliert, dass „im Regelfall“ die quantitativen Fiskalkriterien über zwei Jahre eingehalten und „kein Defizititverfahren“ im von einer möglichen Finanzkrise betroffenen Land vorliegt. Darüber hinaus dürfe „im Regelfall“ kein übermäßiges makroökonomisches Ungleichgewicht vorliegen.
Derart ungenaue Formulierungen kritisiert der Bundesrechnungshof, ebenso die fehlenden Aussagen zum Kapitalmarktzugang, zur tragfähigen Außenwirtschaft und einem stabilen Bankensektor.
Auf die Anfrage der FDP, ob es nach Kenntnis der Bundesregierung eine verbindliche Begrenzung des Letztsicherungsvolumens geben solle, sodass dieses nur durch eine erneute ESM-Vertragsänderung mit Ratifizierung durch den Deutschen Bundestag erhöht werden könnte, antwortet diese:
Das maximale Volumen der Kreditlinie wird bei der Inkraftsetzung der Letztsicherung durch einstimmigen Beschluss des ESM-Direktoriums, in das jedes Mitgliedsland einen Vertreter entsendet hat, festgelegt – dieses maximale Volumen darf die nominale Obergrenze nicht übersteigen.“
Und weiter: „Anpassungen am maximalen Volumen können nur durch einstimmigen Beschluss der ESM-Direktoren erfolgen, sofern das maximale Volumen an die Größe des SRF [Anmerkung der Redaktion: Bankenabwicklungsfonds] angepasst werden soll, sodass Deutschland über ein Vetorecht verfügt.“
Bis Ende 2023 sollen die Banken 60 Milliarden Euro in den Abwicklungsfonds eingezahlt haben. (Mit Material von dts)
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