EuGH-Urteil: Anhörung von Asylbewerbern immer Pflicht

Asylbewerber, die in Deutschland wegen eines bereits in einem anderen EU-Land bewilligten Asylantrags abgelehnt werden, müssen in dem Verfahren dennoch die Gelegenheit für eine persönliche Darlegung ihres Anliegens erhalten. Das entschied der EuGH.
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Nach der Ablehnung des Asylantrages folgt normalerweise die Ausreise - oder eine Abschiebung.Foto: Lothar Drechsel/iStock
Epoch Times16. Juli 2020

Asylbewerber, die in Deutschland wegen eines bereits in einem anderen EU-Land bewilligten Asylantrags abgelehnt werden, müssen in dem Verfahren dennoch die Gelegenheit für eine persönliche Darlegung ihres Anliegens erhalten. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag im Fall eines Eritreers, der ohne vorherige Anhörung einen Ablehungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf) erhalten hatte (Az. C-517/17).

Dem Eritreer war in Italien bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden. Er klagte jedoch in mehreren Instanzen gegen die Ablehnung seines Antrags, bis der Fall vor das Bundesverwaltungsgericht kam. Dieses bat schließlich den EuGH um Klärung, welche Folgen eine unterbliebene Anhörung für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheid habe.

Die Luxemburger Richter stellten fest, dass die Entscheidung des Bamf aufgehoben werden müsse, wenn es dem Asylbewerber nicht zumindest im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ermöglicht worden sei, persönlich alle gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vorzutragen.

Die persönliche Anhörung dient dem EuGH-Urteil zufolge nicht nur der Klärung, ob dem Asylbewerber bereits ein anderer EU-Mitgliedstaat Schutz zuerkannt hat. Die Justiz müsse auch ausschließen, dass er im Fall einer Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat ernsthaft Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht muss laut EuGH daher nun klären, ob dem Kläger die uneingeschränkte Möglichkeit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde oder noch gegeben werden könne. Anderenfalls müsse das deutsche Gericht den Ablehnungsbescheid des Bamf aufheben und die Sache an die Asylbehörde zurückverweisen. (afp



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