„ORF ohne Zwangsgebühr“: Volksbegehren zur Abschaffung der Rundfunkgebühr erreicht erforderliche Stimmenanzahl
Das Volksbegehren gegen die Rundfunkgebühren in Österreich namens „ORF ohne Zwangsgebühr“ erzielte in der Eintragungswoche, die am Montag um 20 Uhr endete, von drei aktuellen Volksbegehren mit 320.239 Unterzeichnern die zweitmeisten Eintragungen und muss nun im Nationalrat behandelt werden.
Das Volksbegehren fordert eine ersatzlose Abschaffung aller Gebühren, die vom Gebühren-Inkasso-Service – das österreichische Pendant zur GEZ – eingefordert werden. Das betrifft sowohl das eingeforderte Programmentgelt, als auch die Mittel für das Bundesbudget und die Landesabgaben. Gleichzeitig soll die „parteipolitische Einflussnahme auf die Organe des ORF beseitigt“ werden.
In den letzten sieben Tagen kamen zu dem Volksbegehren 251.139 Stimmen – zu den bereits 69.100 Unterstützungserklärungen im Einleitungsverfahren – hinzu.
Schlussendlich unterzeichneten 320.239 Österreicher das Volksbegehren. Das bedeutet in der Liste der bisher 42 Volksbegehren seit 1964 Rang 21.
Initiator des Volksbegehren war der Chef der Christlichen Partei Österreichs (CPÖ), Rudolf Gehringer. Die CPÖ startete 2017 mit dem Sammeln von Unterstützungserklärungen für das Volksbegehren – die Partei brauchte aber zwei Anläufe. Vor einem Jahr stoppte das Innenministerium die Initiative zum Volksbegehren, obwohl 23.503 Österreicher die Unterstützererklärung im Einleitungsverfahren unterzeichneten, aus „rechtlichen Gründen“, wie es damals hieß. Ein Verfahren dazu soll noch vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sein.
Im März 2018 startete die CPÖ den jetzigen zweiten Versuch. Es konnten im Einleitungsverfahren erneut leicht über die erforderlichen 8.401 Unterschriften für die Unterstützungserklärung gesammelt werden.
In der Eintragungswoche mussten dann noch so viele Unterschriften gesammelt werden, dass man insgesamt auf 100.000 Unterschriften kam – was auch gelang. Damit hat das Volksbegehren alle Bedingungen erfüllt, um im Nationalrat behandelt zu werden. Allerdings ist ein Volksbegehren rechtlich nicht bindend. Das heißt, dass die Abgeordneten im Einzelfall darüber beraten, ob und wie ein Volksbegehren umgesetzt werden soll. (er)
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