Schweiz verbietet Genitalverstümmelung
Am Mittwoch den 14. September hat der Nationalrat der Schweiz eine vom Ständerat eingefügte Präzisierung durch gewunken, sodass das Strafgesetzbuch um einen neuen Artikel ergänzt werden kann. Genitalverstümmelung wird damit in der Schweiz ausdrücklich verboten, bisher war sie unter dem Punkt der Körperverletzung strafrechtlich verfolgbar. Jetzt hat die Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen, auch FGM (female genial mutilation) genannt, einen eigenen Artikel 124.
In vielen afrikanischen Staaten ist die Genitalverstümmelung verboten, Kritiker bemängeln das die Umsetzung des Gesetzes nicht, oder kaum kontrolliert wird. Personen, die im Ausland eine Genitalverstümmlung durchgeführt haben, selbst wenn FGM in dem betreffenden Land nicht unter Strafe steht, machen sich nach dem neuen Gesetz strafbar. Außerdem „wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder in anderer Weise schädigt“, muss mit einer Strafe von mindestens 180 Tagessätzen oder bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Das Einverständnis der Frau zur Schädigung ist für die Strafbarkeit nicht entscheidend. Die Gesetzesänderung betrifft keine kosmetischen Eingriffe und Piercings.
Die Räte fügten den Artikel ein, weil sie damit gegen die sehr schmerzhafte Verstümmelung ein Zeichen setzen wollten. Dabei wird unter oft schlechten hygienischen Bedingungen und ohne Narkose die Klitoris-Vorhaut oder die Schamlippen, die Klitoris vollständig entfernt. In manchen Fällen werden die Stümpfe der Schamlippen zusammengenäht was das Urinieren und Menstruieren behindert. Viele Mädchen sterben während oder kurz nach der „Beschneidung“ durch Schock, Sepsis oder infizieren sich mit HIV. Die gesundheitlichen Einschränkungen können enorm sein, die Mütter- und Säuglingssterblichkeit ist in Ländern die FGM betreiben am höchsten. (aw)
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