Wiener Urteil im Wortlaut: PCR-Test als Diagnostik nicht geeignet – Antigentests ohne Symptome „hochfehlerhaft“

PCR-Test, Corona-Test, Bürgertest. Seit über einem Jahr werden Daten zur Corona-Pandemie auf der Basis positiver Testergebnisse erhoben. Das Wiener Verwaltungsgericht bringt nun frischen Wind in die Corona-Politik. Nach seinem Urteil bietet die aktuelle Datenlage „keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen“, um das Seuchengeschehen zu bewerten.
Von 1. April 2021

Am 24. März hat das Wiener Verwaltungsgericht ein bahnbrechendes Urteil erlassen. Das Gericht hat die Untersagung einer am 31. Januar von der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) angemeldeten Versammlung  für rechtswidrig und darüber hinaus die ihr zugrunde liegende Datenbasis des Gesundheitsministers für unzureichend erklärt. Denn, so das Gericht, diese genüge nicht den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Das Urteil des Richters lautete: „Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test wird von der WHO abgelehnt. Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO, so ist jegliche Feststellung der Zahlen für ‚Kranke/lnfizierte‘ falsch.“ Gegen die Untersagung der Demonstration hatte die FPÖ Beschwerde eingelegt.

Das Urteil im Original können Sie hier herunterladen.

„Das ist eine schallende Ohrfeige für Innenminister Nehammer. Denn wer das Innenministerium kennt – wie etwa unser Klubobmann Herbert Kickl –, der weiß, dass die Untersagungen zahlreicher regierungskritischer Versammlungen nicht von der Landespolizeidirektion Wien, sondern von der Ressortspitze rund um Nehammer ausgegangen sind“, sagte die FPÖ-Klubobmann-Stellvertreterin Dagmar Belakowitsch in einer Pressekonferenz. Da das Gericht die Infektionszahlen klar als fehlerhaft bezeichnet habe, dürfe nach Belakowitschs Auffassung keine einzige Versammlung mehr verboten werden.

Vor allem kritisierte das Gericht die gesundheitspolitische Datenlage. Dabei stellte es fest, dass die Corona-Politik und die damit getroffenen Maßnahmen ohne jede Evidenz bezüglich ihrer Wirksamkeit seien. Der FPÖ-Gesundheitssprecher Gerhard Kaniak betonte, dass laut Gericht „sämtliche Definitionen für die Zählung einer Corona-Infektion nicht den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation entsprechen“.

Gänzlich ungeeignet seien demnach die „höchst fehleranfälligen Antigen-Tests“ bei symptomlosen Personen. Aber auch bei einem positiven PCR-Test brauche es noch eine Bestätigung durch eine ärztliche Untersuchung. „All das ist in Österreich nicht gewährleistet, was das Gericht massiv kritisiert hat“, so Kaniak.

Bislang seien „positiv“ getestete Personen abgesondert und vom sozialen Leben ausgeschlossen und ihrer Grundrechte beraubt worden. Der FPÖ-Gesundheitssprecher fordert nun einen „völligen Neustart“, um die Infizierten zu erfassen. Gleichzeitig legte er dem österreichischen Gesundheitsminister Rudolf Anschober den Rücktritt nahe, damit sich jemand der Sache annehmen könne, „der von Gesundheitspolitik und Krisenmanagement mehr Ahnung hat“.

Gericht nimmt Datenlagen unter die Lupe

Die Wiener Polizei hatte das Verbot der FPÖ-Veranstaltung vom 31. Januar mit dem „zu erwartenden rechtswidrigen Verhalten der Teilnehmer und dem daraus folgenden Seuchengeschehen“ begründet. Zudem wurde von einer „Strohmanntaktik“ gesprochen – gut beleumundete Strohmänner würden vorgeschickt, um den „wahren illegalen Hintergrund zu verschleiern“, schildert das Gericht den Vorwurf der Behörde.

Für das Gericht ist klar: Die Untersagung einer Versammlung darf nur „Ultima Ratio“ – also das letzte Mittel zur Lösung des Konflikts – sein. Da die Behörde jedoch schon wochenlang von der hohen Versammlungsdichte für den 31. Januar 2021 wusste, hätte sie zum Veranstalter „initiativ Kontakt aufnehmen müssen“, sodass in Abstimmung mit diesem die Versammlung gewährleistet hätte werden können. Insoweit habe die Behörde eine „positive Schutzpflicht“, befand das Gericht. Geeignetere Mittel wären die Verlegung der Versammlung an einen alternativen und gleichwertigen Platz gewesen.

Zudem bemängelte der Richter, dass „eine Abwägung des öffentlichen Wohles der Gesundheit mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit unterblieben“ ist. „Von seuchenmedizinischer Seite habe es bis dato für Cluster anlässlich einer Versammlung keine evidente Wahrnehmung gegeben“, heißt es im Urteil weiter. Auch sei die Schutzwirkung von FFP2-Schutzmasken „uneinheitlich, ja durch die WHO und die Europäische Kommission negativ im Hinblick auf die Vorteile der Schutzwirkung beantwortet“.

Durch die Handhabung der Behörde, dass sie keine eigenen Überlegungen zur Minimierung einer Gefahr „eines akuten Seuchengeschehens“ angestellt habe, sei das Prozedere zur Anzeige einer Versammlung vergleichbar mit einem Genehmigungsverfahren. Mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit sei das jedoch unvereinbar.

Bei seiner Entscheidung stützte sich das Wiener Gericht darauf, dass gemäß Europäischer Menschenrechtskonvention alle Menschen das Recht haben, „sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.“

Kritik am PCR-Test

In der gerichtlichen Begründung heißt es:

Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin [in einer beauftragten „Information aus gesundheitlicher Sicht“] die Wörter „Fallzahlen“, „Testergebnisse“, „Fallgeschehen“ sowie „Anzahl an Infektionen“. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO (WHO Information Notice for IVD Users2020/05,Nucleic acid testing (NAT) technologies that use polymerase chain reaction (PCR ) for detection of SARS-CoV-2, 20 January 2021) ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen/Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger „Fallzahlen“…

Konkret ist nicht ausgewiesen, welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut getestet und anschließend klinisch untersucht wurde. Damit folgt die WHO dem Erfinder der PCR-Tests, … Mutatis mutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt.

Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 (Bullard, J., Dust, K., Funk, D., Strong, J. E.,Alexander, D., Garnett, L., … & Poliquin, G. (2020). Predicting infectious severeacute respiratory syndrome coronavirus 2 from diagnostic samples.ClinicalInfectious Diseases,71(10), 2663-2666.) ist bei CT-Werten größer als 24 kein vermehrungsfähiger Virus mehr nachweisbar und ein PCR-Test nicht dazu geeignet, die Infektiosität zu bestimmen.

Das Gericht führt an, nach der „Falldefinition COVID-19“ des Gesundheitsministers vom 23. Dezember 2020 sei ein „bestätigter Fall“:

  1. jede Person mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure (PCR-Test), unabhängig von klinischer Manifestation oder
  2. jede Person, mit SARS-CoV-2 spezifischem Antigen, die die klinischen Kriterien erfüllt oder
  3. jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-spezifischem Antigen, die die epidemiologischen Kriterien erfüllt.

Damit entspräche jedoch keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten „bestätigten Fälle“ dem, was die WHO als Kranken/Infizierten bezeichnet. Alleine ein positives PCR-Testergebnis reiche nicht aus. Im Falle einer Antigen-Feststellung bleibe die Frage, ob ein Arzt hinzugezogen wurde und festgestellt hat, ob die Person krank oder gesund war – und diese Frage müsse von einem Arzt beantwortet werden.

Antigentests ohne Symptome „hochfehlerhaft“

Darüber hinaus seien die Antigen-Tests (auch Schnelltests) bei fehlenden Symptomen „hochfehlerhaft“, so das Gericht. Dennoch stütze sich die Corona-Kommission für aktuelle Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests. Wenn nun die Corona-Kommission für die Einstufung als „Kranke/Infizierte“ die Falldefinition des Gesundheitsministers und nicht jene der WHO zugrunde gelegt habe, sei dies falsch.

Zudem seien stark steigende Fallzahlen nicht zuletzt auf stark steigende Tests zurückzuführen, führt das Gericht aus. Im Urteil heißt es, dass  „keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen“ vorliegen, um das Seuchengeschehen zu bewerten. Mit anderen Worten: Ob und in welchem Umfang eine Pandemie vorliegt, kann den Daten nicht entnommen werden.

Gegen das Urteil ist eine ordentliche Revision unzulässig. Es besteht aber die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Wochen zu erheben.

Twitter-User feiern das Urteil aus Österreich

Auf Twitter wurde das Urteil mit Wohlwollen begrüßt. Jemand warnte schon einmal den bayerischen Ministerpräsidenten mit den Worten vor:

Ach ja, man darf gespannt sein wie sich das Urteil des Verwaltungsgerichts in Wien auch auf die deutsche Corona-Politik auswirkt.“

Einer kritisiert:

Twitter-Post. Foto: Screenshot Twitter

Ein Dritter feiert: „SENSATION!!!: PCR Test nicht geeignet für Diagnose! Pandemie ist hiermit beendet!“

Welche Auswirkungen das österreichische Urteil auf Deutschland hat, bleibt abzuwarten. Aufgrund der Tatsache, dass auch hier die Datenerhebung auf der Grundlage positiver PCR-Testergebnisse ohne ärztliche Diagnose basiert, könnte die Justiz den Urteilsspruch des Nachbarlandes als Richtschnur nehmen, um zukünftige Entscheidungen zu treffen.

Vor allem für die nun angestrebten Corona-Massenselbsttests als Eintrittskarte für Shoppingtouren könnte dies das Ende sein. Denn nach dem Urteil aus Österreich braucht es für den Nachweis, dass jemand infiziert ist, neben einem positiven PCR-Test eine ärztliche Bestätigung. Dass nun gesunde Bürger angehalten werden, mit einem negativen Selbsttest nachzuweisen, dass sie nicht infektiös sind, damit ihnen der Zugang zu Geschäften gewährt wird, könnte auf Unverständnis der deutschen Richter stoßen, wenn auch sie zu dem Ergebnis kommen, dass die Datenlage nicht geeignet ist, um das Infektionsgeschehen und damit das Vorliegen einer Pandemie zu bewerten.

Hier geht es zum Urteil des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. März 2020.

Aus anwaltlicher Sicht fasst der Österreicher Rechtsanwalt Mag. Gerold Beneder das Urteil in seinem YouTube-Video zusammen und räumt damit auch die letzten Bedenken aus, dass es sich bei dem Urteil um einen Aprilscherz handeln könnte.




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