Bankgeheimnis endgültig abgeschafft: Dienstleister erhalten auch Einblick auf das Konto
Ab 1. Januar 2018 können auch private Finanzdienstleister relevante Daten eines Bankkontos einsehen. Damit wird das Bankgeheimnis noch weitgehender abgeschafft als bisher.
Ab Anfang nächsten Jahres müssen Banken nicht nur den Finanzbehörden, sondern auch Finanzdienstleistern nach der neuen EU-Richtlinie Payment Services Directive 2 (PSD2) Zugang zum Konto gewähren. Die Richtlinie verpflichtet die Banken „eine Schnittstelle zu schaffen, über die Drittanbieter Zugriff auf Ihre Kontodaten erhalten“, schreibt godmode-trader.de.
Gleichzeitig weisen sie darauf hin, dass zwar der Kunde zustimmen muss, dass ein Unternehmen auf die Daten zugreifen darf. Jedoch sei abzusehen, dass viele Dienstleistungen wie Kreditkarten oder Online-Dienste nicht mehr ohne Zugriff aufs Konto angeboten werden.
Spätestens durch die PSD2-Richtlinie wird das Bankgeheimnis völlig ausgehebelt. Realität ist stattdessen der gläserne Bankkunde, dessen Daten nicht mehr ihm selbst gehören, sondern eben auch den Finanzbehörden und privaten Finanzdienstleistern“ so godmode-trader.de.
Swissbanking.org schrieb im März, dass es bei der Umsetzung der PSD2-Regelungen letztendlich auf die technischen Details ankommt. So könnte es sein, dass ein Dienstleister „direkt wie der Kunde und an dessen Stelle vollen Zugang zum elektronischen Bankkonto erhalten“ kann.
Damit hätte dieser Zugang zu allen Bankdaten eines Kunden: „Das entspricht in etwa der Kombination von der Aushändigung eines Blankochecks an den Zahlungsdienstleister zusammen mit sämtlichen Kontoauszügen, die einerseits Auskunft über sämtliche Vermögenswerte geben und andererseits auch über sämtliche Zahlungsposten wie Miet- und Lohnzahlungen und weiteres.“
Eine andere Lösung wäre, dass die Dienstleister „nur“ teilweise Zugriff erhalten, also eine Auskunft erhalten, ob für diese Zahlung genug Geld auf diesem Konto ist.
Der Begriff des Finanzdienstleisters ist ein „Sammelbegriff für Dienstleistungen bei der Geldanlage, insbesondere das Auswählen, Vermitteln, Betreuen und Abwickeln von Geldanlagen für Privatkunden durch bestimmte Einrichtungen (z. B. Banken) oder Personen (z. B. Makler, Vertreter).“ Quelle:de.mimi.hu/finanz/finanzdienstleistungen.
Welche Dienste letztendlich Zugriff erhalten, ist abzuwarten.
Bankgeheimnis wird seit 2005 schrittweise abgeschafft
Behörden können bereits seit 2005 die Kontodaten einsehen.
„Ab 2006 erfolgt die Abfrage bei der Bank voll elektronisch. Darf der Finanzbeamte auch das Konto selbst einsehen? Ja. (…) Darf auch das Sozialamt, die Familienkasse, die Arbeitsagentur, de Bafög-Stelle bei der Bank mein Konto abfragen? Nein. Aber diese Stellen dürfen das Finanzamt bitten, ihnen die Daten zu überlassen…“, schrieb der „Berliner Kurier“.
Damals durfte dies nur in Ausnahmefällen geschehen, mittlerweile ist es Normalität geworden.
Bankgeheimnis und Ermittlungen des Finanzamtes
Seit dem 25. Juni 2017 gibt es in Deutschland kein Bankgeheimnis mehr. Am 23. Juni wurde im Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) in Artikel 1 Nummer 2 des StUmgBG der bisherige §30a gestrichen, der im ersten Absatz die Finanzbehörden dazu anhielt, „bei der Ermittlung des Sachverhalts […] auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.“
Der § 30a („Schutz von Bankkunden“) wurde vollständig gestrichen. Die Änderungen gelten seit dem 25. Juni 2017.
Finanzbehörden können einer Bank die Auflage erteilen, sämtliche Konten von Personen offenzulegen, die bestimmten Kriterien entsprechen – sie dürfen Sammelauskunftsersuchen stellen (§ 93 Abs. 1a der Abgabenordnung). Es reicht dabei aus, dass eine Finanzbehörde „hinreichenden Anlass für Ermittlungen“ sieht – egal gegen wen und warum.
Siehe auch:
Das Bankgeheimnis wurde abgeschafft – §30a „Schutz von Bankkunden“ gestrichen
Ehe für alle und Rechte für keinen! – Eine Analyse von Weik und Friedrich
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