Bayerns Verwaltungsgerichtshof kippt Inzidenzabhängigkeit für Schuhläden
Die Bayerische Staatsregierung unter Ministerpräsident Markus Söder (CSU) gerät unter Druck, nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München die Öffnung von Schuhläden anordnete, weil „Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften (…) gehören und damit auch in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 öffnen dürfen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs.
Die Schuhhändler werden dadurch mit Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkten, Blumenläden und anderen Geschäften gleichgestellt, die laut der Infektionsschutzverordnung geöffnet haben dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof gab bekannt: „Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.“
Abhängigkeit von Inzidenzzahlen ausgesetzt
Das Urteil wurde nach einer Klage des Händlers „Schuh Mücke“ aus Schweinfurt gefällt, der im Februar eine Normenkontrollklage beantragt hatte, um den Lockdown für die Schuhbranche des Bundeslandes zu beenden, berichtet die „Welt“.
Im Urteil hatten die Richter dies zwar nicht mitgetragen, setzten aber die Abhängigkeit von Inzidenzzahlen für die Schuhgeschäfte aus. In der Urteilsbegründung schrieb der Bayerische Verwaltungsgerichtshof:
„Die Versorgung mit Schuhen ist nicht nur Voraussetzung für die Ausübung zahlreicher beruflicher Tätigkeiten, sondern im Regelfall auch für die der Gesunderhaltung dienenden Bewegung und Sportausübung im Freien sowie – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, deren Wachstum noch nicht abgeschlossen ist und bei denen sich demzufolge ein entsprechender Bedarf sehr kurzfristig und dringend einstellen kann – für eine gesunde Entwicklung und Erhaltung des Bewegungsapparats.“
Ein Sprecher des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erklärte gegenüber der „Welt“ auf Anfrage, dass man die Entscheidung zur Kenntnis genommen habe und nun den weiteren Handlungsbedarf prüfe.
Vorteil wird zum Nachteil für alle
In dem Bericht verwies die Zeitung auf einen entsprechenden Fall in Nordrhein-Westfalen. Dort hatte das Oberverwaltungsgericht Münster nach einem Normenkontrolleilverfahren einige Einschränkungen aus der Corona-Verordnung für den Handel außer Kraft gesetzt, wie etwa Terminzwang oder Kundenbegrenzung.
Dabei ging es um die Ungleichbehandlung von Modeläden gegenüber anderen Geschäften, wie etwa Gartencentern oder Buchhandlungen. Drei Stunden nach dem Urteil hatte die Landesregierung die Verordnungen entsprechend angepasst, zuungunsten derer, die zuvor noch mehr Freiheiten hatten. (sm)
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