Bremen: 1.400 Stimmen verschwunden – Gericht lehnt Wahlwiederholung ab
Durch einen, wie das Wahlprüfungsgericht es selbst formuliert, „schwerwiegenden Wahlfehler“ gingen in vier Wahlbezirken in Bremen am 14. Mai etwa 1.400 Stimmen verloren. Dennoch muss die Bürgerschaftswahl in diesen Bezirken nicht wiederholt werden. Dies entschied am Dienstag, 7. November, das zuständige Wahlprüfungsgericht.
Wahlrecht in Bremen sieht fünf Stimmen pro Wahlberechtigtem vor
Zuvor hatten der Landeswahlleiter und die zuständige Wahlbereichsleiterin Carola Janssen selbst einen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl in vier Bezirken eingebracht. In Seehausen, Bürgerpark, Bahnhofsvorstadt und Neustadt wurden in einigen Wahllokalen versehentlich Stimmzettel vernichtet.
Betroffen waren demnach insgesamt 280 Wahlzettel, was bis zu 1.400 Stimmen gleichkommt. Wahlberechtigte können auf ihrem Stimmzettel bis zu fünf Personenstimmen verteilen. Janssen erklärte gegenüber der „Tagesschau“, dass die Wahlzettel wahrscheinlich in falsche Behälter gelangt waren und anschließend entsorgt wurden.
Bei „buten un binnen“ äußerte Janssen, Wahlhelfer könnten abgepackte Kartons mit gültigen Stimmzetteln mit solchen verwechselt haben, die leere Stimmzettel enthielten. Diese habe man dann zusammen mit den übrigen nicht gebrauchten Stimmzetteln vernichtet.
Gericht bewertet bei Abwägung das Bestandsinteresse höher
Die Einsprüche, die Gegenstand des Verfahrens zu 14 K 1542/23 beim zuständigen Wahlprüfungsgericht waren, waren auf eine teilweise Ungültigerklärung der Wahl gerichtet. Als einen der Gründe nannten die Einspruchsführer die Verwendung einer nicht quelloffenen Software beim Auszählvorgang.
Das Wahlprüfungsgericht, dem neben Präsidentin und Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts noch fünf Abgeordnete der Bürgerschaft angehören, wies diese zurück. Der Verlust der 280 Stimmzettel, so das Gericht, stelle zwar einen „schwerwiegenden Wahlfehler des Wahlamtes“ dar, dennoch rechtfertige dieser nicht eine neuerliche Wahl in den betreffenden Stimmbezirken.
Das Gericht, so hieß es in einer Presseerklärung, habe eine Abwägung zu treffen gehabt. Dabei habe das „öffentliche Interesse an dem Bestand der einmal gewählten Bürgerschaft“ jenes an der Korrektur des Wahlfehlers durch Neuwahl überwogen.
Kein potenzieller Einfluss auf Mandatsverteilung in Bremen
Der Verlust der Stimmzettel sei, so führte das Gericht aus, nicht vorsätzlich oder in Manipulationsabsicht erfolgt. Einen potenziellen Einfluss auf die Mandatsverteilung in der Bürgerschaft konnte man nicht bejahen. Es wäre allerdings aufgrund der Personenstimmen möglich gewesen, dass vier andere Kandidaten in das Landesparlament eingezogen wären.
Auch die geltend gemachten vereinzelten Fehler bei der Verwendung der Software hätten nach Überzeugung des Gerichts das Wahlergebnis nicht in relevanter Weise verändert. Ihre Verwendung sei nach dem bremischen Wahlrecht vorgesehen und stehe mit höherrangigen Vorschriften wie der Öffentlichkeit der Wahl im Einklang.
Zwei weitere Einsprüche wies das Gericht zurück, weil die Einspruchsführer über keinen Wohnsitz in Bremen verfügten. Der Landeswahlleiter hat mittlerweile angekündigt, keine weitere Beschwerde einzulegen.
Letztgültige Entscheidung über Rechtmäßigkeit von Nichtzulassung der AfD noch offen
Endgültig gesichert ist der Bestand des Bürgerschaftswahlergebnisses vom vergangenen Mai damit jedoch noch nicht. Am 5. Dezember steht noch eine Verhandlung über Einsprüche von Gliederungen der AfD an. Diese bemängeln deren Nichtzulassung zur Bürgerschaftswahl.
Die Erfolgsaussichten des Ansinnens erscheinen jedoch überschaubar. Der Grund für die Nichtzulassung war das Bestehen anhaltender Querelen innerhalb des Landesverbandes selbst. Diese hatten zur Folge, dass es bis heute Unklarheiten darüber gibt, welcher von zwei Landesvorständen zu Recht die Legitimität für sich in Anspruch nimmt.
Entsprechend wurden im Vorfeld der Bürgerschaftswahl zwei Wahlvorschläge eingereicht. Der Landeswahlleiter wollte jedoch keine Prognoseentscheidung über die Frage der Legitimität der Landesvorstände treffen. Aus diesem Grund lehnte er die Zulassung beider Listen ab – was der Staatsgerichtshof bei seiner Entscheidung über drei Eilanträge bestätigte.
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