Corona-Impfung ohne Zustimmung der Eltern – Fachanwältin warnt: „Ein Hochrisikospiel für den Arzt“
Kinder und Jugendliche können sich gegen den Willen ihrer Eltern gegen das Coronavirus impfen lassen, sofern eine Einsichtsfähigkeit des minderjährigen Impfwilligen besteht. Das gab Jakob Maske, Bundespressesprecher vom Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte den Zeitungen der „Funke Mediengruppe“ bekannt.
„Wenn mir ein 14-Jähriger klar erklären kann, warum er geimpft werden will, und das Thema auch versteht, dann ist eine Impfung ohne Einwilligung der Eltern möglich.“ Theoretisch würde dann sogar eine Schweigepflicht gegenüber den Eltern bestehen, so der Bundespressesprecher.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arzt überprüft, ob das Kind fähig ist, die medizinischen Risiken einer COVID-19-Impfung zu begreifen. Sonst kann dies zu ernsthaften Konsequenzen führen. Juristisch gesehen ist jeder medizinische Eingriff eine Körperverletzung.
Fachanwältin für Medizinrecht warnt Ärzte
Die Epoch Times sprach diesbezüglich mit Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht. Die bekannte Juristin aus Heidelberg schrieb mehrere arztrechtliche Fachbücher und ist Mitglied im Verein Anwälte für Aufklärung. Sie sieht die Lage äußerst kritisch.
„Ich sehe das sehr kritisch. Die Impfung gegen COVID-19 ist alles andere als eine Routinebehandlung – und ich würde jedem Arzt davon abraten, sie an Minderjährigen ohne Einwilligung der Eltern vorzunehmen.“ Grundsätzlich sei es zwar so, dass Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren auch einwilligungsfähig sein können, Voraussetzung sei jedoch, dass sie die notwendige Verstandesreife und eine natürliche Einsichts- und Entschlussfähigkeit haben.
„Bei Minderjährigen gilt allerdings nichts anderes als bei Erwachsenen: Der Impfarzt muss den Jugendlichen vor der Impfung über die Tragweite der Impfung, die häufigsten, typischsten und schwersten Komplikationen aufklären und nach entsprechender Anamnese den Jugendlichen zu eventuellen Kontraindikationen – etwa Schwangerschaft, Herzvorerkrankungen oder Thrombosen – befragen und untersuchen“, betont die Anwältin.
Der Arzt müsse mit dem Patienten über die Corona-Krankheit selbst und die speziellen Gefahren für Minderjährige sprechen. „Insbesondere natürlich auch über die Tatsache, dass für Minderjährige im Grunde nahezu keine Gefahr einer schweren Erkrankung oder gar eines Todes besteht. Der Arzt ist verpflichtet, das dem Minderjährigen zu sagen“, so die Juristin.
Weiterhin müsse der Arzt darüber aufklären, dass die Impfung nicht den normalen Zulassungsweg mit Zulassungsstudien und allen Zulassungsphasen durchlaufen habe – und dass nur „sehr dürftige Studien“ zu den Impffolgen bei Minderjährigen vorliegen.
Ärzte müssen über Nebenwirkungen aufklären
„Er darf dem Minderjährigen auch nicht verschweigen, welche Nebenwirkungen das Paul-Ehrlich-Institut und die EMA im Mai veröffentlicht haben. Diese beziehen sich zwar fast nur auf die Erwachsenen, weil wir kaum Studien zu Kindern haben, trotzdem gehören sie zwingend zum Aufklärungsgespräch“, fährt Bahner fort.
Zu erwähnen seien beispielsweise „Allergien mit der Gefahr eines anaphylaktischen Schocks, Atemstillstand, Beeinträchtigung des Blutsauerstoffs, Blutungsstörungen, die Erkrankung an COVID-19 selbst, die Möglichkeit der Erblindung, Erkrankung der Lunge, Herzinfarkt, Lungenentzündung, Lähmung, Rückenmarksentzündung, plötzlicher Tod, Schlaganfall, Schwangerschaftsabbruch, Sepsis und Thrombosen mit der Folge einer tödlichen Lungenembolie“.
Der Arzt sei verpflichtet, mit dem Jugendlichen über all das zu sprechen, ihn den Aufklärungsbogen unterschreiben zu lassen und ihm das Dokument auszuhändigen.
„Auch neuste Erkenntnisse aus Israel – gerade bei Jugendlichen – dürfen im Vorgespräch zur Impfung nicht weggelassen werden. Dort wurden als Nebenwirkung der Impfung unter anderem Herzmuskelentzündungen in Verbindung mit einer lebenslangen Beeinträchtigung der Herz- und damit Lebensleistung angeführt“, betont sie. Dies alles sollte unbedingt frühzeitig, also mindestens einen Tag vor der geplanten Impfung erfolgen, damit der Jugendliche ausreichend Zeit hat, über alles nachzudenken.
All das seien „erhebliche Gefahren“, sodass man keinem Arzt raten könne, vor allem gegen den erklärten Willen der Eltern oder auch nur eines Elternteils eine Impfung vorzunehmen. Das wäre ein „Hochrisikospiel“ für den Arzt. „Denn er haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er den Jugendlichen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und dies nicht dokumentiert hat. Davor schützt ihn auch die Staatshaftung des § 60 IfSG nicht!“, erklärt die Anwältin. (mz/oz)
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