Corona-Maßnahmen: Wer ist zuständig für Kindeswohl-Anzeigen gegen Schulen?

Ein Urteil des Weimarer Familiengerichtes brachte einen "Stein" ins Rollen der nun vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig getragen werden soll. Hintergrund sind Entscheidungen von Familiengerichten zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung aufgrund der staatlichen Corona-Beschränkungen. Den Gerichten wurde von anderen Gerichten teilweise eine Nicht-Befugnis unterstellt. Nun soll Leipzig eine grundsätzlich Entscheidung dazu treffen.
Titelbild
Das Bundesverwaltungsgericht.Foto: Jan Woitas/dpa
Epoch Times7. Juni 2021

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig soll entscheiden, welche Gerichte für Verfahren gegen Lehrkräfte oder Schulleitungen wegen angeblich kindeswohlgefährdender Corona-Maßnahmen zuständig sind.

Das Verwaltungsgericht Münster teilte am Montag mit, dass es das Leipziger Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit angerufen habe. Eltern von Schülern in den nordrhein-westfälischen Orten Gronau und Lotte hatten solche Verfahren unter anderem wegen der Maskenpflicht einleiten wollen. (Az. 5 L 339/2)

Dazu wandten sie sich an die Amtsgerichte in Gronau und Tecklenburg, die Familiengerichte sind, wie es weiter hieß. Diese hätten an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen, weil es sich um die Überprüfung von Maßnahmen in Schulen und damit um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handle.

Dieses entschied jedoch, dass es sich um Kindschaftssachen handle, für welche die Familiengerichte zuständig seien. Da somit ein Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige vorliege, müsse das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Weimarer Familienrichter wurde „Rechtsbeugung“ vorgeworfen

Doch dies waren nicht die ersten Fälle, die vor ein Familiengericht gingen. Besonders das Urteil des Familiengerichtes in Weimar sorgte bundesweit für Aufsehen.

Aufgrund der Entscheidung des Weimarers Familienrichters, mit der er das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, die Einhaltung von Mindestabständen sowie Corona-Selbsttests als Kindeswohlgefährdung einstufte, hatten Kritiker Strafanzeigen eingereicht und dem Richter „Rechtsbeugung“ vorgeworfen. Nicht das Familiengericht, sondern die Verwaltungsgerichte seien für derartige Entscheidungen zuständig.

Daher wurde eine Hausdurchsuchung der Wohn- und Arbeitsräume bei dem Richter und die Beschlagnahmung seines Handys, durch die Weimarer Staatsanwaltschaft angeordnet, was in Justizkreisen als äußerst umstritten angesehen wurde und Kritik hervorrief.

Oberlandesgericht stellt sich hinter Weimarer Richter

Anfang Mai stellte jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem anderen Fall hinter den Weimarer Richter.

In seiner Entscheidung teilte das OLG Karlsruhe mit, dass das Familiengericht bei Verfahren betreffend das Kindeswohl gemäß Paragraf 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Das berichtete die Stiftung Corona-Ausschuss.

Im betroffenen Fall hatte sich eine Mutter mit ihrem Schreiben an das Familiengericht Pforzheim gewandt. Sie vertrat die Ansicht, dass das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder durch schulinterne Anordnungen des Pandemieschutzes gefährdet sei.

Das Familiengericht erklärte sich jedoch für unzuständig und verwies den Fall an das Verwaltungsgericht. Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein mit der Begründung, dass es sich um eine Angelegenheit der Personenfürsorge handele. Dafür sei das Familiengericht zuständig. Das OLG Karlsruhe gab ihr recht.

Zweifel von „Rechtsbeugung“ ausgeräumt

Mit der Entscheidung wurden parallel Zweifel an der Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian D. ausgeräumt und gleichzeitig Fragen zu dem Agieren der Weimarer Staatsanwaltschaft aufgeworfen, die massiv Druck mit ihren Durchsuchungen und der Beschlagnahmung ausübte. (afp/er)



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