„Das kann sich noch hinziehen“ – Rechtsprofessor Schwab über Prozess zur Soldatenimpfpflicht

Auch wenn eine schriftliche Urteilsbegründung im Verfahren zur Soldatenimpfpflicht vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht vorliegt, so ist schon jetzt klar: Die Beweisaufnahme hat ein Nachspiel.
Professor Dr. Martin Schwab sieht kein schnelles Ende im Prozess um die Soldatenimpfpflicht
Professor Dr. Martin Schwab arbeitet an der Fakultät für Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld.Foto: Stephan Kröker / Epoch Times
Von 29. Juli 2022

Der Streit um die Soldatenimpfpflicht geht weiter. Zwei Offiziere hatten sich mit einer Wehrbeschwerde gegen die ihnen obliegende Duldungspflicht einer COVID-Impfung an das Bundesverwaltungsgericht Leipzig gewandt. Am 7. Juli verkündete das Gericht seinen Beschluss; nach umfangreicher Beweisaufnahme wies das Gericht die Argumente der Soldaten zurück. Doch beendet ist die Sache damit noch nicht.

Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung noch immer nicht vorliegt, so haben die Anwälte der beiden Soldaten vorsorglich schon jetzt eine sogenannte Anhörungsrüge erhoben, wie Epoch Times berichtete. Der Rechtsprofessor Martin Schwab, der dem Anwaltsteam angehört, hat in seinem neuesten Schriftsatz vom 20. Juli dem Gericht die Ergebnisse der Beweisaufnahme noch einmal vor Augen geführt. Diese müssen auch mit dem richtigen Inhalt berücksichtigt werden, führt er an. Was er damit meint, verdeutlichte er an einem einfachen hypothetischen Beispiel:

Im Rahmen einer Schadenersatzklage nach einem Unfall benennt ein Kläger einen Zeugen. Dieser sagt aus, dass die Ampel für den Beklagten Rot zeigte. Wenn das Gericht nun die Klage abweise mit der Begründung, der Zeuge habe glaubhaft bekundet, die Ampel hätte Grün gezeigt, dann sei das rechtliche Gehör verletzt. „Denn das Gericht hat nicht etwa das Beweisergebnis bei seiner Entscheidung berücksichtigt, sondern dessen glattes Gegenteil“, so Schwab.

Diesen hypothetischen Fall verglich der Rechtswissenschaftler mit der Urteilsfindung des Ersten Wehrsenats. Schwab kritisierte, dass das Gericht dem Paul-Ehrlich-Institut bescheinigt, „die Risikobewertung der COVID-Injektionen auf einer soliden Datengrundlage vorzunehmen, obwohl das Beweisergebnis – vor allem am 6. 7. 2022 – das glatte Gegenteil ergeben hat“.

Erfassung von Todesfällen

In der Beweisaufnahme wurden beispielsweise die Todesfälle thematisiert, die dem PEI nach COVID-Impfungen gemeldet wurden. Von den im PEI-Sicherheitsbericht vom 4. Mai ermittelten 2.810 Fällen benannte die Behörde 116 Fälle, in denen ein Zusammenhang mit der Impfung wahrscheinlich oder möglicherweise ursächlich war.

Dr. Doris Oberle, die als Expertin für Statistik beim PEI benannt wurde, erklärte in der Beweisaufnahme, wie es sich mit den restlichen 2.694 Fällen verhält. Das PEI recherchiert jeden einzelnen Fall nach, stößt aber oftmals auf Schwierigkeiten. Weil die behandelnden Ärzte nicht ans Telefon gingen und auf Zuschriften nicht antworteten, fehlen dem PEI notwendige Informationen.

Ähnliches hatte auch der PEI-Mitarbeiter Dirk Mentzer in seiner Vernehmung am 7. Juni bekundet: 90 Prozent aller Meldungen kämen nicht vorn Ärzten, sondern von Betroffenen und Angehörigen.

Zweifel an Berechnungsmethode

Oberle äußerte sich auch zur Berechnungsmethode, mit der bei der Behörde ein Risikosignal ermittelt wird. Laut Schwab wurde daraus deutlich, dass die vorgenommene Observed-versus-Expected-Analyse nach falschen Maßgaben berechnet wird.

Bei dem Datenvergleich geht es darum, wie viele Todesfälle in einem bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Personen-Kohorte erwartet (Expected) wurden und wie viele Fälle tatsächlich in diesem Zeitraum beobachtet (Observed) beziehungsweise gemeldet wurden. Ein Risikosignal liegt dann vor, wenn die Zahl „Observed“ geteilt durch die Zahl „Expected“, die sogenannte Standard Mortality Ratio höher als eins ist, sodass die Abweichung auch nicht mehr allein mit etwaigen Zählfehlern erklärt werden kann.

Der Haken an der Berechnung besteht laut Schwab darin, dass das PEI die Personengruppen unterschiedlich definiert. In die Gruppe „Expected“ fallen beim PEI alle Verstorbenen ohne Rücksicht auf die Todesursache, während bei „Observed“ nur die Toten gezählt werden, die als Verdachtsfälle in Zusammenhang mit einer COVID-Impfung gewertet werden.

Risikosignal ab 124.000 Todesfällen

Bei dieser Berechnungsmethode dauere es ewig, bis man überhaupt ein Risikosignal erkennt, so Schwab. Der am Prozess beteiligte Professor Dr. Christof Kuhbandner habe ausgerechnet, wie viele Verdachtstodesfälle das PEI benötigen würde, um beim Datenstand des Sicherheitsberichts vom 4. Mai 2022 ein Risikosignal zu erkennen. Dabei kam er auf eine Zahl über 124.000. Diese Aussage bestätigte auch die PEI-Mitarbeiterin.

Laut Schwab ist die dem PEI-Sicherheitsbericht zugrunde liegende Observed-versus-Expected-Analyse nicht nur ein Vergleich von Äpfeln und Birnen. „Es ist eher ein Vergleich von Äpfeln und Elefanten“, so der Professor.

Auch die Aussage vom PEI, dass jede einzelne Spritze das Risiko von Nebenwirkungen berge und sich Geimpfte damit bei zwei oder drei Spritzen diesem Risiko zum zweiten oder dritten Mal aussetzen, stimmte das Gericht offensichtlich nicht nachdenklich.

Eigentlich müsste dieses gesteigerte Risiko zum Anlass genommen werden, die Berechnungen anhand der geimpften Personen und nicht anhand der verabreichten Impfdosen zu berechnen, so Schwab.

Unterbesetzung bei Gesundheitsbehörde

Der Rechtsprofessor nahm auch die „dramatische personelle Unterbesetzung“ der Abteilung für die Erfassung von Impfkomplikationen zum Anlass, die vom PEI vorgenommene Recherche zu Nebenwirkungen zu hinterfragen. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung wurden 2,5 Millionen Menschen wegen Impfnebenwirkungen ärztlich behandelt. Das geht aus den vorgelegten Abrechnungscodes hervor. Auf die hypothetische Frage, dass diese Fälle auch beim PEI gemeldet würden, antwortete Oberle, dass man dann neue Mitarbeiter einstellen müsste.

Epoch Times nahm diesen Umstand zum Anlass und ging der Frage nach, wie viele Mitarbeiter im Referat Arzneimittelsicherheit mit der Erfassung und Bewertung von Verdachtsfallmeldungen befasst sind und welche Qualifikation sie haben. Konkrete Angaben seien weder zur Anzahl noch den damit verbundenen Personalkosten möglich, teilte PEI-Pressesprecherin Dr. Susanne Stöcker mit. Übersichten gebe es jedoch in den Zweijahresberichten des PEI, der zuletzt für das Jahr 2019/2020 erstellt wurde.

„Wenn neue bzw. zusätzliche Aufgabe es erfordern, kann das Paul-Ehrlich-Institut darauf mit Neueinstellungen oder auch, abhängig von der Qualifikation und Erfahrung, mit internen Umsetzungen reagieren“, hieß es weiter in ihrer Antwort.

Selbstverständlich würden Mitarbeiter für die entsprechenden Aufgaben geschult und hätten eine entsprechende medizinische Qualifikation.

Lauterbach-Ministerium korrigiert „falsche Formulierung“

Dass die Daten zur COVID-Impfung nichts anderes als „Augenwischerei“ sind, zeigt laut Schwab auch ein anderer Umstand. Am 20. Juli postete das Bundesgesundheitsministerium auf Twitter zunächst die Mitteilung, dass eine von 5.000 Personen „von einer schweren Nebenwirkung“ nach einer COVID-Impfung betroffen sei.

Tweet Bundesgesundheitsministerium vom 20. Juli 2022, gesichert von Professor Martin Schwab. Foto: Screenshot Schriftsatz vom 20. Juli 2022

Diesem Tweet folgte später eine Korrekturmeldung, obwohl die grundlegende Aussage rechnerisch gesehen die gleiche ist. Laut PEI betrage die Melderate für schwerwiegende Reaktionen 0,2 Meldungen pro 1.000 Impfdosen, hieß es vom Ministerium:

Tweet Bundesgesundheitsministerium vom 20. Juli 2022. Foto: Screenshot Twitter Bundesgesundheitsministerium

Der erste Tweet vom 20. Juli wurde gelöscht.

Am nächsten Tag erschien ein weiterer Tweet:

Tweet Bundesgesundheitsministerium vom 21. Juli 2022. Foto: Screenshot Twitter Bundesgesundheitsministerium

Die Wahrscheinlichkeit einer schweren Nebenwirkung liegt unter Zugrundelegung der vom Bundesgesundheitsministerium genannten Quote von 0,2 zu 1.000 beziehungsweise 1 zu 5.000 rein rechnerisch bei 4 von 5.000 Personen und erhöht sich mit jeder weiteren Impfung. Das Gesundheitsministerium sieht es so:

Tweet Bundesgesundheitsministerium vom 21. Juli 2022. Foto: Screenshot Twitter Bundesgesundheitsministerium

Frist für Anhörungsrüge ist Auslegungssache

Wann mit einer Entscheidung über die Anhörungsrüge gerechnet werden kann, ist unklar. „Das kann sich noch hinziehen“, erklärte Schwab gegenüber Epoch Times. Üblicherweise beginnt die Zwei-Wochen-Frist für die Einreichung einer Anhörungsrüge mit der Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob diese nun mit der mündlichen Urteilsbegründung oder mit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils beginne, sei Auslegungssache. Vorsorglich wählte das Anwaltsteam daher die eher unübliche Methode, vor Zustellung der schriftlichen Entscheidungsbegründung die Anhörungsrüge einzulegen.

Sofern die Richter dem Einwand der Anwälte folgen, wird der Fall noch einmal terminiert. Zuvor steht aber noch ein möglicher Befangenheitsantrag gegen die Richter des ersten Wehrsenats im Raum, wie Epoch Times berichtete. Die Frage, ob und inwieweit sich die Richter vor der Urteilsverkündung gegenüber dritten Personen über das Verfahren geäußert haben, ist laut Schwab nach wie vor offen.



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