Droht die große Vermögensenteignung? Wie kann man sich dagegen wehren?
In Deutschland wird es ab dem kommenden Jahr zahlreiche gesetzliche Neuregelungen geben. Es sind vorwiegend zwei Änderungen, über die seit Monaten heftig diskutiert wird: das Verbot von Öl- und Gasheizungen und eine mögliche Vermögensenteignung.
Beim Thema Enteignung tritt hauptsächlich das Thema Lastenausgleichsgesetz (LAG) in den Fokus, das 2019 geändert wurde. Nicht wenige Menschen befürchten nun, dass damit ein Tor zur Vermögensabgabe aufgestoßen worden sein könnte.
Droht aber tatsächlich ein Lastenausgleich für das kommende Jahr? Welche Auswirkungen kann das Gesetz für Eigentümer haben und was hat das alles mit Enteignung zu tun? Gibt es Möglichkeiten, die Abgabe zu umgehen? Mit diesen Fragen beschäftigt sich der folgende Beitrag.
Staatsverschuldung steigt und steigt
Deutschland ist ein reiches Land, zumindest nach der Auffassung vieler Menschen im Land. Der Reichtum wird aber seit Jahrzehnten durch hohe Staatsverschuldung finanziert.
Laut Mitteilung des Statistischen Bundesamtes waren Bund, Länder und Gemeinden und Sozialversicherung Ende 2022 mit 2.368 Milliarden Euro verschuldet. Das sind 47,1 Milliarden Euro mehr als noch im Jahr 2021. Damit stieg die Pro-Kopf-Verschuldung im vergangenen Jahr auf 28.164 Euro an. Wie soll Deutschland diesen Schuldenberg jemals abtragen? Hier liegt zumindest die Vermutung nahe, dass Politiker die Bürger gern zur Kasse bitten möchten.
Grundsätzlich möglich ist, dass der Staat die Bürger durch eine einmalige Vermögensabgabe zur Kasse bittet. Artikel 106 des Grundgesetzes spricht von einer „einmaligen Vermögensabgabe“, ohne dass diese jedoch näher definiert ist. Die gesetzlichen Grundlagen für eine derartige Abgabe sind aber geschaffen. Über das Lastenausgleichsgesetz (LAG), das 1952 eingeführt wurde, steht dem Staat auch eine Ausführungsverordnung zur Verfügung.
Der Lastenausgleich ist ein Mechanismus, um Belastungen, Kosten oder Verluste auszugleichen. Ursprünglich war das Gesetz dazu gedacht, den Opfern der Kriegsfolgen zu helfen. Insbesondere Hausbesitzer wurden damals stark zur Kasse gebeten. Zwar erhielten sie einen Freibetrag, aber darüber hinausgehendes Vermögen wurde mit einer Sondersteuer von 50 Prozent belegt.
Bundestag gibt Staat Instrumente zur Enteignung in die Hand
Im Jahr 2019 wurden zwei Änderungen im Lastenausgleichsgesetz beschlossen, die bis heute Raum für Spekulationen geben. Bisher nutzte das Gesetz zum Lastenausgleich den zentralen Begriff der „Kriegsopferfürsorge“. Vor vier Jahren wurde er dann durch den Begriff „Soziale Entschädigungen nach SGB XIV“ ersetzt. Anfang nächsten Jahres tritt diese Änderung in Kraft.
Gleichzeitig wurde damals auch das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) geändert. Folgendes gilt dann ab dem nächsten Jahr, wie der Website des Deutschen Bundestags zu entnehmen ist:
Das neue 14. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) regelt die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern einer Gewalttat, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege […] sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.“
Man kann mit der Neuregelung vom Bürger keinen Beitrag zur Schuldenregulierung des Staates erzwingen. Die Änderung der Begrifflichkeit von „Kriegsopferfürsorge“ zu „Sozialer Entschädigung“ könnte aber darauf hindeuten, Kosten der Pandemie, der Klimapolitik, aber auch andere Herausforderungen ab dem kommenden Jahr über ein Lastenausgleichsgesetz geltend zu machen.
Die Grundlagen dafür sind 2019 geschaffen worden, auch wenn in der Politik immer wieder versichert wird, eine solche Vermögensabgabe sei nicht vorgesehen.
Die beschlossene Reform des Entschädigungsrechts soll lediglich den Zweck haben, bisherige Gesetze zu Entschädigungsbeständen zu erneuern. Das Lastenausgleichsgesetz sei 2019 angefasst worden, da es immer weniger Menschen gibt, die von kriegsbedingten Ausgleichszahlungen betroffen sind. Wie lange der Staat sich an die selbst auferlegte Enthaltung hält, Bürger durch eine einmalige Vermögensabgabe zur Kasse zu bitten, kann man nicht absehen. Die Instrumente hat der Bundestag dem Staat in die Hand gegeben.
Enteignungen in Deutschland schon lange gelebte Praxis
Ein Blick in die Geschichte der Bundesrepublik zeigt, dass es Enteignung durch den Staat nur sehr selten gibt. Die einmalige Vermögensabgabe zum „Wohle der Allgemeinheit“, wie es in Artikel 14 Absatz 3 des Grundgesetzes heißt, gilt als letztes Mittel, um die hohe Verschuldung des Staates auszugleichen oder einen vollständigen Zusammenbruch der Wirtschaft zu verhindern. Es ist wie folgt im Grundgesetz formuliert:
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“
Enteignungen sind in Deutschland nichts Ungewöhnliches. Die Fachanwältin für Immobilienrecht, Janina Werner, schreibt in einem Expertenbeitrag für das Onlineportal „Anwalt.de“, dass solche Überlegungen des Staates vorwiegend dann in Betracht gezogen werden, wenn zur „Erfüllung öffentlicher Aufgaben“ die Nutzung privater Flächen erforderlich ist.
Als Beispiele führt Werner Hochwasserschutz, Straßenbau oder Energieversorgung auf. Zuerst versuchten Staat und Gemeinde mit dem Eigentümer eine einvernehmliche Lösung zu finden. Erst wenn eine solche Lösung nicht möglich erscheint, werden Möglichkeiten der Enteignung geprüft und auch umgesetzt, wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Laut der Fachanwältin müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, bevor der Staat zur Tat schreiten kann. Zuerst muss die Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit dienen, es muss eine gesetzliche Grundlage für die Enteignung geben und sie darf nur gegen eine angemessene Entschädigung erfolgen. Ansonsten gibt es eine Möglichkeit, sich gegen eine Enteignung zu wehren.
Die Immobilienmakler von „McMakler“ raten in ihrem Blog dazu, sich gegen solche Pläne des Staates juristisch zu wehren. Eine weitere Möglichkeit bestehe im vorherigen Grundstücks- oder Immobilienverkauf oder der Annahme des Entschädigungsangebots. Die Entschädigung erfolge in der Regel in Form einer Geldzahlung. Des Weiteren ist eine Entschädigung durch Land oder die Gewährung anderer Rechte möglich.
Wie hoch könnte ein Freibetrag angesetzt werden?
Eine Enteignung wäre aber nicht nur bei Immobilienbesitzern denkbar. Über das Lastenausgleichsgesetz, wie weiter oben beschrieben, könnte es auch zu einer Vermögensabgabe kommen, was die Enteignung eines Teils des Vermögens zur Folge hätte. Vermutlich wäre aber ein großer Teil der Bürger von so einer Maßnahme nicht betroffen.
Das „Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW)“ in Berlin hat sich in einer Simulationsrechnung mit der Vermögensabgabe beschäftigt. Ausgehend von der Annahme, dass eine Vermögensabgabe von zehn Prozent durchgesetzt wird, haben die Experten errechnet, dass auf diesem Wege eine beträchtliche Summe von etwa 230 Milliarden Euro in die Staatskasse fließen könnte. Als Bemessungsgrundlage dienten 2,3 Billionen Euro oder 92 Prozent des Bruttoinlandproduktes (Stand 2011).
„Da die steuerlich erfassbaren Vermögen stark auf die oberen zehn Prozent der Bevölkerung konzentriert sind, kann eine Vermögensabgabe auch dann noch ein erhebliches Aufkommen erzielen, wenn der Großteil der Bevölkerung durch hohe Freibeträge freigestellt wird“, schreibt das DIW.
Die Freibeträge hat das DIW ebenfalls errechnet. Die Zahlen beziehen sich auf das Nettovermögen von natürlichen Personen und lägen bei Einzelpersonen bei 250.000 Euro und bei Ehepartnern bei 500.000 Euro. Dazu käme ein Freibetrag von 100.000 Euro. Bei Unternehmensvermögen und wesentlichen Beteiligungen hätte die natürliche Person einen Freibetrag von 5 Millionen Euro.
Was tun, wenn man ins Beuteschema des Staates fällt?
Auch wenn eine Vermögensabgabe einen großen Teil der Bevölkerung voraussichtlich nicht treffen würde, stellt sich trotzdem die Frage: Was kann man tun, wenn man in das Beuteschema des Staates fällt?
Im Interview mit dem „Focus“ erklärte der Vermögensverwalter Gerd Kommer schon 2021, wie man legal das Vermögen dem Zugriff des Staates entziehen kann. Kommer sieht zwei Wege.
Zuerst könnte man den Wohnsitz ins Ausland verlagern – „aber nicht nur zum Schein, sondern nachweisbar und dauerhaft“, stellt Kommer klar. Denn wer nicht mehr in Deutschland wohnt, muss hier auch keine Steuern zahlen. Eine Ausnahme bildeten dabei Immobilien.
Wer nicht auswandern möchte, dem rät der Vermögensverwalter, im Ausland eine Familienstiftung zu gründen und der das Vermögen zu übertragen. Damit hätte der deutsche Staat keinen Zugriff mehr auf das Geld. Die Stiftung könne dann über Zuwendungen den Stifter und seine Familie versorgen. Diese Zuwendungen seien allerdings steuerpflichtig.
Mit etwas Unterstützung sei es nicht schwer, solch eine Stiftung einzurichten. Kommer schränkt jedoch ein, dass eine solche Stiftung mit laufenden Kosten verbunden ist und sich daher nur bei einem größeren Vermögen im Millionenbereich lohnt.
Für Vermögensbesitzer könnten die Änderungen im Lastenausgleichsgesetz im kommenden Jahr eine versteckte Gefahr bedeuten. Auch wenn es im Moment keine wirklichen Anzeichen dafür gibt, dass es 2024 zu einer Vermögensabgabe kommt, sollte man Diskussionen trotzdem sehr genau im Auge behalten.
vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.
Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.
Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Ihre Epoch Times - Redaktion