Eilverfahren zu Aussetzung von Islamunterricht in Hessen muss neu verhandelt werden

In Hessen muss noch einmal über die Aussetzung des bekenntnisgebundenen Islamunterrichts verhandelt werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.
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Im Schuljahr 2017/18 nahmen 16.000 Schüler der insgesamt rund 115.000 Schüler muslimischen Glaubens am bayerischen Islamunterricht teil.Foto: Symbolbild / iStock
Epoch Times22. Januar 2021

Das Eilverfahren gegen die Aussetzung des islamischen Religionsunterrichts in Kooperation mit der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (Ditib) in Hessen muss neu verhandelt werden. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, den Antrag des muslimischen Landesverbands als unzulässig zu verwerfen, verletzten das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe laut Mitteilung vom Freitag (22. Januar). Es hob diese Entscheidungen auf und verwies sie zur Neuverhandlung zurück. (Az. 1 BvR 2671/20)

Das Land Hessen hatte seit dem Schuljahr 2013/2014 mit der Ditib kooperiert, um vor allem an Grundschulen einen bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht anzubieten. Im April 2020 entschied das Kultusministerium aber, diese Kooperation zum Ende des Schuljahres auszusetzen, weil es Zweifel an der Unabhängigkeit der Ditib vom türkischen Staat hatte.

Es sei nicht zu erwarten, „dass die Defizite in absehbarer Zeit beseitigt werden können“, erklärte Kultusminister Alexander Lorz (CDU) damals. Als Ersatz wurde im Land der bereits seit dem Schuljahr 2019/2020 laufende Schulversuch eines rein staatlichen bekenntnisfreien Islamunterrichts ausgeweitet.

Die Ditib sprach von einem „falschen und fatalen Zeichen“. Der hessische Landesverband beantragte beim Verwaltungsgericht Wiesbaden den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese hätte das Land bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dazu verpflichtet, die Kooperation mit der Ditib fortzuführen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ebenso ab wie der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel eine dagegen erhobene Beschwerde.

Daraufhin zog die Ditib vor das Bundesverfassungsgericht und bemängelte eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und außerdem von Artikel sieben Absatz drei des Grundgesetzes, der unter anderem besagt, dass Religionsunterricht „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ erfolgen muss.

Mit letzterer Beschwerde beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht nicht. Dies komme nicht in Betracht, weil das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren, „in dem bisher noch keine Sachprüfung stattgefunden hat“, nun wieder eröffnet sei, teilten die Karlsruher Richter mit.

Sie rügten aber mit Bezug auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz die Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, die sich vor allem auf Formulierungen in den Eilanträgen bezogen hatten.

Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof den Zugang zu einer gerichtlichen Prüfung „in unzumutbarer Weise“ erschwert: Die Ditib beklagte nämlich in ihrem Antrag, dass sich der neue staatliche Islamunterricht inhaltlich und organisatorisch nicht von dem bis dahin erteilten Fach unterscheide.

Der Verwaltungsgerichtshof jedoch hielt dies für nicht ausreichend, weil die Organisation sich nicht mit dem Curriculum befasst habe. Diese Annahme sei sachlich nicht vertretbar, befand das Bundesverfassungsgericht. Nun muss das Eilverfahren noch einmal neu beginnen.

(afp)



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