Einstweilige Verfügung gegen Facebook am Oberlandesgericht München erstritten

Die Rechtsanwaltskanzlei REPGOW, die bereits über 150 Opfer von Facebook-Zensur vertritt, hat nun erstmals nicht nur vor einem Amts- oder Landes-, sondern beim Oberlandesgericht München eine einstweilige Verfügung gegen Facebook erstritten. 
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Das Oberlandesgericht München hat eine einstweilige Verfügung gegen Facebook verhängt.Foto: Andreas Gebert/dpa
Von 25. Juli 2018

Die Rechtsanwaltskanzlei REPGOW, die bereits über 150 Opfer von Facebook-Zensur vertritt, so auch mich in meiner Klage gegen den Internet-Giganten vor dem Amtsgericht Hamburg, hat nun erstmals nicht nur vor einem Amts- oder Landes-, sondern beim Oberlandesgericht München eine einstweilige Verfügung gegen Facebook erstritten. „Die Begründung des OLG verweist den Mythos vom ‚virtuellen Hausrecht‘ endgültig in das Reich der Fabel“, so Kanzlei-Inhaber Dr. Christian Stahl. Diese Urteilsbegründung müssen Sie lesen, denn die hat es wahrlich in sich.

User zitiert Viktor Orbán und wird dafür gesperrt, sein Beitrag gelöscht

In der Sache ging es um ein Zitat des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán. Der Mandant von REPGOW hatte folgendes auf Facebook gepostet:

„’Wir betrachten  diese Menschen nicht als muslimische Flüchtlinge. Wir betrachten sie als muslimische Invasoren. Um aus Syrien in Ungarn einzutreffen, muss man vier Länder durchqueren. Die Menschen rennen nicht um ihr Leben, sondern suchen ein besseres Leben. Die Flüchtlinge hätten vorher um ihre Aufnahme bitten sollen, stattdessen aber haben sie die Grenze illegal durchbrochen. Das war keine Flüchtlingswelle, das war eine Invasion. Ich habe nie verstanden, wie in einem Land wie Deutschland das Chaos, die Anarchie und das illegale Überschreiten von Grenzen als etwas Gutes gefeiert werden konnte’.

Orbán Viktor – Wer gibt dem Mann ein LIKE?”

Soweit das Posting des Mandanten. Er hatte lediglich ein Zitat des ungarischen Ministerpräsidenten, also eines europäischen Regierungschefs!, eingestellt und gefragt, wer dies liken möchte. Dies reichte für Facebook bereits aus, um den Beitrag wegen vorgeblicher „Hassrede“ komplett zu löschen und den Nutzer auch noch zusätzlich zu sperren – wovon selbst im Netzwerkdurchsetzungs-Gesetz an keiner Stelle die Rede ist. Sperrungen werden dort nirgends verlangt. Dies geht also vollkommen, zu hundert Prozent auf die Kappe von Facebook.

Der User wollte diese Absurdität nicht auf sich beruhen lassen und beauftragte die Kanzlei REPGOW, rechtlich dagegen vorzugehen. Diese stellte sofort einen Eilantrag, dem das Landgericht München I allerdings nicht stattgeben wollte. Dies aber nicht der Sache wegen, sondern aus eher kleinlichen formalistischen Erwägungen heraus.

Das OLG München weist Facebook in die Schranken in einer Deutlichkeit, die man sich kaum hätte erträumen lassen

Das Oberlandesgericht (OLG) München (Az. 18 W 858/18, Beschluss vom 17.07.2018) hat nun das Landgericht korrigiert und stellt fest:

1. Zur Selbstermächtigung Facebooks, Beiträge nach Gusto zu löschen:

Die Klausel […] ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).”

2. Zum Vertragsinhalt:

“Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen öffentlichen Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen

3. Zur Drittwirkung der Grundrechte:

“Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein ‚virtuelles Hausrecht‘ […] auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

Zur Bedeutung dieses Urteils

Das heißt, ob ein Beitrag gegen die Facebook-Richtlinien verstößt oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle. Er darf dann und nur dann gelöscht werden, wenn die in Deutschland geltenden Gesetze und Grenzen zulässiger Meinungsäußerung überschritten werden. Sonst nicht!

Diese Feststellung der OLG München hat es in sich, wie Sie wahrscheinlich unschwer bemerken werden.

Facebook kann in seine „Gemeinschaftsstandards“ und „Richtlinien“ schreiben, was es will, das hat überhaupt keine Relevanz für die Löschung von Beiträgen auf seiner Plattform. Denn diese dient „dem Zweck, den Nutzern einen öffentlichen Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen”. 

Deswegen schließen wir User ja mit Facebook einen Nutzungsvertrag, um an diesem Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch zu partizipieren, um uns informieren zu lassen und andere zu informieren, um die Meinung anderer zu lesen und unsere eigene Meinung im öffentlichen Diskurs einzubringen und so als freie und mündige Staatsbürger Einfluss zu nehmen auf den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung.

Zuerst blödsinnige, rechtlich nicht haltbare Regeln formulieren und die dann auch noch falsch, mithin vollkommen willkürlich anwenden

Und dann setzt das Oberlandesgericht München I dem Ganze noch die Krone auf. Nicht nur, dass Facebook überhaupt nicht berechtigt war, einen Beitrag zu löschen, der gegen kein einziges deutsches Gesetz verstoßen hat. Der gelöschte Beitrag, so stellt das OLG fest, hat nicht einmal gegen die Facebook-Richtlinien verstoßen!

Das heißt, Facebook beruft sich bei seinen rechtswidrigen Löschungen von Beiträgen und Sperrungen von Nutzern (die im Netzwerkdurchseztungs-Gesetz nirgends verlangt werden!) nicht nur völlig zu Unrecht auf seine „Gemeinschaftsstandards“ und hauseigenen Regeln, die völlig irrelevant sind in diesem Zusammenhang, sondern es wendet diese sogar noch falsch, mithin vollkommen willkürlich an. Das OLG München dazu wörtlich:

“Auf diese Klausel kann die Antragstellerin die Löschung des streitgegenständlichen Textbeitrags aber nicht stützen, weil dieser keinen ‚Hassbeitrag‘ im Sinne der Klauseldefinition darstellt.”

Pointiert formuliert: Zuerst blödsinnige, rechtlich überhaupt nicht haltbare Regeln formulieren und dann diese eigenen blödsinnigen, rechtlich unzulässigen Regeln auch noch falsch anwenden.

Mit dem OLG München hat jetzt das erste mal auch ein deutsches Oberlandesgericht gegen Facebook entschieden und das mit voller Wucht. Wenn der Milliarden schwere Konzern rechtlich dagegen vorgehen will, so muss er jetzt vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der wird sich freuen, sich dieser Dinge anzunehmen, zumal dann auch die M-Medien kaum noch umhin kommen, darüber zu berichten.

Der Beitrag erschien zuerst bei Jürgen Fritz.



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