EuGH: Rundfunkbeitrag kann nur in Ausnahmefällen bar bezahlt werden

Der EuGH hat im Verfahren um die Zahlungsmodalitäten des Rundfunkbeitrags, das der Publizist Norbert Häring angestrengt hatte, den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit zugebilligt, die Barzahlung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten abzulehnen. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Von 27. Januar 2021

Der Wirtschaftsjournalist Norbert Häring und ein weiterer Kläger, der ebenfalls gegenüber dem „Hessischen Rundfunk“ darauf bestanden hatte, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten, könnten bald vom Bundesverwaltungsgericht zur Zahlung mittels Lastschrift oder Überweisung verdonnert werden.

Dies ist die Konsequenz der am Dienstag, 26. Januar, vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) publizierten Urteile in den Verfahren mit den Aktenzeichen C-422/19 und C-423/19.

Recht auf Barzahlung auf § 14 Bundesbankgesetz gestützt

Wie das „t-online“-Portal unter Berufung auf die „dpa“ berichtet, kann ein Land mit Euro als Währung dem Urteil des EuGHs zufolge seine Verwaltung zwar verpflichten, Bargeld zur Begleichung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen, allerdings könne diese Möglichkeit per Gesetz „aus Gründen des öffentlichen Interesses“ auch eingeschränkt werden.

Die Kläger waren bis zum Bundesverwaltungsgericht gegangen, um gegen Zahlungsbescheide des „Hessischen Rundfunks“ vorzugehen. Die Kläger hatten angeboten, den Betrag in Bar zu entrichten. Sie beriefen sich auf § 14 Bundesbankgesetz, in dem es heißt: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“

Aus dieser Bestimmung leiteten die Kläger ab, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu verpflichtet ist, Bargeld entgegenzunehmen.

Die Kläger wollten mit ihrem Vorgehen eine Stärkung des Bargelds in einer Zeit bewirken, in der auch in Europa immer stärkere Tendenzen zu beobachten sind, dessen Verwendung zu limitieren.

Bundesverwaltungsgericht legt EuGH den Fall zur Klärung vor

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es ging von einer Verpflichtung zur Annahme von Bargeld aufgrund von § 14 Bundesbankgesetz aus, wollte aber sichergehen, dass das Bundesrecht mit dem EU-Recht in Einklang steht. Für die Währungspolitik ist ausschließlich die EU zuständig.

Das Bundesverwaltungsgericht erfragte, inwieweit ein Mitgliedsstaat die Barzahlung einer „hoheitlich auferlegten“ Geldleistungspflicht, wie es der Rundfunkbeitrag ist, ausschließen kann.

EuGH verhandelt mit großem Senat

Wie der „SWR“ berichtet, hielt man die Frage, ob es ein grundsätzliches Recht auf Barzahlung von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand gebe, für so bedeutend, dass man mit einem 15-Personen-Senat darüber verhandelte. In regulären Fällen entscheidet ein Fünfer-Senat.

Der EuGH entschied am Ende, dass es zwar grundsätzlich im Bereich der gesetzlichen Zahlungsmittel EU-weit gleiche Regeln geben müsse, allerdings sei es die Sache der einzelnen Länder, konkrete Bestimmungen dazu zu erlassen.

Sie können eine grundsätzliche Verpflichtung öffentlicher Stellen schaffen, Bargeld anzunehmen. Wenn das öffentliche Interesse es erfordere, können Mitgliedstaaten aber auch Ausnahmen von der Verpflichtung ihrer Verwaltungen zur Annahme von Bargeld machen. Die Vermeidung hoher Verwaltungskosten könnte ein solches öffentliches Interesse darstellen.

Mehrere Gerichte eröffneten Wege zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Im Fall des Rundfunkbeitrages könne es der Auffassung der Richter zufolge zu hohen zusätzlichen Kosten kommen, sollte es eine sehr große Anzahl an Beitragsverpflichteten geben, die auf Barzahlung bestünden.

Tatsächlich hat das Beispiel Norbert Härings Gegner des Rundfunkbeitrages dazu motiviert, sich der Kampagne anzuschließen. Mit einer möglichst hohen Beteiligung an Beitragszahlern, die eine Barzahlung unter Berufung auf § 14 Bundesbankgesetz beantragten, solle gezielt der Kostenaufwand der Anstalten in die Höhe getrieben werden. Dazu wurden sogar Downloads von Formularen angeboten.

Am 27. März 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel), dass der Rundfunkbeitrag tatsächlich in bar bezahlt werden könne.

In ähnlicher Weise urteilten unter Bezugnahme auf das Bundesbankgesetz auch das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt, das VG Köln sowie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen.

Bearbeitungsgebühren als Fallstricke

Den einen oder anderen Pferdefuß aus Sicht der Bargeldzahler hatten, wie der „Münchner Merkur“ berichtete, jedoch bereits die damaligen Urteile. Immerhin seien lediglich Banknoten, nicht aber Münzen unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

Zudem wurden im Rundfunkstaatsvertrag und in den Satzungen der Rundfunkanstalten explizit SEPA-Lastschrift, Einzel- oder Dauerüberweisung als vorgeschriebene Zahlungswege niedergelegt. Wer sich weigerte, seinen Beitrag so zu bezahlen, dem drohte Besuch vom Gerichtsvollzieher.

Dennoch gab es Gerichte, die das Recht auf Barzahlung hochhielten, allerdings verbunden mit einem bestimmten Prozedere: Beitragsschuldner müssten zu einem Kreditinstitut gehen und eine Bareinzahlung auf das Empfängerkonto unter Angabe ihrer neunstelligen Beitragsnummer veranlassen. Dies konnte jedoch mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein, da zahlreiche Banken eine Bearbeitungsgebühr für einen solchen Vorgang von bis zu 15 Euro berechnen.

Soziale Komponente als Grund, Barzahlung zuzulassen

Die hohen Gebühren, verbunden mit dem Tenor des Urteils des EuGH, lassen dennoch einen kleinen Raum für Barzahlung. Der Gerichtshof entschied, dass die Barzahlung Bürgern in jedem Fall dann zustehen müsse, wenn Überweisungen und Lastschriften ihnen nicht zugänglich seien.

Wenn Barzahlungen über Banken jedoch mit so hohen Gebühren verbunden seien, könnten, so der „SWR“, die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig auch dies als Anwendungsbeispiel für die soziale Komponente betrachten.

In diesen Fällen müssten die Rundfunkanstalten das Geld jedenfalls in bar entgegennehmen. Nach dem Urteil vom Dienstag muss das Bundesverwaltungsgericht nun noch prüfen, ob es im konkreten Fall der Kläger tatsächlich verhältnismäßig ist, die Zahlung mit Bargeld nicht zuzulassen.

Häring fordert Berücksichtigung finanzieller Privatsphäre

Norbert Häring schreibt auf seinem Blog von einem „hochpolitischen Urteil“, das „der EU-Kommission und dem Europäischen Gesetzgeber weitgehend freie Hand gegeben“ habe, die „Kampagne zur Zurückdrängung des Bargelds auf europäischer Ebene fortzusetzen“.

Gleichzeitig behielten die nationalen Gesetze wie das Bundesbankgesetz, die dies beschränken, ihre Gültigkeit, solange keine EU-Regeln erlassen würden, die ihnen ausdrücklich entgegenstehen.

Zwar sehe die EU-Kommission, der sich der EuGH angeschlossen habe, ein Recht auf Barzahlung im Wesentlichen nur für Menschen ohne Konto vor, die Formulierung des Urteils lasse dem Bundesverwaltungsgericht aber noch die Möglichkeit offen, auch andere Grundrechte als die der wirtschaftlichen Teilhabe bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit mit zu betrachten. Dazu zähle insbesondere das Recht auf (finanzielle) Privatsphäre, die allein durch Barzahlung effektiv zu wahren sei.

(Mit Material von dpa und AFP)



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