Fall Chemnitz: Tatverdächtiger hat Asylantrag in Bulgarien gestellt – keine Abschiebung aus Deutschland erfolgt

Der Tatverdächtige Iraker im Fall Chemnitz hat vor seiner Einreise nach Deutschland bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Abgeschoben wurde Yousif A. aber nicht.
Titelbild
Tatort in ChemnitzFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times31. August 2018

Der Tatverdächtige Iraker im Fall Chemnitz hat vor seiner Einreise nach Deutschland bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Das teilte das Verwaltungsgericht Chemnitz der „Welt“ und den „Nürnberger Nachrichten“ mit. Eine Rückführung von Yousif A. wurde aber nicht vollzogen.

Der Sprecher des Gerichts erklärte, dass eine Abschiebung nach Bulgarien am 13. Mai 2016 als zulässig betrachtet wurde: „Vollzogen wurde die Abschiebung in der Folgezeit jedoch nicht, weshalb die Überstellungsfrist von sechs Monaten ablief und das Bundesamt verpflichtet war, erneut über den Asylantrag zu entscheiden.“

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet über Asylanträge und ist bei sogenannten Dublin-Fällen auch für die Rückführung zuständig. Die Dublin-Vereinbarung sieht vor, dass in der Regel jenes EU-Land für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist, in dem der Asylsuchende zuerst registriert wurde.

Dafür ist ein Zuständigkeitsverfahren notwendig. Wenn eine Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten stattfindet, geht die Zuständigkeit für das Verfahren an den Mitgliedsstaat über, der um Übernahme übersucht hat – in diesem Fall also an Deutschland. Insgesamt klappen nur wenige Dublin-Überstellungen in Europa.

2016 stellten die deutschen Behörden 4.899 sogenannte Übernameersuchen an Bulgarien, das dortige Migrationsamt bestätigte in 2.643 Fällen seine Zuständigkeit. Tatsächlich wurden aber nur 95 weitergereiste Asylbewerber dorthin zurückgebracht.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wollte sich auf Anfrage nicht zu dem Fall äußern. Ein Sprecher erklärte, dass man sich grundsätzlich aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zu Einzelfällen im Asylverfahren äußere. (dts)



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