Geld für Klima statt für Corona? Karlsruhe kippt Etatpläne der Ampel

Das Bundesverfassungsgericht hat die Umwidmung von Corona-Krediten für Klimamaßnahmen für unzulässig erklärt. Das zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 sei verfassungswidrig, verkündete das höchste Gericht Deutschlands.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet heute über den zweiten Nachtragshaushalt von 2021.
Bundesverfassungsgericht.Foto: Uli Deck/dpa
Epoch Times15. November 2023

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Haushaltsmanöver der Bundesregierung gekippt. Das Gericht gab am Mittwoch in Karlsruhe einer Klage der Unionsfraktion im Bundestag statt und erklärte den entsprechenden Nachtrag zum Haushalt 2021 für nichtig. Mit dem Nachtragsgesetz waren 60 Milliarden Euro an Kreditermächtigungen, die ursprünglich zur Bewältigung der Coronapandemie gedacht waren, rückwirkend in den Klima- und Transformationsfonds verschoben worden. (Az. 2 BvF 1/22)

Aus diesem Sondervermögen werden Modernisierungspläne wie etwa energiesparende Gebäudesanierungen, eine Wasserstoffinfrastruktur oder auch Entlastungen bei den Energiepreisen finanziert. Einiges davon muss nun umgeplant werden: Die Finanzmittel, die dem Fonds zur Verfügung stehen, verringern sich durch das Urteil um 60 Milliarden Euro. Falls bereits eingegangene Verpflichtungen deshalb absehbar nicht mehr bedient werden können, „muss dies durch den Haushaltsgesetzgeber anderweitig kompensiert werden“, wie die Gerichtsvizepräsidentin Doris König sagte.

So begründet das Gericht sein Urteil

Das Gericht begründete seine Entscheidung vor allem mit einem Verstoß gegen die Ausnahmeregelung der Schuldenbremse. Die Schuldenbremse steht im Grundgesetz. Sie soll die Staatsverschuldung begrenzen und sieht vor, dass Bund und Länder ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten ausgleichen. Für den Bund ist höchstens eine Neuverschuldung von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts erlaubt. In außergewöhnlichen Notsituationen kann die Schuldenbremse aber außer Kraft gesetzt werden.

Während der Corona-Pandemie kam diese Sonderregelung zur Anwendung. Ende 2020 beschloss der Bundestag für das Haushaltsjahr 2021 zunächst, dass 180 Milliarden Euro an neuen Schulden aufgenommen werden dürften. Im April 2021 wurde diese Kreditermächtigung noch einmal um 60 Milliarden Euro aufgestockt.

Damals regierte noch die große Koalition von Union und SPD. Diese Aufstockung wurde aber dann doch nicht gebraucht. Im Februar 2022 – schon unter der Ampelregierung – wurde die Möglichkeit, Kredite in solcher Höhe aufzunehmen, schließlich auf den Energie- und Klimafonds übertragen. Inzwischen heißt er Klima- und Transformationsfonds.

Sondervermögen kein Schlupfloch für Haushaltsgrundsätze

König machte nun deutlich, dass die Ausnahmeregelung der Schuldenbremse strenger auszulegen sei. Die Kreditaufnahme müsse auf die konkrete Notsituation und den gesetzgeberischen Willen, diese zu bewältigen, rückführbar sein. Dieser Zusammenhang sei im konkreten Fall nicht ausreichend dargelegt, erklärte das Gericht.

Außerdem sei es nicht möglich, bestimmte Haushaltsgrundsätze durch Sondervermögen zu umgehen. Dorthin fließende Mittel dürften nur in dem Haushaltsjahr genutzt werden, für das sie bereitgestellt wurden. Ein Nachtragshaushalt dürfe nicht rückwirkend nach Ablauf des Haushaltsjahres verabschiedet werden. (afp/dl)



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