Gesundheitsministerium droht Zwangsgeld wegen Auskunft zu Maskendeals

Weil das Bundesgesundheitsministerium Fragen zu den sogenannten Maskendeals nicht beantwortet hat, droht der Regierung eine empfindliche Strafe. Unter „Wahrung der Zuständigkeiten“ sei keine Auskunft zu beteiligten Personen.
FFP-2-Maske.
FFP-2-Maske.Foto: Marijan Murat/dpa
Epoch Times25. August 2022

Wegen einer ausstehenden Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen hat das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesgesundheitsministerium ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Das Gericht gab mit der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung dem Vollstreckungsantrag eines Zeitungsverlags statt. (6 M 63/22)

Vorausgegangen war ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Das OVG verpflichtete das Gesundheitsministerium Ende Juli mit einem Eilbeschluss, dem Zeitungsverlag die Frage zu beantworten, „auf wessen Veranlassung im Gesundheitsministerium“ eine namentlich benannte Firma lange nach dem Stichtag 30. April 2020 Masken liefern konnte und dafür bezahlt wurde.

Gericht: Frage nicht beantwortet

Das Ministerium verwies in einer Antwort darauf, dass dies auf Entscheidungen beruhe, die unter anderem von „dem Bundesministerium für Gesundheit unter Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten im Bundesministerium“ getroffen worden seien. Weil der Zeitungsverlag damit seine Frage nicht beantwortet sah, stellte er beim Verwaltungsgericht Köln im August einen Vollstreckungsantrag. Das Ministerium indes vertrat in dem Verfahren die Ansicht, die Frage beantwortet zu haben.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Die Auskunft über die verantwortlichen Personen habe das Bundesgesundheitsministerium bislang mit dem bloßen Verweis auf die Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten nicht erteilt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde am Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Ein sogenanntes Open-House-Verfahren sah am Anfang der Pandemie bei der Beschaffung der damals noch raren Masken einen Vertragsschluss mit dem Bund vor, sofern der Verkäufer die geforderten Voraussetzungen erfüllte. Die Ware musste bis zum 30. April 2020 geliefert werden. (afp/ts)



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