„Größter Staatsstreich seit Kriegsende“ – Rechtsanwältin zu neuem § 28b des Infektionsschutzgesetzes

Der neu geplante § 28b gehe weit über das Kriegsrecht hinaus, erklärt Rechtsanwältin Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht. Es sei der „größte Staatsstreich seit Kriegsende“ und die „Beendigung aller Freiheiten, die komplette Vernichtung der Rechte und die endgültige Beseitigung der Demokratie.“
Von 13. April 2021

Rechtsanwältin Beate Bahner warnt vor Verabschiedung der geplanten Neuauflage des Infektionsschutzgesetzes im Bundestag und der aus ihrer Sicht damit einhergehenden Abschaffung des Rechtsstaates in Deutschland:

„Der neue geplante § 28b Infektionsschutzgesetz ist die Etablierung von Dauerlockdown, Dauerschließungen, Dauerausgangssperre und Dauerkontaktverbot. Das ist nicht nur die Etablierung eines permanenten Ausnahmezustands, die Regelungen der §§ 28a und b IfSG gehen vielmehr weit weit weit über das Kriegsrecht der Art. 115a GG ff hinaus“.

Die Abgeordneten sollten sich der Rechtsanwältin zufolge genau überlegen, ob sie dem Vorstoß zustimmen wollen, denn damit würden sie sich dem „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ schuldig machen, was eine lebenslängliche Haftstrafe nach sich ziehen könnte.

Sieben-Tage-Inzidenz von 100 und das Land steht vollkommen still

In einem Video vom 11. April richtet sie sich an Deutschland und weist auf folgende Punkte hin:

  • Mit dem neuen Paragraf 28 b erfolge in einem Handstreich die Abschaffung der Kompetenzen der Bundesländer, der Städte und der Gemeinden. Sofern eine von 1.000 Personen im Land ein positives Testergebnis vorweise, dann sterbe „Nach Willen von Frau Merkel erneut das gesamte Leben in unserem Land“.
  • Alle Schulen, Hochschulen und Kitas wären geschlossen, alle Geschäfte, alle Sportanlagen, alle Museen, Theater, Kultureinrichtungen, alle Feste und Feiern wären verboten, Singen verboten, Tanzen verboten, Beten verboten. Fast alle Kontakte verboten, Ausgangssperre von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 25.000 Euro und Freiheitsstrafen bis 5 Jahren.

Rechtsanwältin Bahner fragt: „Ist das wirklich dein Rechtsstaat? Ist das wirklich dein Verständnis von Demokratie?“ Und weiter: „Dies ist der größte Staatsstreich, den du seit Kriegsende erlebt hast. Dies ist die Beendigung all deiner Freiheiten, die komplette Vernichtung deiner Rechte und die endgültige Beseitigung deiner Demokratie.“

Sie bittet die Menschen, sich mit George Orwells „1984“ und Huxleys „Schöne neue Welt“ zu beschäftigen. Denn:

Ab nächste Woche ist dein bisheriges freies, geistiges, sportliches, gesellschaftliches, kulturelles und wirtschaftlichhes Leben für immer vorbei, wenn du dich nicht wehrst. Ansonsten findest du dich in einer Welt wieder, die du niemals wieder für möglich gehalten hättest.“

Und weiter: „Hast du wirklich so viel Angst vor dem Leben, dass du dich lieber komplett wegsperren läßt?“

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Alle Bundestagsabgeordneten, die diesem Gesetz zustimmen, machen sich nach den Worten der Anwältin mitschuldig am Straftatbestand des § 7 Völkerstrafgesetzbuch „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. Dort heißt es:

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1. einen Menschen tötet,
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

… wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Frau Bahner warnt: „Irgendwann wird abgerechnet. Nach allen Terrorsystemen wurde abgerechnet. Die Abgeordneten und Politiker, die hier mitspielen und die völlige Beseitigung der Grundrechte und des demokratischen Staatssystems mittragen, sollen wissen, was sie 83 Millionen Menschen bewusst und sehenden Auges antun. Warum sie dies tun, werden wir herausfinden. Gesundheit und Wohlergehen der Bevölkerung ist jedenfalls nicht ihre Motivation. Wir werden es herausfinden. Irgendwann wird abgerechnet.“

Die umstrittenten Inhalte des geplanten „Infektionsschutzgesetzänderungsgesetz“

Nicht nur die Fachanwältin für Medizinrecht, Beate Bahner, warnt vor dem von der Bundesregierung gewünschten § 28b. Viele weitere Personen des öffentlichen Lebens sprechen sich ebenfalls gegen die Änderungen aus.

Im üblichen Sprachgebrauch werden diese Maßnahmen als „Notbremse“ betitelt. Diese sollen automatisch ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern greifen. Die Bundesländer können dann eigenmächtig keine milderen Maßnahmen erlassen.

Dazu soll eine neue Vorschrift, der §28 b, eingefügt werden. Er sieht in Kurzform folgende Maßnahmen vor:

  • Beschränkung privater Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum auf die Angehörigen eines Haushalts zuzüglich einer weiteren Person je Tag und Haushalt bei einer Höchstzahl von insgesamt fünf Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.
  • Nächtliche Ausgangssperren von 21 Uhr bis 5 Uhr, mit bestimmten Ausnahmen.
  • Untersagung des Betriebs gewerblicher Freizeiteinrichtungen (z. B. Diskotheken, Schwimmbäder, Freizeitparks).
  • Das grundsätzliche Verbot des Präsenzunterrichts in Kindertageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen und ähnlichem.
  • Eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Homeoffice zu ermöglichen.
  • Die Schließung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr. Ausgenommen sind Lebensmittelgeschäfte, einschließlich Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Drogerien und Tankstellen.
  • Schließung von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologischen und botanische Gärten.
  • Untersagung der Ausübung von Sport, ausgenommen ist Individualsport (zum Beispiel Joggen) und Profisport (beispielsweise die Fußball-Bundesliga) ohne Zuschauer
  • Schließung von Gaststätten aller Art, ein Abholservice bleibt möglich.
  • Pflicht zum Tragen von FFP2-Gesichtsmasken oder medizinische Masken mit vergleichbarer Schutzwirkung. Einerseits bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, andererseits bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie bei Taxifahrten und bei der Schülerbeförderung.
  • Verbot von Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken.

Der § 28b und die auf ihm beruhenden Maßnahmen gelten für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz.

Eine weitere Folge der Festlegungen auf Bundesebene wäre, dass Verwaltungsgerichte nicht mehr die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen für Bürger überprüfen können, wenn diese klagen. Bei Bundesgesetzen sind die Verwaltungsgerichte nicht zuständig. Den Bürgern bliebe nur eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, vorausgesetzt, dieses nähme die Klage überhaupt an. Karlsruhe ist zudem nicht für schnelle Entscheidungen bekannt.

Der neue Paragraf 28b im Wortlaut

Am 13. April erschien eine neue Fassung des umstrittenen Paragrafen. Infektionsschutzgesetz Entwurf 8 Uhr.pdf_bn-230236143. Ein erster Abgleich ist hier zu finden: Durchregieren beschlossen – Ein Blick in die neue Fassung des Infektionsschutzgesetzes

Fassung vom 9. April, 16:30 Uhr

Hier der Paragraf im Wortlaut (Quelle: „Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzgesetzänderungsgesetz)“, 9. April 2021, 16:30 Uhr. Zitat:

„Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28a die folgende Angabe eingefügt: „§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung“

2. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt: „§ 28b [Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung]

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Inzidenz im Sinne von § 28a Absatz 3 Satz 13 den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen.

1. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn
a. an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts zuzüglich einer weiteren Person je Tag und Haushalt teilnehmen und
b. eine Höchstzahl von fünf Personen nicht überschritten wird, es sei denn, die Überschreitung folgt aus der Anwesenheit von zu einem oder beiden der an dem Zusammentreffen beteiligten Haushalte gehörenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.

2. Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dieser Aufenthalt ist begründet aufgrund

a. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
c. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
d. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
e. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
f. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

3. Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, von touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, von Einrichtungen wie insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, Prostitutionsstätten, Bordellbetriebe sind untersagt.

4. Für Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnliche Einrichtungen ist Präsenzunterricht untersagt und lediglich Distanzunterricht zulässig, soweit nicht die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung eingerichtet haben, die höchstens zwanzig vom Hundert der regulär Betreuten oder Beschulten umfassen darf.

Abweichend hiervon ist Präsenzunterricht zulässig bei Personen, die einen nicht länger als 36 Stunden zurückliegenden negativen Test auf SARS-CoV-2 nach einem anerkannten Testverfahren nach Vorgaben des Robert Koch-Instituts oder innerhalb der Kalenderwoche zwei entsprechende Tests vorgelegt haben. Dies gilt ab dem übernächsten Tag nicht, wenn in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Inzidenz im Sinne von § 28a Absatz 3 Satz 13 den Schwellenwert von200 überschritten hat.

5. Der Arbeitgeber hat es den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder ähnlichen Tätigkeiten zu ermöglichen, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

6. Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksangebote ist untersagt, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Drogerien und Tankstellen mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass

a. der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäftshinausgehen, untersagt ist und
b. für die ersten achthundert Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je zwanzig Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb von einer Gesamtverkaufsfläche von achthundert Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je vierzig Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden auch unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,50 Metern zueinander einzuhalten.

7. Einrichtungen wie Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen; entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.

8. Die Ausübung von Sport ist untersagt; davon ausgenommen ist die Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie die Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des unter folgenden Voraussetzungen stattfindenden Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader:

a. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen,
b. es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf-oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind und
c. angemessene Schutz- und Hygienekonzepte werden eingehalten.

9. Die Ausübung von Gastronomie jeder Art einschließlich Betriebskantinen sind untersagt; zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, wobei die Speisen und Getränken nicht vor Ort verzehrt werden dürfen.

10. Bei der Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind von den Beteiligten – unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und soweit die Art der Leistung es zulässt –FFP2-Gesichtsmasken oder medizinische Masken mit gleicher Schutzwirkung zu tragen.

11. Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr unter Einschluss der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Gesichtsmaske oder einer medizinischen Maske mit gleicher Schutzwirkung; eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit fünfzig vom Hundert der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist sicherzustellen.

12. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt, wenn am Ort der Übernachtungsstätte oder am Wohnort des Gastes die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 2 an drei aufeinander folgenden Tagen die Inzidenz im Sinne von § 28a Absatz 3 Satz 13 den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 2 außer Kraft. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4, 3. Satz mit der Maßgabe, dass ein Schwellenwert von 200 unterschritten werden muss.

(3) Weitergehende Gebote und Verbote des Infektionsschutzes bleiben unberührt. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen, unterfallen nicht den Beschränkungen nach Absatz 1.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Fälle, in denen dieInzidenz im Sinne von § 28a Absatz 3 Satz 13 den Schwellenwertvon 100 überschreitet, Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a zur Bekämpfung von Krankheiten, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht werden, zu erlassen.

Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes oder Erleichterungen und Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf SARS-CoV-2 vorlegen können. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen derZustimmung des Bundesrates.

(5) Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne dieser Vorschrift.

(6) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag.

(7) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 5 eingeschränkt werden.“



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