Kein Zwang zu Abschlagsrente kurz vor abschlagsfreier Rente für langjährig Versicherte

Das Jobcenter darf Hartz-IV-Empfänger, die nach ihrem 63. Geburtstag noch eine kurze Zeit auf ihren Rentenbeginn warten müssen, nicht in eine vorgezogene Rente mit Abschlägen drängen.
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Viele Selbständige und Kleinunternehmen mussten wegen der Corona-Maßnahmen Hartz IV beantragen.Foto: Ralf Hirschberger/Illustration/dpa
Epoch Times9. August 2018

Hartz-IV-Empfänger, die nach ihrem 63. Geburtstag nur noch kurze Zeit auf eine abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte warten müssten, darf das Jobcenter nicht in eine vorgezogene Rente mit Abschlägen drängen. Jedenfalls bei einer Wartezeit von vier Monaten wäre dies „unbillig“, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 14 AS 1/18 R)

Der Kläger aus Neubrandenburg bezieht seit 2014 mit seiner Ehefrau Hartz IV. Im August 2017 feierte er seinen 63. Geburtstag. Nun konnte er eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen beantragen, was das Jobcenter verlangte.

Da er bereits mit 14 Jahren gearbeitet hatte, hatte er aber auch die 45 Beitragsjahre für eine abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte längst voll. Allerdings musste er hierfür noch vier Monate warten. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag auf eine Rente mit Abschlägen in Höhe von in dem Fall 9,6 Prozent unzumutbar, meinte er.

Hintergrund ist die Staffelung des Zugangsalters für die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren. Wie bei der Abschlagsrente lag das Mindestalter ursprünglich bei 63 Jahren, es wird aber stufenweise angehoben. Hier beim Geburtsjahrgang 1954 lag es bei 63 Jahren und vier Monaten.

Das Jobcenter meinte in dem Fall, die Wartezeit bis zur abschlagsfreien Rente dürfe höchstens drei Monate dauern. Dem folgte das BSG nicht. Die drei Monate seien zwar in der Begründung eines Referentenentwurfs erwähnt, letztlich in die hier maßgebliche „Unbilligkeitsverordnung“ aber nicht übernommen worden. Mit der in der Verordnung verwendeten Formulierung „in nächster Zukunft“ sei gerade keine klare Grenze gezogen worden.

Zudem habe es damals die abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte noch gar nicht gegeben. Der Verordnungsgeber habe daher Abschläge für einen vorgezogenen Rentenbezug von 0,3 Prozent pro Monat im Auge gehabt – für vier Monate also 1,2 Prozent und nicht wie hier 9,6 Prozent.

Inwieweit diese Begründung auch für Geburtsjahrgänge nach 1954 trägt, ließ das BSG jedenfalls in seiner mündlichen Urteilsbegründung offen. Der Abstand zwischen Abschlagsrente und abschlagsfreier Rente für langjährig Versicherte beträgt für den Jahrgang 1955 sechs Monate, für den Geburtsjahrgang 1958 ist es bereits ein ganzes Jahr. (afp)



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