Corona-Sondersitzung im Bundestag: Massiver Eingriff in Grundrechte geplant

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit, der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung sollen eingeschränkt werden. Der LIVESTREAM aus dem Bundestag wird nach der dortigen Pause um 14:00 Uhr fortgesetzt.
Von 25. März 2020

Ab 9 Uhr versammelt sich der Bundestag zu seiner 154. Sitzung. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD beantragen umfassende gesetzliche Änderungen aufgrund der Corona-Krise.

09:05 – Vereinbarte Debatte – Bewältigung der Corona-Krise

10:45 – Sitzungsunterbrechung
14:00 – Änderung der Geschäftsordnung
14:05 – COVID 19 – Kreditobergrenzen, Nachtragshaushalt, Wirtschaftsfonds
14:45 – COVID 19 – Zivil-, Insolvenz-, Strafverfahrensrecht
15:20 – COVID 19 – Epidemieschutz, Krankenhausentlastung, Sozialschutz
16:00 – Bundeswehreinsatz im Irak
16:35 – Sitzungsende

Fortsetzung der Sitzung ab 14 Uhr:

Weitere Übertragungsmöglichkeiten (Fernsehen / Hörfunk): Bundestag

Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einschränken

In der zu beratenden Drucksache 19/18111 geht es um den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Insoweit soll eine „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ausgerufen werden.

Eine Veränderung des Infektionsschutzgesetzes soll weitreichende Folgen nach sich ziehen:

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 eingeschränkt.

Weiterhin soll der Paragraf 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz wie folgt gefasst werden:

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Die Behörde kann demnach insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in Paragraf 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

Vereinbarte Debatte – Bewältigung der Corona-Krise (9 Uhr) :

Überwachung von Einreisenden

Das Bundesgesundheitsministerium soll unter anderem unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt werden,

durch Anordnung Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen, die das Robert-Koch-Institut als gefährdet eingestuft hat, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung einer Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit zu verpflichten,

    1. ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gegenüber der zuständigen Behörde bekannt zu geben,
    2. eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung hinsichtlich der bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorzulegen,
  1. gegenüber der zuständigen Behörde Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben,
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorhanden sind,
  3. sich ärztlich untersuchen zu lassen.

Befristete Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch

In Drucksache19/18110 wird beantragt, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) befristet in Artikel 240 besondere Regelungen einzuführen, welche Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, im Ausgangspunkt die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden.

Im Einzelnen wird für viele Schuldverhältnisse in Artikel 240 Paragraf 1 BGB bis zum 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen begründet, die die Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können.

Damit wird für Verbraucher und Kleinstunternehmen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.

Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies soll für Pachtverhältnisse entsprechend geltend.

Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge soll nach Artikel 240 Paragraf 3 eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz.

Gültigkeit vorerst bis Ende Juni 2020

Derzeit sei nicht absehbar, wann der Höhepunkt der Pandemie erreicht sein wird, heißt es in dem Gesetzentwurf. Auch sei nicht absehbar, wann sich das Wirtschaftsleben wieder so stabilisieren wird, dass sich die wirtschaftliche Lage der betroffenen Schuldner wieder normalisieren kann.

Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis Juni 2020 nicht ausreichend ist, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzufedern, weil das soziale Leben und die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt, soll nach dem Antrag der Fraktionen der Bundesregierung nach Artikel 240 Paragraf 4 die Möglichkeit eingeräumt werden, die in den Artikel 240 Paragraf 1 bis 3 vorgesehenen Befristungen im Wege einer Verordnung zu verlängern.

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