Lufthansa-Pilotenstreik auch auf Langstreckenflotten am Dienstag: Diese Rechte haben Kunden beim Airline-Streik mit Hotline

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Epoch Times20. Oktober 2014

Die Vereinigung Cockpit (VC) kündigt für Dienstag, den 21.Oktober 2014 einen zusätzlichen Streik auf den Langstreckenflotten an.

Sie wird die Piloten der Lufthansa Passage am Dienstag, den 21.10.2014, von 06.00 Uhr bis 23.59 Uhr, zum Streik aufrufen.

Betroffen sein werden alle Flüge der Lufthansa Passage mit Flugzeugen vom Typ Airbus A380, A340 und A330 sowie Boeing 747 deutschlandweit.

Die Piloten wehren sich gegen die Abschaffung ihrer Übergangsversorgung; Ziel des Streiks ist ein neuer Tarifvertrag für alle Beschäftigten des Cockpitpersonals. 

Bedauerlicherweise hat Lufthansa nach nunmehr mehreren Streiks seit April dieses Jahres die Kompromissvorschläge der VC nicht aufgegriffen und mauert. 

Die VC bedauert die Unannehmlichkeiten für die Passagiere und fordert die Lufthansa auf, ihre Blockadehaltung aufzugeben und, wie die Vereinigung Cockpit, ihren Beitrag zur Beilegung des Tarifkonflikts zu leisten.

Ein Hoffen darauf, dass die Vereinigung Cockpit, als Berufsgewerkschaft, per Gesetz zur Handlungsunfähigkeit verdammt wird, ist ein untauglicher Versuch seitens Lufthansa, sich aus der Verantwortung der Sozialpartnerschaft zu stehlen.

Hier kann man nachsehen, ob der eigene Flug vom Streik betroffen ist!

Hier geht es zu den offiziellen Service-Seite der Lufthansa. Fragen zur Umbuchung von bestreikten Flügen werden beantwortet unter der

Hotline-Nummer

069 / 86 799 799. (Der Tarif ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich.)

Im Falle eines Ausfalls kann man online oder im Callcenter den bestreikten Flug kostenlos stornieren oder umbuchen.

Bei Pilotenstreik besteht kein Schadensersatz-Anspruch

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Fluggesellschaften ihren Passagieren keine Entschädigung zahlen, wenn sie wegen eines Streiks einen Flug streichen. Bei einem Streik handele es sich um "außergewöhnliche Umstände", bei denen die Unternehmen nicht haften müssen. Voraussetzung ist, dass die Flüge wegen Ereignissen "außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit" ausfallen. Und da gehört ein Streik dazu.

Verpflegung und Übernachtung werden übernommen

Auch wenn kein Anspruch auf Schadensersatz besteht müssen Airlines nach EU-Fluggastrechteverordnung ihre Kunden betreuen, wenn diese nicht wie geplant am Ziel ankommen – unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. In diesem Fall hat man Recht auf Verpflegung und Getränke, falls sich der Flug auf einen anderen Tag verschiebt, werden Hotelkosten erstattet. (mz)



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