Merkel: Wir brauchen jetzt einschneidende Maßnahmen – Leitlinien zur Corona-Bekämpfung im Volltext

Es gibt neue Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland. Bundeskanzlerin Angela Merkel gab die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Coronakrise bekannt. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und Restaurants werden nicht geschlossen.
Epoch Times16. März 2020

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hat um Verständnis für die von der Regierung geplanten drastischen Einschränkungen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus geworben. „Wir brauchen einschneidende Maßnahmen, um das Infektionsgeschehen zu verlangsamen“, sagte Merkel am Montagabend in Berlin. Sie hob hervor, dass die Beschlüsse zwischen Bund und Ländern abgestimmt seien, um ein möglichst einheitliches Vorgehen zu gewährleisten.

Gegen Infektionen sei „die wirksamste Maßnahme das Erhöhen der Distanz“ zwischen den Menschen, sagte Merkel. Es gehe daher um „das Verringern von sozialen Kontakten“, zugleich aber darum, „das Wirtschaftsleben so weit wie möglich zu erhalten“. Die Kanzlerin wies darauf hin, dass am Wochenende „die Zahl derer, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, noch einmal gestiegen ist“.

Hier die Pressemitteilung des Kanzleramtes:

I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf Weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
– Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
– Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
– Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
– Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
– der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
– alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
– Spielplätze.

III. Zu verbieten sind

– Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
– Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

IV. Zu erlassen sind
– Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (zum Beispiel: Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
– in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
– Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise

– Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
– Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

(afp/sk/bpa)