Wenn Spahns Impfpflicht kommt: Droht ungeimpften Lehrern ab März Hausverbot?

Unter dem Deckmantel, dass Kinder vor einer Masernerkrankung geschützt werden, soll eine Impfpflicht durchgesetzt werden. Dabei mangelt es bereits an einem Alleinimpfstoff gegen Masern.
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Angst vor Impfung?Foto: iStock
Epoch Times6. Mai 2019

„Wir wollen alle Kinder davor schützen, sich mit Masern zu infizieren (…) Alle Eltern sollen sicher sein können, dass ihre Kinder nicht von anderen mit Masern angesteckt und gefährdet werden“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in einem Interview mit „BamS“.

Für dieses Vorhaben will Spahn die Masern-Pflichtimpfung gesetzlich einführen, die schon ab März 2020 in Deutschland in Kraft treten soll. Dabei wird kein neues Gesetz erlassen. Vielmehr soll das Infektionsschutzgesetz geändert werden. Dort wird nicht nur Paragraph 20 um die Masernimpfpflicht erweitert, die Änderung sieht darüber hinaus vor:

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.“

Da gegenwärtig nur Kombi-Impfstoffe zur Verfügung stehen, können Betroffene also zwischen einer Masern-Mumps-Röteln- oder einer Masern-Mumps-Röteln-Windpocken-Impfung wählen. „Die sich aus den zusätzlichen Kombinationspartnern ergebenden Risiken, auch für Dritte, werden dabei angesichts des erwarteten Nutzens der Masernimpfung in Kauf genommen“, heißt es auf Seite 16 der Ausführung zu den Gesetzesänderungen.

Und für alle, die Bedenken gegen Impfungen haben, betonte Spahn, dass die Risiken einer Impfung um ein Vielfaches geringer seien als die Risiken einer Erkrankung, das gelte besonders bei Masern.

Im Übrigen: Die sehr seltenen Impfschäden werden gesetzlich entschädigt“, so Spahn laut „FAZ“.

Kita-Platz ade?

Auch der Anspruch auf einen Kindergartenplatz könnte sich mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes ändern, wenn dieser nur noch bei einer nachgewiesenen Impfung angeboten wird. Eine entsprechende Änderung im Sozialgesetzbuch ist beabsichtigt

Die Ansprüche auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden insofern hinsichtlich der Förderung in Tageseinrichtungen aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit unter eine Bedingung gestellt.“ (Seite 18 des Entwurfes)

Allerdings könnten Kinder in einigen Ausnahmen trotzdem in die Kita aufgenommen werden, wenn „der erforderliche Impfschutz wegen Impfstoffmangel oder wegen einer vorübergehenden Kontraindikation gegen die Impfung nicht erlangt werden konnte.“

Doch nicht nur Kinder sind von der Impfpflicht betroffen, sondern auch alle Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 des Infektionsschutzgesetzes betreut werden und dort arbeiten. Dazu zählen: Säuglinge, Kinder oder betreute Jugendliche, insbesondere in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

Darüber hinaus gilt die vorgesehene Impfpflicht auch für alle, die im medizinischen Bereich arbeiten sowie alle Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.

Folgen für nichtgeimpfte Lehrer und Kindertagespfleger

Menschen aus den betroffenen Bereichen werden mit personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt gemeldet, wenn sie bei Verabschiedung des Gesetzes nicht bis 31. Juli 2020 einen entsprechenden Impfnachweis bringen. Das Gesundheitsamt kann dann das Betreten der Einrichtung, in der sie tätig sind, untersagen. Ähnliches galt bisher für verlauste Kinder. Bald könnten also auch nicht geimpfte Lehrer und Personal aus den von der Regel umfassenden Berufsgruppen betroffen sein. Auf Seite 5 des Gesetzesentwurfes heißt es:

Das Gesundheitsamt kann gegenüber Personen, die keiner gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen; Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.“

Ein Bußgeld – laut „Bild“ bis zu 2.500 Euro – droht darüber hinaus nach dem Gesetz jedem,

  • der einen Nachweis nicht, nicht richtig und nicht rechtzeitig erbringt,
  • der das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
  • entgegen der Regelung ein Kind aufnimmt.

Masern-Impfziel: 97 Prozent

Bei einer Masernimpfung handelt es sich um eine Impfung mit sogenanntem „Lebendimpfstoff“. In geringer Dosis wird ein abgeschwächter, vermehrungsfähiger Krankheitserreger in den Körper eines gesunden Menschen gebracht. So erfolgt eine Grundimmunisierung. Üblicherweise geschieht dies in den ersten beiden Lebensjahren.

Aktuell haben mindestens 96 Prozent aller Kinder und Jugendlichen mindestens eine Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) erhalten. 93,6 Prozent erhielten auch die zweite Auffrischungsimpfung, die in der Regel mit einem Abstand von vier Wochen zur Erstimpfung erfolgt, so der aktuelle Bericht des Robert-Koch-Instituts, erschienen im Bundesgesundheitsblatt 2019.

Das Gesundheitsministerium will eine Marke von mehr als 95 Prozent erreichen, so steht es in der Begründung des Entwurfs. Dabei wurde laut Bundesgesundheitsblatt ein Nationaler Aktionsplan für die Masern- und Röteleliminierung von der Gesundheitskonferenz im Jahr 2015 aufgestellt. In diesem wurde eine Impfquote von 95 Prozent gegen Masern, Mumps, Röteln, Pertussis und Hepatitis B festgehalten. Warum jetzt eine Änderung?

Im Jahr 2017, so der Gesetzentwurf, habe die WHO Deutschland als Land mit „endemischer Masernverbreitung“ eingestuft. Das bedeutet, dass Masern in vereinzelten Gebieten auftraten. Eine große Zahl von Kindern, Jugendlichen und Erwachsen wäre nicht durch eine Impfung geschützt, so die Begründung des Ministeriums.  Der Lösungsansatz ist folgender:

Die Freiwilligkeit der Impfentscheidung muss für bestimmte Personengruppenaufgehoben werden, um eine höhere Durchimpfungsrate zu erreichen. Deshalb muss eine Impflicht möglichst früh und da ansetzen, wo Menschen täglich in engen Kontakt miteinander kommen“, so die offizielle Begründung im Gesetzentwurf.

Der Bundesgesundheitsminister hat sich jedenfalls nach eigenen Angaben impfen lassen.

Ich habe kürzlich meinen Impfstatus gecheckt und einige nötige Auffrischungen bekommen, etwa gegen Tetanus und Diphtherie. Ich bin jetzt sogar gegen Zeckenbisse geimpft. Gerade bin ich dabei, meinen Mann zu überzeugen, noch ein, zwei Impfungen mehr zu machen“, so Spahn laut „FAZ“.

Bereits jetzt ist im Impfkalender 2018/2019 des Bundesgesundheitsministeriums die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) aufgenommen; so auch eine Masernimpfung für Erwachsende ab 18 Jahre und

für alle nach 1970 Geborene mit unklarem Impfschutz, ohne Impfung oder nur einer Impfung in der Kindheit“.

(sua)



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