Nach Weimar-Urteil zu Maskenpflicht in Schulen: Strafanzeige gegen Richter – Weilheimer Amtsgericht trifft ähnliches Urteil

Gegen den Richter von Weimar, der mit dem Urteil zu zwei Schulen für Aufsehen sorgte, wurden Strafanzeigen eingereicht. Auch die Neue Richtervereinigung hält das Urteil für juristisch unhaltbar - die Mutter hätte vor dem Verwaltungsgericht, statt vor dem Familiengericht klagen müssen. Gleichzeitig fiel in Weilheim (Bayern) ein ähnliches Urteil wie in Weimar.
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Das Urteil von Weimar ist umstritten.Foto: iStock
Von 14. April 2021

Die Neue Richtervereinigung hält das Urteil von Weimar für juristisch unhaltbar. Das Maß des Hinnehmbaren sei aus Perspektive der Familienrichter der Neuen Richtervereinbarung überschritten, „nicht zuletzt, weil die Entscheidung darin gipfelt, die Schulen dazu zu verpflichten, wieder Präsenzunterricht durchzuführen“.

In Weimar entschied ein Richter, dass die Pflicht zum Maskentragen und dem Einhalten von Mindestabständen und Schnelltests an Schulen eine Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstellen.

Die Begründung, dargelegt auf 178 Seiten, verkenne grundsätzliche rechtliche Vorschriften und leugne zudem wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, so die Neue Richtervereinigung über das Urteil. Zum anderen sei das Familiengericht nicht zuständig gewesen, den Fall zu behandeln. Die Klägerin hätte sich an das Verwaltungsgericht wenden müssen.

Weiterhin wäre in der Hauptsache eine Einholung eines Sachverständigengutachtens zwingend geboten gewesen. Dies seien schwere handwerkliche Fehler und so dürfe ein Gericht nicht arbeiten. Bei der Bewertung einer möglichen Kindeswohlgefährdung gehe die Entscheidung von Weimar an grundlegenden Erkenntnissen vorbei.

In seiner Presseerklärung weist die Neue Richtervereinigung zudem darauf hin, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht so zu begründen sei, wie es in Weimar geschehen ist.

Zitat: „Eine Kindeswohlgefährdung im Rahmen des § 1666 BGB ist auch bei allem Respekt vor abweichenden Meinungen mit diesem Sachverhalt nicht zu begründen. Hier scheint sich eher die Systematik der Wissenschaftsleugnung breit zu machen, als eine vernünftige Auseinandersetzung mit den medizinischen oder psychologischen Fragen: Die Auffassung von Pseudoexperten mit Minderheitsmeinungen wird als wissenschaftliche Erkenntnis dargestellt, Logikfehler und unerfüllbare Erwartungen an die Wissenschaft kommen vor, Informationen werden nur lückenhaft ausgewählt (Rosinenpickerei) und es wird unterstellt, dass von den öffentlichen Stellen keine vernünftigen Abwägungen vorgenommen werden (Verschwörungserzählung). Man sieht in den Gründen Elemente des PLURV – Phänomens, das die Entscheidung eher als Paradestück einer corona-zentrierten Wissenschaftsleugnung erscheinen lässt, denn als Zeichen einer vermeintlich streitbaren juristischen Haltung.“

Mögliche Konsequenzen für den Weimarer Richter

Die Erfurter Staatsanwaltschaft bestätigte dem „Spiegel“, dass drei Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung bezüglich des Urteils eingereicht wurden. Es werde nun geprüft, ob die Vorwürfe ein Ermittlungsverfahren rechtfertigen würden, erklärt Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen.

Auch das Thüringer Bildungsministerium legte Beschwerde gegen die Einstweilige Anordnung des Richters am Amtsgericht Weimar zu den zwei Schulen ein. Laut „MDR Thüringen“ gingen die Beschwerden an das Gericht, an dem der Jurist tätig sei und darüber weiter an das Oberlandesgericht in Jena.

Ähnliches Urteil in Weilheim

Mit der Begründung der Kindeswohlgefährdung stufte am 13. April auch das Amtsgericht Weilheim die Maskenpflicht an Schulen als verfassungswidrig ein. Geklagt hatte die Mutter einer Schülerin. Durch das Urteil wurde die Maskenpflicht für die betroffene Schülerin automatisch aufgehoben.

Die einstweilige Verfügung tritt sofort in Kraft, das Hauptsacheverfahren steht noch aus. Es wurde auch entschieden, dass das Realschulkind nicht wegen des Urteils in der Klasse isoliert werden dürfe.

Das Amtsgericht Weilheim kam in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass „die Anordnung der Maskenpflicht an Schulen gem. § 18 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzverordnung daher verfassungswidrig und damit nichtig ist“, berichtete die lokale Zeitung „Isar Donau Wald“.

Das Bayerische Kultusministerium äußerte sich zu dem Urteil dahingehend, dass dieses „allein für die am Verfahren Beteiligten“ gilt und keine Auswirkungen auf die Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen in Bayern habe: „Die auch durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig eingestuften Infektionsschutzmaßnahmen für alle Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler – einschließlich der Maskenpflicht – gelten auch vor dem Hintergrund dieser familiengerichtlichen Einzelentscheidung unverändert fort.“



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