Nebenwirkungen untererfasst – und niemand will es wissen

Eine Umfrage der Epoch Times sollte Klarheit bringen: Inwieweit interessieren sich die Ministerien für den laufenden Prozess zur Duldungspflicht der COVID-Impfung von Soldaten und der Erkenntnis, dass die Nebenwirkungen untererfasst werden? Das Ergebnis ist ernüchternd.
Titelbild
Erfassung von Nebenwirkungen nach einer Impfung (Symbolbild).Foto: iStock
Von 15. Juni 2022


Todesfälle, Nebenwirkungen, krankheitsbedingte Ausfälle. Wie Epoch Times am 8. Juni berichtete, kamen die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren über die Duldungspflicht zur COVID-Impfung an Soldaten zu dem Zwischenergebnis, dass Impfnebenwirkungen nicht wie im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschrieben erfasst werden. Vielmehr liege eine Untererfassung vor. Professor Martin Schwab, Rechtswissenschaftler der Universität Bielefeld, sagte dazu: „Wir haben eigentlich keine Grundlage für eine Bewertung einer Nutzen-Risiko-Bewertung in einem Sicherheitsbericht, wenn wir nicht wissen, wie viele Nebenwirkungen es tatsächlich sind.“

Aus diesem Grund startete Epoch Times eine Umfrage an die Ministerien. Wir wollten wissen, inwieweit diese Erkenntnis des Gerichts bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht einfließt. Fazit: Das Verfahren vor dem Leipziger Bundesverwaltungsgericht spielt dort keine Rolle. Für das Bundesgesundheitsministerium zählen die Meldungen des PEI, selbst auf die Gefahr hin, dass diese untererfasst sind. Die Meldepflicht obliege letztlich den Ärzten, die bei Verstößen mit Bußgeldern belegt werden können. Auch die Ministerien der Länder halten sich an das Infektionsschutzgesetz und die damit verbundene einrichtungsbezogene Impfpflicht. Im Einzelnen:

BGM verweist auf Ärztepflicht

Das Bundesgesundheitsministerium (BGM) berief sich darauf, dass „alle in Deutschland an das PEI [Paul-Ehrlich-Institut] gemeldeten Verdachtsfälle von unerwünschten Arzneimittelreaktionen und Impfkomplikationen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19 in die europäische Datenbank zu Arzneimittelnebenwirkungen fließen“. Diese würden sodann detailliert ausgewertet und wissenschaftlich überprüft. Das BGM bat auf Anfrage der Epoch Times um Verständnis, dass „weder Einzeläußerungen im wissenschaftlichen Raum noch Urteile von Gerichten kommentiert“ werden.

BGM-Pressesprecherin Marina Schmidt teilte gegenüber Epoch Times mit, dass für Ärzte in Deutschland eine „Meldeverpflichtung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen bzw. Impfreaktionen oder Impfkomplikationen“ besteht. Diese sei sowohl im IfSG als auch in der Berufsordnung geregelt. Demnach sei eine Meldung an das PEI durch die Ärzte freiwillig, gegenüber dem Gesundheitsamt jedoch verpflichtend; Verstöße könnten Bußgelder nach sich ziehen. Das Gesundheitsamt müsse sodann seinerseits die gemeldeten Verdachtsfälle unverzüglich der zuständigen Landesbehörde melden. „Gleichzeitig muss diese Meldung unverzüglich an das PEI als zuständige Bundesoberbehörde übermittelt werden – entweder durch die zuständige Landesbehörde oder direkt durch das Gesundheitsamt.“

Außerdem verweist Schmidt darauf, dass das PEI eigene Studien durchführe. Mit der Safevac 2.0-Studie des PEI werde eine Überwachung der Impfstoffsicherheit basierend auf Selbsteinschätzung von geimpften Personen ermöglicht. Gegenstand der Abfrage sei, „ob die Impfung vor einer SARS-CoV-2-Infektion geschützt hat oder ob eine Infektion bzw. COVID-19-Erkrankung aufgetreten ist“. Abgeschlossen sei die Studie jedoch noch nicht. Zwischenauswertungen würden laut PEI zeigen, dass „kein neues, bisher nicht bekanntes Risikosignal festgestellt werden konnte“.

So argumentieren die Bundesländer

Nicht alle Ministerien antworteten auf die Anfrage der Epoch Times. Das Gesundheitsministerium aus Baden-Württemberg berief sich darauf, dass das Verfahren bezüglich der Soldaten-Impfpflicht noch nicht abgeschlossen ist. Man äußere sich „grundsätzlich nicht zu laufenden Verfahren“, teilte Pressesprecher Pascal Murmann mit.

Thüringen hält daran fest, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht entsprechend dem bestehenden Bundesgesetz, dem Infektionsschutzgesetz, umgesetzt werde. Ähnliches vermeldeten auch das Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen, das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Berliner Senatsverwaltung.

Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern nahmen Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 (Az. 1 BvR 2649/21), mit der eine Beschwerde gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht zurückgewiesen wurde.  Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen seien sehr selten und würden „zudem vom Paul-Ehrlich-Institut laufend beobachtet und evaluiert werden“, so Pressesprecher Manfred Böhling vom niedersächsischen Gesundheitsministerium.

Pressesprecher Alexander Kujat teilte insoweit für das Gesundheitsministerium Mecklenburg-Vorpommern mit: Das Gericht hat festgestellt, dass die Impfpflicht zwar einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da der Gesetzgeber einen wichtigeren Zweck verfolgt; nämlich vulnerable Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen.“

Rechtsanwalt legt Menschenrechtsbeschwerde ein

Der Heidelberger Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski vertritt die Personengruppe, die den von den Ministerien angeführten Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht verlor.

In der gerichtlichen Entscheidung heißt es: „Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel.“ Allerdings müsse sich niemand aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht impfen lassen. Wer sich nicht impfen lassen wolle, könne vorübergehend seine Tätigkeit oder den Arbeitsplatz wechseln oder seinen Beruf ganz an den Nagel hängen.

Lipinski kritisiert, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit einem Großteil der vorgebrachten Argumente überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. „Eine Vielzahl an Studien, die belegen, dass die natürliche Immunität die viel robustere ist als die durch Impfung (vorübergehend) erzeugte Immunität, wurde komplett ignoriert.“

Im Auftrag seiner Mandanten wird Lipinski gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Menschenrechtsbeschwerde nach Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einlegen.

„Man muss sich wirklich fragen, ob die Richter die umfassende Beschwerdebegründung überhaupt gelesen haben“, so Lipinski. Ein Gericht müsse sich zumindest um vollständige Sachverhaltsaufklärung bemühen, schildert der Anwalt. Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs. Statt auf Fragen der Beschwerdeführer einzugehen, habe das Bundesverfassungsgericht jedoch „leider bloße Arbeitsverweigerung betrieben“. Weder wurden vom PEI noch vom Robert Koch-Institut die fehlenden statistischen Daten angefordert. Unbegründet blieb auch der „fehlende politische Willen, diese Daten zu erheben“.

Umso erfreulicher sei es, dass nun das Bundesverwaltungsgericht Leipzig nun im Prozess der beiden Bundeswehroffiziere eine umfangreiche Beweisaufnahme durchführe. „Ein Grund mehr, warum der Straßburger Gerichtshof sich dieses Gesetz und die Fehlentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 gründlich anschauen sollte!“, erklärt Lipinski.

Datenanalyst schlägt Alarm

Bereits im März 2022 gab der Datenanalyst Tom Lausen zum Thema allgemeine COVID-Impfpflicht eine umfangreiche Stellungnahme gegenüber dem Gesundheitsausschuss des Bundestages ab. Auch er wies auf die Untererfassung von Impfnebenwirkungen hin.

Aufgrund umfangreicher Analysen von Versichertendaten stellte er fest: „Der Gesetzgeber kann den für einige Menschen statistisch sicheren Tod eben nicht anordnen, auch nicht, wenn der Tod oder die schwerwiegenden Gesundheitsschäden nur sehr selten vorkommen werden.“ Erschwerend käme hinzu, dass das Paul-Ehrlich-Institut eben nicht alle Todesfälle und schwerwiegenden Schädigungen nach Impfungen aufgedeckt und erfasst habe.

Egal, wer die Aufdeckung und Erfassung dieser sämtlichen Nebenwirkungen derzeit verhindert oder blockiert, so ist doch sichergestellt, dass die Gesetzesentwürfe zur Impfpflicht einen deutlich größeren Schaden bei den zu impfenden Menschen anrichten werden, als bekannt ist“, stellt Lausen klar.

Eine Nutzen-Risiko-Abwägung zur COVID-Impfung könne jedoch erst erfolgen, wenn durch „echte Daten“ ein vollständiges Lagebild zu Todesfällen und Nebenwirkungen vorhanden ist, so Lausen.

Ob die Regierung an derartigen Daten interessiert ist, darf bezweifelt werden.



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