Offener Brief an Seehofer: Nehmen Sie als Innenminister die mündliche Weisung zur Grenzöffnung zurück?

Die Regierung öffnete die Grenzen, sie läßt "auch keinerlei Bemühen erkennen, diesen rechtswidrigen Zustand zu ändern". Werden Sie das tun, Herr Seehofer? Werden Sie als zukünftiger Minister für Inneres, Bau und Heimat die mündliche und vermutlich rechtswidrige Weisung des gegenwärtigen Amtsinhabers Thomas de Maiziere an die Bundespolizei zurücknehmen? Ein Offener Brief von Frank Haubold.
Von 17. Februar 2018

Sehr geehrter Herr Seehofer,

mit Interesse, aber leider auch mit einer gewissen Skepsis habe ich Ihre Aussage im Bayerischen Rundfunk zur Kenntnis genommen, ein Kontrollverlust wie 2015 würde mit Ihnen als Innenminister nicht mehr stattfinden.

Dabei haben Sie jedoch offensichtlich etwas übersehen:

Dieser „Kontrollverlust“ dauert nach wie vor an, da die entsprechenden Weisungen von Innenminister de Maiziere an die Bundespolizei weiterhin gelten.

Nach wie vor wird jeder, der das Zauberwort „Asyl“ auszusprechen vermag, unbeanstandet ins Land gelassen, auf Steuerzahlerkosten voll versorgt und – wenn überhaupt – erst nach einem über Monate und Jahre dauernden Verfahren in sein Herkunftsland abgeschoben, im Regelfall nie.

Dies gilt nicht nur für Asylheischende aus Ländern, in denen tatsächlich Krieg und Verfolgung herrschen, sondern auch aus Staaten wie Algerien, Tunesien, Marokko, Georgien oder dem Süden Afrikas, die nicht als Verfolgerstaaten gelten.

Auf die Folgen dieser nach wie vor unkontrollierten Massenzuwanderung im Hinblick auf die Stabilität der Sozialsysteme und die öffentliche Sicherheit muss ich Sie sicherlich nicht ausführlicher hinweisen; die Kriminalstatistiken sprechen hierzu eine deutliche Sprache.

Diese Problematik wurde lange Zeit politisch und medial verschwiegen bzw. heruntergespielt. Erst in jüngster Zeit erscheinen auch einzelne kritischen Beiträge wie jener von Stefan Aust und Helmar Büchel in der „Welt“ vom 21.1. 2018 unter dem Titel „Ausgeblendete Realitäten“, der auch das Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (Aktenzeichen 13 UF 32/17) thematisiert: „Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn er kann sich weder auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf § 95 Abs. 5 AufenthG Art. 31 Abs. 1 GFK (Genfer Flüchtlingskonvention) berufen.“ Und weiter:

Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt.“

Dieser offen rechtswidrige Zustand hält tatsächlich weiterhin an

Da ich nicht glauben konnte, dass dieser offen rechtswidrige Zustand tatsächlich weiterhin anhält, habe ich das Bundesministerium des Inneren angeschrieben und um Klarstellung gebeten. Die Antwort, die heute einging, war ernüchternd:

„Herr Minister Dr. de Maizière hat am 13. September 2015 entschieden und dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums mündlich mitgeteilt, dass Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige derzeit nicht zur Anwendung kommen. Eine schriftliche Anordnung des BMI gibt es nicht. Die Entscheidung wurde im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen. Die bisherige Verfahrensweise kommt weiterhin zur Anwendung und ist zeitlich nicht befristet.“

Damit steht also fest, dass sich Bundesregierung und Innenministerium seit September 2015 bewusst und absichtsvoll über das geltende Recht hinwegsetzen, ohne dass es hierzu eine schriftliche Anweisung, eine Gesetzesänderung, eine Abstimmung im Bundestag oder gar eine Befragung des vorgeblichen Souveräns gegeben hätte.

Eine derartige Verfahrensweise mag in Diktaturen und Bananenrepubliken üblich sein, in einem Rechtsstaat spricht sie allen demokratischen Grundregeln Hohn.

Wissenschatlicher Dienst des Bundestages und Verfassungrechtler protestieren

Selbst der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages, ein nicht unbedingt unabhängiges Gremium, da Besetzung und Finanzierung auch vom Wohlwollen der Parteien abhängen, verlieh – wenn auch extrem vorsichtig formuliert – seinen Zweifeln an der Legitimität des Verfahrens Ausdruck:

„Unabhängig von diesen Erwägungen könnte man meinen, dass jedenfalls die pauschale und massenhafte Einreisegestattung nicht mehr von § 18 Abs. 4 AsylG gedeckt sei. Insoweit könnte man argumentieren, dass eine so weitgehende Anordnung durch das Bundesministerium des Innern oder die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts nach der Dublin-III-Verordnung durch die Bundesrepublik innerstaatlich einer gesetzlichen Regelung oder einer parlamentarischen Zustimmung bedarf.“ (WD 3 – 3000 – 109/17, S. 7)

Weitaus deutlicher wurde der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Udo di Fabio, der in einem Beitrag für den „Cicero“ schrieb:

Die Staatsgrenzen sind die tragenden Wände der Demokratien. Wer sie einreißt, sollte wissen, was er tut. Es mag schwer sein, Grenzen in einer wirksamen und zugleich humanen Weise zu schützen, aber diese Aufgabe kann keine Regierung entgehen.“

Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Außerkraftsetzung geltenden Rechtes …

In einem Gutachten, das Ihnen eigentlich nicht unbekannt sein dürfte, da es von der Bayerischen Staatsregierung in Auftrag gegeben wurde, zerpflückt er die Argumentation der Bundesregierung und stellt die Legitimität ihres Handelns unmissverständlich und wohlbegründet in Frage.

Dabei bemängelt der Verfassungsrechtler vor allem das Fehlen einer nachvollziehbaren Rechtsgrundlage für die Außerkraftsetzung geltenden Rechts: „Diese Vorschrift kann durch Ministeranordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG praktisch außer Kraft gesetzt werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob das geschehen ist – es fehlt jedenfalls an einer öffentlichen Bekanntmachung eines so wesentlichen Beschlusses.“ (S. 94).

… nur eine mündliche Mitteilung von de Maizière

Diese Anordnung liegt – wie wir nun wissen – als mündliche „Mitteilung“ des Innenministers an den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums vor, was nach Ansicht des Verfassungsrechtlers jedoch nichts an der Fragwürdigkeit des Vorgehens ändert:

„Aber selbst wenn eine Ministeranordnung vorläge, so könnte sie doch nur begrenzte Herausforderungen erfassen, die weder die Staatlichkeit der Bundesrepublik noch die Funktionsfähigkeit der Länder herausfordern, sondern wie im Falle des Katastrophenschutzes gerade sichern sollen. Solche dispensiven Entscheidungen sind ihrer Natur nach auf überschaubare und beherrschbare Fälle oder allenfalls situativ zeitlich oder örtlich begrenzt erlaubt. Es bestünden danach bereits einfachgesetzlich Zweifel, ob die Bundesregierung noch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG handelt, wenn sie über das Instrument der womöglich nur faktischen (unausgesprochenen?) Ministeranordnung eine politische Leitentscheidung (mit unionsweiter Auswirkung) über den Massenzustrom trifft, die unionsrechtlich eigentlich dem Rat mit qualifiziertem Mehrheitsentscheid überantwortet ist. Auch eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach den §§ 29, 14 AufenthaltsVO ist nur für Rettungsfälle möglich, die auch bei extensiver Auslegung nicht auf einen Zeitraum von mehreren Monaten und auf mehrere hunderttausend Menschen erstreckt werden kann, ohne massiv auf die Frage nach dem Gesetzvorbehalt für eine solch weitreichende exekutive Ermächtigung zu stoßen.“ (S. 94 ff.)

Im weiteren bezweifelt der Autor, dass eine derartige Weisung überhaupt gesetzeskonform ist:

„Innerstaatlich ist die Frage von Bedeutung, ob eine derart weitreichende Entscheidung wie der Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs und die Pflicht zur Einreiseverweigerung bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat angesichts der Größe der Herausforderung und der Konsequenzen im innerföderalen Gefüge der Bundesrepublik nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstößt. Eine Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels oder auch einer Ministeranordnung ergingen noch nicht einmal in der Form einer Rechtsverordnung, die gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesrates zu erlassen wäre.“

Im Fazit kommt der Verfassungsrechtler zu der Feststellung:

„Der Bund darf zur Sicherung der Staatsgrenzen Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen, bleibt aber im Falle des nachweisbaren Leistungsverlusts europäischer Systeme in der Gewährleistungsverantwortung für die wirksame Kontrolle von Einreisen in das Bundesgebiet. Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Sinne der demokratischen Wesentlichkeitsrechtsprechung nach dem Lissabon-Urteil des BVerfG verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.“ (S. 118, VI.)

Der Status Quo ist rechtswidrig

Diese Aussage ist eindeutig und deutet klar auf eine Rechtswidrigkeit des Status Quo hin. Nicht ohne Sarkasmus bewertet der Verfassungsrechtler die Handlungen der Bundesregierung wie folgt: „Es liegt gewiss innerhalb eines politischen Gestaltungsermessens des Bundes, zu entscheiden was getan werden muss, um ein gemeinsames europäisches Einwanderungs- und Asylrecht wiederherzustellen oder neu zu justieren. Gegenwärtig deutet allerdings einiges darauf hin, dass das Mindestmaß an politischen Aktivitäten durch den Bund diesbezüglich noch unterschritten ist, denn eine ausgewogene und dauerhafte europäische Lösung ist zurzeit nicht erkennbar.“ (S. 89)

Im Klartext heißt das nichts anderes, als dass die Bundesregierung nicht nur gegen geltendes Recht und elementare Verfassungsgrundsätze verstoßen hat und weiter verstößt, sondern auch keinerlei Bemühen erkennen lässt, diesen rechtswidrigen Zustand zu ändern. Auch ideologiegetriebenen Interpretationen des Grundgesetzes erteilt der Autor eine klare Absage:

Das Grundgesetz garantiert nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis. Eine solche unbegrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich noch völkerrechtlich.“

Vermutlich trage ich mit diesen Verweisen auf Rechtslage und Gutachten Eulen nach Athen, da Ihnen der Sachstand hinreichend bekannt ist. Offen bleibt allerdings die Frage nach den Konsequenzen, die bislang allerdings seitens Ihrer Person und des Freistaates Bayern ausgeblieben sind.

Und deshalb frage ich sie hier öffentlich und in aller Klarheit: Werden Sie als zukünftiger Minister für Inneres, Bau und Heimat die mündliche und vermutlich rechtswidrige Weisung des gegenwärtigen Amtsinhabers Thomas de Maiziere an die Bundespolizei zurücknehmen und damit die Rechtsstaatlichkeit wieder herstellen?

Dies wird der Prüfstein sein, an dem Ihre persönliche Glaubwürdigkeit und auch die der CSU, auch im Hinblick auf die anstehenden Landtagswahlen, gemessen wird.

In respektvoller Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank Haubold

Meerane, 16. 2. 2018, Gesendet an: Bayerische Staatskanzlei, z. Hd. v. Herrn Ministerpräsident, Horst Seehofer, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München. Frank W. Haubold ist Schriftsteller und Publizist. Neben Science Fiction-Romanen greift er in  seinen Büchern auch das aktuelle Zeitgeschehen auf.

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