Per Gesetz: Menschenrechte und Umweltschutz in der Lieferkette

Ab dem 1. Januar 2023 soll die neue Regelung in Kraft treten. Unternehmen klagen über zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Die EU arbeitet an einer restriktiveren Fassung.
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Das Lieferkettengesetz tritt zum Jahresbeginn 2023 in Kraft.Foto: iStock/Phiwath Jittamas
Von 28. Dezember 2022

Am 1. Januar 2023 tritt das neue Lieferkettengesetz in Kraft. Unternehmen mit Sitz in Deutschland sind dann dazu verpflichtet, auf die Einhaltung der Menschenrechte entlang ihrer Lieferketten auch im Ausland zu achten. Jedoch sind die Regeln in der Energiekrise umstrittener denn je, berichten Agenturen. Die Europäische Union verhandelt derzeit außerdem noch über ein gemeinschaftliches Gesetz. Je nachdem, wie diese Regelung ausfällt, sind Anpassungen nötig.

Firmen sollen Sorgfaltspflichten beachten

Viele deutsche Unternehmen sind heute weltweit vernetzt – mit Produktionsstätten in Europa, Afrika oder Asien. Das Gesetz verpflichtet deshalb deutsche Unternehmen, „in ihren Lieferketten menschenrechtliche Sorgfaltspflichten zu beachten“. Konkret geht es um Kinderarbeit, Arten der Sklaverei und Arbeitsschutz. Wichtig sind aber auch umweltschützende Maßnahmen gegen Boden- und Gewässerverunreinigungen, wenn diese zu Menschenrechtsverletzungen führen.

Unternehmen müssen im eigenen Geschäftsbereich sowie bei ihren direkten Zulieferern Risikoanalysen vornehmen sowie Präventions- und Abhilfemaßnahmen schaffen. Außerdem müssen sie bei Menschenrechtsverletzungen Beschwerdemöglichkeiten einrichten. Über die Verstöße sollen sie transparent berichten. Bei mittelbaren Zulieferern gelten die Sorgfaltspflichten hingegen nur anlassbezogen.

Hohe Geldbußen bei Verstößen

Betroffen sind ab 2023 zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 in Deutschland Beschäftigten. Ab 2024 sollen die Vorgaben auch für Firmen ab 1.000 Beschäftigten gelten. Kleine und mittlere Unternehmen sind explizit ausgenommen. Allerdings gelten die Regeln auch für unselbstständige Niederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland, sofern sie die nötige Mitarbeiterzahl überschreiten.

Das Gesetz sieht für große Unternehmen Bußgelder von bis zu zwei Prozent des jährlichen Umsatzes vor, wenn sie nicht gegen Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße bei ihren weltweiten Zulieferern vorgehen.

Abgestuft wird dabei nach Einflussmöglichkeit und Höhe des weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes. Firmen können außerdem vorübergehend von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Damit endet jedoch die Verantwortung der Firmen. Eine zivilrechtliche Haftung ist ausgeschlossen.

Wirtschaft sieht Regelung kritisch

Betroffene Unternehmen beklagten von Anfang an neue bürokratische Lasten durch das Gesetz. Im Zuge der Energiekrise wurde diese Kritik wieder lauter – zumal die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ein „Belastungsmoratorium“ für die Wirtschaft angekündigt hatte. Unter anderem die Ampelpartei FDP forderte daraufhin ein Aussetzen des noch unter der vorherigen Regierung beschlossenen Lieferkettengesetzes. SPD und Grüne lehnten dies jedoch ab.

Manchem gehen die Regeln allerdings auch nicht weit genug. Etwa bemängeln Kritiker die Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen. Außerdem ist die Rolle der mittelbaren Zulieferer streitbar. Für sie gilt die Sorgfaltspflicht erst, wenn das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene erfährt. Das könnte Schlupflöcher etwa über Tochterunternehmen bieten. Umweltschützern kommt zudem der Umweltschutz zu kurz.

Einigung auf EU-Ebene kann Jahre dauern

Auf EU-Ebene wird noch über ein entsprechendes Gesetz verhandelt, das – zumindest, wenn es nach der EU-Kommission ginge – strenger ausfallen würde als das deutsche. Die 27 Mitgliedstaaten haben sich auf eine Position geeinigt, die den Vorschlag der Kommission etwas abschwächen würde.

Das Gesetz muss noch mit dem EU-Parlament endgültig ausgehandelt werden. Bis zu einer Einigung und bis diese tatsächlich in Kraft tritt, dürfte es jedoch noch Jahre dauern. Deutschland müsste das eigene Gesetz dann aber anpassen.

 

 



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