Quarantänebrecher: Einige Bundesländer planen zentrale Einrichtungen und Zwangseinweisungen
Einige Bundesländer wollen schärfer gegen „Quarantäneverweigerer“ vorgehen. Im Extremfall droht die Zwangseinweisung in eine zentrale Einrichtung des Landes. Genutzt werden können, so die Überlegungen, Erstaufnahmeeinrichtungen, Kliniken oder Gebäude auf staatlichem Gelände wie Arrestanstalten. Schon jetzt gibt es Bundesländer, in denen die Polizei solche Menschen aufgrund eines richterlichen Beschlusses in Krankenhäusern oder anderen Gebäuden unterbringt.
Die zuständigen Behörden der Bundesländer von Baden-Württemberg, Brandenburg und Schleswig-Holstein planen entsprechende Einrichtungen aufzubauen – ebenso wie Sachsen, schreibt die „Welt“.
Baden-Württemberg stellt zwei Krankenhäuser als passende Einweisungsstätten zur Verfügung. „Diese Absonderungsplätze werden dauerhaft durch einen Wachdienst kontrolliert“, sagte ein Sprecher des Sozialministeriums.
In Schleswig-Holstein können auf dem Gelände der Jugendarrestanstalt Moltsfelde entsprechende Personen untergebracht werden, „die nach ihrem Verhalten zeigen, dass sie sich nicht an eine Quarantäneanordnung halten und daher ggf. eine Infektionsgefahr für andere Personen darstellen“, teilte der Landkreistag der „Welt“ mit.
Brandenburg plant derzeit eine Zentralstelle für Quarantänebrecher in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Bislang werden diese in einem Krankenhaus oder „einer geeigneten Einrichtung“ untergebracht, wie das Sozialministerium mitteilt.
Die meisten Bundesländer planen keine zentralen Einrichtungen
Bayerns Gesundheitsministerium teilte laut „BamS“ mit, meist gelinge es, Bürger „durch nachdrückliche Belehrung“ zum Einlenken zu bewegen und indem man auf „Zwangsabsonderung und Bußgeld“ hinweise. Als letztes Mittel blieben Zwangseinweisungen in Kommunen, etwa in „abgeschlossene Krankenhäuser oder abgeschlossene Teile von Krankenhäusern“.
Berlin erfasst „Quarantänebrecher“ nicht statistisch, eine entsprechende Lokalität zur zwangsweisen Quarantäne steht noch nicht zur Verfügung. Berlins Gesundheitsverwaltung schließt allerdings Zwangseinweisungen nicht aus, „zum Beispiel auch in einem Krankenhaus“.
Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Bremen und Hamburg haben keine derartige zentralen Einrichtungen. Das gleiche trifft auf Niedersachsen zu, das Saarland, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.
Hamburgs Sozialbehörde teilte mit, komme es zu Zwangseinweisungen, stünden Möglichkeiten bereit. So halten es auch andere Länder. Hessen hat seine Einrichtung wegen geringen Bedarfs geschlossen.
Normalerweise sind hier die Kommunen vor Ort zuständig, im Einzelfall eine geeignete Unterbringung oder Überwachung zu organisieren.
Nach Angaben der „Welt“, die Christoph Degenhart, emeritierter Professor für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht befragte, sei es laut § 30 Infektionsschutzgesetz grundsätzlich möglich, Menschen in Isolation zu zwingen und abzusondern. Über einen derartigen Freiheitsentzug könne jedoch nur ein Richter entscheiden, ein vager Anfangsverdacht reiche nicht aus. Es müssten „wiederholte massive Verstöße gegen die Quarantänepflicht“ vorgekommen sein. (Mit Material von dts/ks)
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