Rheinland-Pfalz erteilt Apotheken Verkaufsverbot von FFP2-Masken für Kinder

Nach Einführung der Maskenpflicht und der Empfehlung der Regierung, dass OP- und FFP2-Masken eine bessere Sicherheit bieten, stieg die Nachfrage nach FFP2-Masken für Kinder enorm. Eine Behörde in Rheinland-Pfalz nahm bei einer Inspektion die örtlichen Apotheken unter die Lupe – und schob dem Verkauf von FFP2-Masken für Kinder einen Riegel vor.
Von 5. April 2021

In Rheinland-Pfalz werden Eltern für ihre Kinder in Apotheken künftig keine FFP2-Masken mehr zu kaufen bekommen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord mit Sitz in Koblenz hatte bei einer Inspektion der Apotheken festgestellt, dass diese FFP2-Schutzmasken für Kinder verkauft oder bei Vorlage von Bezugsscheinen herausgegeben haben, obwohl es keine entsprechenden Richtlinien gibt.

„FFP2-Schutzmasken für Kinder sind wegen des Fehlens einer Rechtsgrundlage in der EU grundsätzlich nicht verkehrsfähig und dürfen deshalb in Ihrer Apotheke nicht mehr verkauft bzw. abgegeben werden“, so das Fazit der Behörde in einem Schreiben an die Apotheken. Gleichzeitig wird den Apotheken eine Rückgabe der FFP2-Kinderschutzmasken an den Lieferanten empfohlen.

Darüber hinaus hat die Behörde die Apotheken gebeten, nähere Angaben zu eingekauften und verkauften Produkten zu machen und die Kontaktdaten des Lieferanten an die Behörde weiterzugeben, um die Lieferketten zu verfolgen.

Sollten Apotheken oder andere Wirtschaftsakteure wider besseren Wissens die Kindermasken weiter verkaufen, so müssten wir gegebenenfalls weitere geeignete behördliche Maßnahmen prüfen“, sagt eine Sprecherin der Gewerbeaufsicht.

Die Verpflichtung zum Tragen medizinischer Masken für Kinder in bestimmten öffentlichen Bereichen und die Abgabe von Masken im Rahmen der Schutzmaskenverordnung mit Berechtigungsscheinen von Apotheken seien „politische Entscheidungen“. Diese würden nicht kommentiert werden, hieß es weiter von der Sprecherin.

„Die Vorschriften für FFP2-Schutzmasken (insbesondere die DIN EN 149) regeln die Anforderungen für persönliche Schutzausrüstungen am Arbeitsplatz und gelten deshalb nur für Erwachsene“, heißt es in einem Schreiben der Behörde.

Prüfzertifikate für Kinderschutzmasken seien inzwischen von der auf der Schutzmaske angegebenen akkreditierten Stelle zurückgenommen worden. So mangele es an Vorgaben, welcher Atemwiderstand für Kinder geeignet ist. Welche Soll-Parameter bei der Prüfung zugrunde gelegt wurden, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. 

Auch wenn dieses Vorgehen bislang nur in Rheinland-Pfalz gilt, so dürfte die Botschaft inzwischen bei allen Apotheken angekommen sein, erklärte eine Apothekerin aus Sachsen gegenüber Epoch Times.

Anwalt fordert Gefährdungsbeurteilung der Maskenpflicht in Schulen

Der Hanauer Rechtsanwalt Holger Fischer, einer der „Anwälte für Aufklärung“, rät Eltern, von den Schulen die Vorlage einer Gefährdungsbeurteilung bezüglich der von der Corona-Politik durchgesetzten Maßnahmen zu verlangen, also auch zur Maskenpflicht. Da Schüler die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer haben, müssen sie geschützt werden. Eine Regelung dazu findet sich in Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz.

Der Jurist verweist darauf, dass es im Arbeitsschutz ganz klare Tragezeit-Regelungen für Masken gibt, um unter anderem CO2-Vergiftung zu vermeiden. Fischer sieht schon seit Beginn der Pandemie ein Problem mit den Masken. Sie waren am Anfang „undefiniert“. „Als Nasen-Mund-Bedeckung benannt, konnte das alles sein, was vor der Nase hing“, sagt der Rechtsanwalt. Die Textilart war ebenso „völlig undefiniert“, auch die mögliche Durchfeuchtung und die Frage, wie viel Sauerstoff der Stoff durchlässt.

Man hätte sagen müssen, wie sicher die Nasen-Mund-Bedeckungen waren. „Dazu gab es natürlich keinerlei Untersuchungen“, so Fischer. Mit der Einführung der medizinischen und FFP2-Masken „haben wir definierte Produkte“ – zu diesen gibt es gesetzlich geregelte Tragezeiten, „aber immer nur für Erwachsene“. Dafür gibt es direkt eine Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die DGUV Regel 112-190.

Allerdings, so Fischer weiter, sei weder das Totraumvolumen noch die CO2-Rückatmung bei Kindern durch diese Masken überhaupt untersucht. Bei Erwachsenen sei sie seit Jahrzehnten untersucht und die Tragezeiten seien daher „fertig definiert“. Bei den medizinischen Masken betrage diese 75 Minuten und dann eine 30-minütige Pause für Erwachsene. Für Kinder gebe es keine solche Regelung.

„Die Schulen müssten aus mehreren Gründen geschlossen werden“, erklärt der Jurist. Zum einen müsse man die Kinder erstmal in den richtigen Gebrauch der Schutzausrüstung einweisen und erklären, wie man eine Mund-Nasen-Bedeckung richtig anfasst, statt sie an falschen Stellen „anzupatschen“. Bei FFP2-Masken müssten Untersuchungen erfolgen oder zumindest ein Angebot dazu. Stattdessen „packt man mittlerweile alle Kinder unter diese Masken“ und die Eltern müssten dann feststellen, dass ihr Kind vielleicht gar nicht in der Lage sei, diese Maske zu tragen oder wie lange es diese tragen kann.

„Es ist alles nicht definiert.“ Insoweit müsse man den Spieß umdrehen und die Schule in ihre Beweislast nehmen. Wenn eine Risikoprüfung nicht stattgefunden hat, hätte die Schule auch nicht das Recht von den Kindern zu verlangen, in die Schule zu kommen.

FFP2-Masken gelten für die Regierung als beste Schutzausrüstung im Rahmen der Corona-Politik. Bayern führte als erstes Bundesland eine FFP2-Maskenpflicht ein, während in anderen Bundesländern noch zwischen der Benutzung von OP- und FFP2-Masken beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr gewählt werden konnte. Inzwischen gibt es zahlreiche Wissenschaftler und Ärzte, die davon ausgehen, dass das Maskentragen mit teilweise erheblichen gesundheitliche Risiken verbunden sein kann.



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