Rückkehrer: Nur bei belastbaren Vorwürfen kann IS-Terroristen der Prozess gemacht werden

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Hisbollah-Terroristen. Symbolbild.Foto: MAHMOUD ZAYAT/AFP/Getty Images
Epoch Times12. November 2019

Insgesamt zehn deutsche Rückkehrer aus den Kriegsgebieten um Syrien kommen in dieser Woche aus der Türkei nach Deutschland. Die Abschiebungen stellen Sicherheits- und Justizbehörden hierzulande vor große Herausforderungen – insbesondere weil die Maßnahme von der Türkei sehr kurzfristig angekündigt wurde.

Wie läuft die Abschiebung der Rückkehrer nach Deutschland ab?

Wenn die türkischen Behörden deutsche Staatsangehörige abschieben möchten, gibt es in aller Regel vorab eine Information an die deutsche Botschaft. Insbesondere in Fällen, in denen die Betroffenen keine Ausreisedokumente haben, müssen diese von der Auslandsvertretung ausgestellt werden. Dafür müssen sie identifiziert werden – und es wird überprüft, ob sie überhaupt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Wie wird mit den Rückkehrern in Deutschland verfahren?

Sie werden bereits bei ihrer Ankunft am Flughafen von Sicherheitsbehörden in Empfang genommen und überprüft. Wenn genügend belastbare Vorwürfe vorliegen, können sie in Haft genommen werden. Doch nicht immer dürfte das so einfach sein: In den Kriegsgebieten existieren oft keine funktionierenden staatlichen Strukturen; eine Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden, die für eine Haft erforderlichen Informationen bereitstellen könnten, ist demzufolge erschwert.

Soweit sich tatsächlich Erkenntnisse über etwaige Straftaten ergeben, können die Rückkehrer in Deutschland vor Gericht gestellt werden: So ist die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Paragraf 129b des Strafgesetzbuches unter bestimmten Voraussetzungen auch bei ausländischen Organisationen strafbar.

Strafbar ist zudem die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Seit 2015 gibt es eine Zusatzbestimmung, derzufolge sich jeder strafbar macht, der auch nur versucht, wegen einer solchen Gewalttat aus Deutschland auszureisen. Die Zahl bisheriger Verurteilungen bewegte sich nach Angaben des Bundesinnenministeriums im Oktober „im mittleren zweistelligen Bereich“.

Unabhängig davon, ob es ausreichend Beweise für ein Gerichtsverfahren gibt, nehmen die Sicherheitsbehörden die Rückkehrer auf jeden Fall ins Visier. Die Bundes- und Landesbehörden im gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum befassen sich mit diesen Fällen und entscheiden, „ob operative Maßnahmen erforderlich sind“, wie es im Bundesinnenministerium heißt. Dazu kann auch die Überwachung eines Gefährders gehören.

Könnte den Rückkehrern die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen werden?

Eher nicht. Zwar wurde im Sommer ein Gesetz beschlossen, demzufolge IS-Terroristen künftig der deutsche Pass entzogen werden kann, wenn sie zusätzlich noch die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes besitzen. Doch diese Regelung gilt eben erst seit diesem Jahr – und damit nicht rückwirkend für die früher ausgereisten Extremisten. (afp)

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