Sachsen: Neue Corona-Verordnung seit Montag in Kraft – Proteste in Pirna und Dresden

Seit dem heutigen Montag gilt in Sachsen die neue Corona-Verordnung. Darin finden sich einige Erleichterungen für den familiären Umgang, für die Unternehmen und für Schulen. Eine Vielzahl an Aktivitäten bleibt jedoch weiterhin untersagt. Es gibt zunehmend Proteste.
Von 4. Mai 2020

Bis 20. Mai gilt die neue Fassung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19. Die Sächsische Staatsregierung hat sie am Donnerstag der Vorwoche (30.4.) auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes beschlossen und sie wird für die kommenden Wochen den im Freistaat geltenden Katalog an Corona-Maßnahmen umschreiben.

Die Verordnung sieht einige Lockerungen bei den Ausgangsbeschränkungen, bei Besuchsrechten oder auch bezüglich kleinerer Versammlungen vor. Auch für den Handel gibt es Erleichterungen. Erste Schulen nehmen wieder ihren Betrieb auf. Kinderspielplätze – nach Genehmigung durch die Kommune – und Außensportstätten dürfen wieder genutzt werden. Voraussetzung ist allerdings jeweils die Wahrung bestehender Abstandsregeln und Hygienevorschriften.

Verlassen des Bundeslandes für Sachsen weiter schwierig

Substanziell ändert sich an der Politik der Minimierung des sozialen Lebens noch wenig. Es heißt bereits in §1, der die Grundsätze umschreibt, dass in allen Lebensbereichen das Gebot der Reduktion sozialer Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren. Es gilt die dringende Empfehlung, im öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen und Kinder sowie Schutzbefohlene dazu anzuhalten. Die Bürger bleiben zudem aufgefordert, auf Reisen, Ausflüge und Besuche, auch solche von Verwandten, und auf überregionale tages-touristische Ausflüge zu verzichten.

Für die überregionalen Tagesausflüge gibt es allerdings keine Strafdrohung mehr. Die Bewegungsfreiheit bleibt allerdings de facto weiter eingeschränkt, gilt beispielsweise schon im Nachbarland Sachsen-Anhalt vorerst noch weiter bis zum 27. Mai ein Verbot der Anreise zu touristischen Zwecken. Auch die Lockerungen bezüglich des Grenzübertritts zu Polen gelten bis auf Weiteres nur für Berufspendler, Schüler und Studenten, dass diese sich nicht einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen müssen. Immerhin sind Dauercamping sowie die Eigennutzung von Ferienwohnungen und Wohnmobilen künftig wieder erlaubt.

Weiterhin explizit als Ordnungswidrigkeit bezeichnet und mit Bußgeldern bedroht sind unter anderem Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot von 1,5 Meter im öffentlichen Raum oder die geltenden Aufenthaltsvorgaben. Diese besagen, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum lediglich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und – was neu dazukommt – deren Partnerin bzw. Partner erlaubt ist. Auch die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts wird als erlaubte Form des Umgangs benannt.

Keine Großveranstaltungen – jedenfalls bis 31. August

Im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen wird das Tragen einer Schutzmaske grundsätzlich empfohlen, in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel ist es weiterhin verpflichtend. Auch dort, wo öffentliche Einrichtungen wie Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten wieder geöffnet werden, ist innerhalb geschlossener Räume ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit können wieder öffnen, sofern sie mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung ausgestattet sind.

Ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel sind der neuen Verordnung zufolge zu genehmigen, wenn sie auf eine Höchstteilnehmerzahl von 50 Personen und eine maximale Dauer von 60 Minuten beschränkt sind. Dabei gelten Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot – der Veranstalter hat sicherzustellen, dass diese Bestimmungen eingehalten werden. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern bleiben vorerst bis 31. August untersagt. 

Lockerung für Frisöre

Erleichterungen gibt es auch für Gottesdienste, Schulen, Einrichtungen zur Prüfungsvorbereitung, Fahrschulen oder Kindertagesstätten – hier fallen Zusammenkünfte nicht unter das Versammlungsverbot, sofern die Sicherstellung von Abstandsgeboten und Hygienebestimmungen gewährleistet ist.

Gelockert werden die Vorschriften auch für Handelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe, sofern es nicht um solche mit unmittelbarem Körperkontakt geht. Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 Quadratmetern dürfen wieder öffnen, sofern sie bestimmte Vorgaben über Abstand, Hygiene und Maximalanzahl gleichzeitig in der Verkaufsstätte befindlicher Kunden einhalten. Auch größere Geschäfte dürfen öffnen, wenn sie die Verkaufsfläche durch Absperrungen oder ähnliche Maßnahmen auf die 800 Quadratmeter beschränken. Auch Möbelhäuser und Einkaufszentren dürfen öffnen – Letztgenannte unter der Voraussetzung eines mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Konzepts. Frisöre und artverwandte Dienstleister dürfen bei Einhaltung spezieller Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte ebenfalls wieder ihren Betrieb aufnehmen.

Geschlossen bleiben müssen weiterhin Hotel- und Gastronomiebetriebe. Beherbergungsbetriebe dürfen jedoch „notwendige Übernachtungsangebote, wie zum Beispiel für Geschäftsreisende“ anbieten, Gaststätten dürfen einen Lieferservice betreiben oder Speisen und Getränke zur Abholung bereitstellen.

Weiterhin keine Volksfeste und Reisebus-Touren

Vorsichtige Erleichterungen gibt es bezüglich Außensportstätten, die unter Einhaltung der Abstandsregelungen genutzt werden können – was beispielsweise bei Tennisplätzen oder Golfanlagen zutreffen dürfte – und bei Profisportlern oder jene des Olympiakaders.

Untersagt bleibt der Zutritt zu Fitnessstudios, Badeanstalten, Saunas und Dampfbädern, außerdem der Betrieb von Kinos, Konzerthäusern, Theatern, Messen, Jahrmärkten, Volksfesten, Tanzveranstaltungen, Spielhallen, Diskotheken, Freizeitparks, Seniorentreffs, Reisebusreisen oder Prostitutionsbetrieben.

Aufrecht bleiben zudem Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder solchen der stationären Kinder- und Jugendhilfe. Ausnahmen gelten beispielsweise im Bereich der Sterbebegleitung oder von Hospiz- und Palliativeinrichtungen.

Die Akzeptanz für die Corona-bedingten Beschränkungen des öffentlichen Lebens in Sachsen scheint in Teilen der Bevölkerung abzunehmen. Am Sonntag löste die Polizei in Pirna einen sogenannten „Spaziergang für Grundrechte“ und eine spätere erneute Versammlung ähnlicher Art auf. Etwa 200 Personen hatten sich unter diesem Motto zu einer nicht angemeldeten Zusammenkunft vereint. Ein Versammlungsleiter wurde nicht benannt.

Ausschreitungen bei Protest-„Spaziergang“ gegen Corona-Verordnung in Pirna

Es soll bei der Veranstaltung zu Verstößen gegen die sächsische Corona-Schutzverordnung sowie zu Beleidigungen und Tätlichkeiten gekommen sein. Der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge sollen drei Beamte bei dem Einsatz leicht verletzt worden sein, gegen zwei Teilnehmer werde ermittelt. Bereits am Mittwoch zuvor war es in Pirna zu einer Protestversammlung gekommen. Auch in Dresden hat es am Wochenende eine unangemeldete Aktion gegen die Beschränkungen des öffentlichen Lebens gegeben.

(Mit Material der dpa)



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