SPD Thüringen fordert Privilegien für Geimpfte – Höcke beklagt „Spaltung der Gesellschaft“

Die SPD in Thüringen fordert Sonderrechte für Personen, die sich gegen das Corona-Virus haben impfen lassen. Für die anderen soll es diese aber nicht geben.
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Symbolbild.Foto: iStock/ClaudioPetruccelli
Von 17. März 2021

Thüringens SPD-Chef und amtierender Innenminister Georg Maier setzt sich mit seinen Forderungen nach Sonderrechten bei den Corona-Maßnahmen erneut für eine Aufhebung der Einschränkungen der Grundrechte ein, für einen Teil der Bevölkerung – die Geimpften. Das berichten die „Thüringer Allgemeine“ und die „Ostthüringer Zeitung“. Maier wolle, dass „Freizügigkeit und Berufsfreiheit nicht weiter eingeschränkt werden – wenn man gegen Corona geimpft ist“, heißt es da.

Laut den „Kyffhäuser Nachrichten“ erklärte die Thüringer AfD-Fraktion im Landtag dazu, dass dabei diejenigen, die sich impfen lassen, dafür mit der Aufhebung der Grundrechtseinschränkungen belohnt werden sollen. AfD-Fraktionchef Björn Höcke erinnerte daran, dass das Gleichheitsgebot der Verfassung dem Staat verbiete, seine Bürger willkürlich ungleich zu behandeln.

„Es ist alarmierend, dass ein Innenminister ernsthaft so ein Vorgehen in Erwägung zieht“, so Höcke. Innenminister Maier treibe mit dieser Debatte „eine Spaltung der Gesellschaft und eine Zerstörung demokratischer Strukturen“ aktiv voran. Höcke nannte das Vorgehen „inhuman und verfassungswidrig“.

Grundrechte und sogenannte „Privilegien“ für Geimpfte

Schon im Januar sprach sich Bundesaußenminister Heiko Maas (SPD) für Belohnungen für Impfwillige aus. Laut dem „WDR“ sagte Maas damals zur „Bild am Sonntag“, dass ein Geimpfter niemandem ein Beatmungsgerät wegnehme und damit auch „ein zentraler Grund für die Einschränkung der Grundrechte“ wegfalle.

Ähnlich sieht es seine Parteikollegin, die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. Auch sie fordert Privilegien für Geimpfte, wie das „ZDF“ berichtete. Ihrer Meinung nach sei das auch keine Impfpflicht durch die Hintertür, da dieser Unterschied nur für einen kurzen Zeitraum bestehen werde. Sie verwies auf die hoffentlich hohe Zahl von Geimpften in einigen Wochen und Monaten und einer damit zu erreichenden Herdenimmunität.

Mit dieser Diskussion wird jedoch noch ein weiterer Aspekt angeschoben: Sind die im Grundgesetz verankerten Grundrechte überhaupt Privilegien, die von der Regierung Teilen der Bevölkerung vergeben oder versagt werden können?

Das Gesetz sieht eine Einschränkung von Grundrechten nur aufgrund besonderer Umstände vor. In Artikel 19 des Grundgesetzes steht über die Einschränkung der Grundrechte unter anderem: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.“

Erstes Verwaltungsgericht entschied gegen Sonderregeln für Geimpfte

Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte am 4. März als wohl erstes deutsches Gericht gegen die sogenannten „Privilegien“ für Geimpfte geurteilt. Im Fall eines Altenheims, das den Gastronomiebetrieb für Geimpfte und Genesene der Corona-Pandemie wieder öffnen wollte, entschied das Verwaltungsgericht (Az. 8 K 435/21), dass dies nicht möglich sei.

Das Seniorenzentrum mit Pflegeheim wollte die Gastronomie in einem Gemeinschaftsraum für diejenigen Bewohner wieder ermöglichen, die entweder geimpft wurden oder die Infektion bereits überstanden hatten. Dabei sollte auch nur Personal, das geimpft wurde oder das eine Infektion überstanden hatte, eingesetzt werden.

Der Betreiber des Seniorenzentrums hatte dazu eine „Ausnahme von verschiedenen Regelungen der Corona-Verordnung, unter anderem dem Veranstaltungsverbot, den Kontaktbeschränkungen, der Betriebsuntersagung für das Gastgewerbe und der Maskenpflicht“ bei der zuständigen Behörde beantragt, die jedoch keine Sondergenehmigung erteilte. Gegen diese Entscheidung wurde vor dem Verwaltungsgericht per Eilantrag geklagt.

In der Mitteilung des Gerichts wurde angeführt, dass nach der Corona-Verordnung der Landesregierung zwar im Einzelfall aus wichtigem Grund Abweichen zugelassen werden können, im besagten Fall aber die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien: „Anders als der Betreiber meine, seien die in der Corona-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Seniorenzentrum nicht schon deshalb ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen, weil von dem Coronavirus für die dortigen Bewohnerinnen und Bewohner keine Gefahr mehr ausginge.“

Sowohl Bewohner als auch Personal hätten weiterhin Kontakt zu nichtgeimpften Personen, wurde die Entscheidung begründet. Es sei auch wissenschaftlich derzeit nicht bewiesen, dass eine Übertragung des Virus durch Geimpfte und Genesene nicht mehr möglich sei.



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