Staatsrechtler Professor Murswiek: Impfpflicht für Pflegepersonal ist verfassungswidrig

Rechtswissenschaftler Professor Dr. Dietrich Murswiek erklärt: "Eine Impfpflicht für das Pflegepersonal ist verfassungsrechtlich völlig ausgeschlossen."
Epoch Times13. Januar 2021

Zu der vom bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder vorgeschlagenen Corona-Impfpflicht für das Pflegepersonal gibt es derzeit eine heiße Debatte.

„Eine Impfpflicht für das Pflegepersonal ist verfassungsrechtlich völlig ausgeschlossen, solange nicht feststeht, dass die SARS-CoV-2-Impfung die Übertragung des Virus auf andere Menschen verhindert“, erklärt der deutsche Rechtswissenschaftler Professor Dr. Dietrich Murswiek vom Institut für Öffentliches Recht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.

Nach dem bisherigen Stand der Erkenntnisse schützt die Impfung zwar vor Erkrankung an Covid-19; ob sie auch die Infektiosität der geimpften Personen verhindert, weiß man aber nicht“, stellt Murswiek klar.

Die Zwangsimpfung verletze das Grundrecht der Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz. Der Eingriff in dieses Grundrecht lasse sich nicht rechtfertigen, weil er nicht geeignet sei, andere Menschen zu schützen. Er lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass das Pflegepersonal selbst geschützt wird.

Denn der Staat darf niemanden zwingen, sich selbst zu schützen, zumal im Falle der SARS-CoV-2-Impfung das Risiko langfristiger Nebenwirkungen nicht bekannt ist“, so Murswiek weiter.

Jeder Mensch müsse daher frei entscheiden können, ob er sich zum Schutz vor COVID-19 mit einem Impfstoff impfen lassen wolle, dessen Nebenwirkungen im stark verkürzten Zulassungsverfahren nicht so umfassend geprüft worden sind, wie dies bei Impfstoffen im Regelfall gemacht wird.

„Die Zwangsimpfung des Pflegepersonals lässt sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass die in Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen tätigen Personen dringend zur Versorgung der Kranken benötigt werden und dass die Zwangsimpfung dazu diene, krankheitsbedingte Ausfälle von Pflegepersonen zu verhindern“, stellt der Rechtswissenschaftler klar.

Diese Begründung degradiere die Pflegepersonen unter Missachtung ihres Rechts, über den eigenen Körper selbst zu bestimmen, zum Instrument öffentlicher Zwecke. Das sei mit der Menschenwürde der Betroffenen unvereinbar. (sua)

 



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