Tausendfache „schwere Freiheitsberaubung“: 50 Anwälte schreiben Offenen Brief gegen Corona-Quarantäne

Corona wie die Pest behandeln? "Anwälte für Aufklärung" haben die Legitimität der Quarantäne-Maßnahme untersucht und kommen zu dem Schluss, dass es sich um hundert- oder sogar tausendfache "schwere Freiheitsberaubung" handelt.
Epoch Times30. November 2020

In einem offenen Brief der Organisation „Anwälte für Aufklärung“ vom 22. November 2020 gehen die 50 Unterzeichner auf die rechtliche Situation der sogenannten „Quarantäne-Anordnungen“, auch „Absonderungs-Anordnungen“ ein. Die Anwälte kommen in ihrem Plädoyer zu dem Schluss, dass es sich um hundert- oder sogar tausendfache „schwere Freiheitsberaubung“ handelt.

Die Quarantäne-Anordnungen

„Derzeit befinden sich angeblich 300.000 gesunde Schulkinder in Quarantäne. Wie viele weitere Erwachsene für 10 bis 14 Tage in Quarantäne sind, ist hier nicht bekannt“, schreiben die Rechtsanwälte. Die Anordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes würden oft telefonisch oder per E-Mail ergehen, die behördlichen Bescheide erst viele Tage später nachgereicht.

Eine solche Anordnung der „Absonderung in häusliche Quarantäne“ sei verfassungswidrig, heißt es im Brief. Der Bescheid könne mit Klage oder Eilantrag vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angegriffen werden, schildern die Anwälte die Rechtslage.

Corona wie die Pest behandeln?

Nach Angaben der Anwälte nehme das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in §30 Abs.1 Bezug auf die Lungenpest und hämorrhagisches Fieber und spreche im zweiten Satz auch von „sonstigen Krankheiten“. Hier sehen die Anwälte eine unverhältnismäßige Gleichschaltung mit Corona.

Bei unbehandelter Lungenpest sei fast immer ein tödlicher Verlauf zu verzeichnen. Bei adäquater und rechtzeitiger Antibiotikatherapie liege die Sterblichkeitsrate bei acht bis zehn Prozent laut WHO. Nun habe aber die WHO für Corona – unter Bezugnahme auf eine Studie von Prof. John Ioannidis (PDF) – eine Sterblichkeit von 0,2 Prozent ausgewiesen, weshalb eine Gleichsetzung von Corona und Lungenpest nicht verhältnismäßig sei, so die Anwälte.

Deshalb könne sich eine entsprechende Absonderungs-Anordnung auf Basis von § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG auch nicht auf Krankheiten mit einer so geringen Sterblichkeitsrate wie Corona oder Grippe beziehen, denn dies verbietet „das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Prinzip des Übermaßverbotes“ und wäre somit rechtswidrig und zugleich nach dem Grundgesetz § 104 Abs. 1 verfassungswidrig.

PCR-Test und „Ansteckungsfähigkeit“

Wie die Anwälte darlegten seien die Anordnungen des Gesundheitsamtes allesamt grob rechts- und verfassungswidrig.

Denn ‚Infizierte‘ sind – entgegen der Behauptung des RKI und der Regierungen – keine Ansteckungsverdächtigen im Sinne der §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 7 IfSG. Denn ein positiver PCR-Test lässt gerade nicht den Schluss zu, dass die Person ‚ansteckungsverdächtig‘ und damit quarantänepflichtig ist.“

Der PCR-Test könne gar nicht nachweisen, ob ein vermehrungsfähiges Virus vorliege, denn „ansteckungsverdächtig“ im Sinne des Paragraphen 28 des Infektionsschutzgesetzes sei derjenige, der einen Krankheitserreger aufgenommen habe.

Dabei sei ein Krankheitserreger in §2 IfsG als vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) definiert. Könne also ein PCR-Test gar nicht nachweisen, dass ein vermehrungsfähiges Virus vorliege, könne man weder von infiziert im Sinne des IfSG sprechen noch von „ansteckungsverdächtig“. Zudem sei der PCR-Test im Übrigen bei gesunden Menschen nur für Forschungszwecke und nicht für diagnostische Zwecke zugelassen, erklärten die Anwälte in ihrem Brief.

Prof. Christian Drosten, einer der Entwickler des SARS-CoV2-PCR-Tests sagte am 14. Mai 2014 gegenüber der „Wirtschaftswoche“ zur damaligen Mers-Epedemie in Saudi-Arabien, wie im Anwaltsbrief zitiert wird:

Ja, aber die Methode ist so empfindlich, dass sie ein einzelnes Erbmolekül dieses Virus nachweisen kann. Wenn ein solcher Erreger zum Beispiel bei einer Krankenschwester mal eben einen Tag lang über die Nasenschleimhaut huscht, ohne dass sie erkrankt oder sonst irgend etwas davon bemerkt, dann ist sie plötzlich ein Mers-Fall. Wo zuvor Todkranke gemeldet wurden, sind nun plötzlich milde Fälle und Menschen, die eigentlich kerngesund sind, in der Meldestatistik enthalten. Auch so ließe sich die Explosion der Fallzahlen in Saudi-Arabien erklären. Dazu kommt, dass die Medien vor Ort die Sache unglaublich hoch gekocht haben.“

(Prof. Christian Drosten)

Ein Blick auf die Packungsbeilage des PCR-Tests

Die Packungsbeilage des cobas SARS CoV 2 PCR-Tests erklärt: „Zur Anwendung bei Patienten mit Anzeichen und Symptomen einer möglichen COVID-19-Erkrankung (z.B. Fieber und/oder andere Symptome akuter Atemwegserkrankungen). Positive Ergebnisse deuten auf das Vorhandensein von SARS-CoV2 RNA hin, aber nicht unbedingt auf das Vorliegen eines übertragbaren Virus.“

Selbst bei einer Erkrankung mit Symptomen könne ein PCR-Test nicht sagen, ob man „Corona-krank“ sei, erklärten die Anwälte und verwiesen wieder auf den Beipackzettel des Tests: „Positive Ergebnisse schließen eine bakterielle Infektion oder Koinfektion mit anderen Viren nicht aus. Der nachgewiesene Erreger ist eventuell nicht die definitive Ursache der Erkrankung.“

Anwaltliche Schlussfolgerungen

Aufgrund dieser Betrachtungen schlussfolgern die unterzeichnenden Anwälte in ihrem offenen Brief:

Denn Ansteckungsverdächtiger ist nur eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat. Eine solche Annahme kann eben gerade nicht auf Basis des PCR-Tests getroffen werden, da dieser keine Viruslast nachweisen kann.“

Doch ohne diese Nachweise seien positiv getestete Personen keine Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes. Dies gelte erst recht für „Kontaktpersonen jedweder Art, die völlig gesund sind und keinerlei Symptome aufweisen“. Selbst die Anordnung eines PCR-Tests sei unzulässig, weil der Test eine SARS-CoV2-Infektion gar nicht nachweisen könne.

Die rechtlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG würden somit allein durch einen positiven PCR-Test nicht erfüllt und somit seien sämtliche Quarantäne-Anordnungen der Gesundheitsämter rechtswidrig.

Vorwurf der Freiheitsberaubung

Zudem seien die Quarantäne-Anordnungen der Gesundheitsämter verfassungswidrig. Sie ordneten eine Freiheitsbeschränkung an, die nicht gesetzlich legitimiert sei.

In keinem einzigen angeordneten Fall von häuslicher Quarantäne seien die Voraussetzungen der §§ 28, 30 IfSG erfüllt worden. Sie würden damit gegen das Grundgesetz Art. 104 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 2 verstoßen:

Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“

(Grundgesetz, Art. 2 Abs. 2 S. 2)

Aufgrund all dieser rechtlichen und medizinischen Betrachtungen sehen die unterzeichnenden Anwälte die „Anordnung von Quarantäne für hunderte und tausende von Menschen durch die Mitarbeiter der Gesundheitsämter“ als eine „schwere Freiheitsberaubung nach § 239 StGB“ an.

In dem HIER abrufbaren Brief der Anwälte wird die Thematik ausführlich und mit weiteren Beispielen und Meinungen medizinischer und politischer Stimmen erörtert. (sm)

 



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