Berlin: Staat muss Arbeitgebern Lohnfortzahlung in Quarantäne nicht erstatten

Ist ein Mitarbeiter nach Kontakt zu einem Corona-Infizierten in Quarantäne, kann der Arbeitgeber vom Staat keinen Ersatz für Lohnfortzahlung und Sozialversicherungsbeiträge beanspruchen. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
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Quarantäne.Foto: Istock
Epoch Times12. Dezember 2022

Ist ein Mitarbeiter nach Kontakt zu einem Corona-Infizierten in Quarantäne, kann der Arbeitgeber vom Staat keinen Ersatz für Lohnfortzahlung und Sozialversicherungsbeiträge beanspruchen. Die Firma sei in einem solchen Fall zum Weiterzahlen verpflichtet, erklärte das Berliner Verwaltungsgericht am 12. Dezember. Es wies die Klage einer Ingenieursgesellschaft ab.

Einer ihrer Mitarbeiter musste im Oktober 2020 für 15 Tage auf Anordnung des Gesundheitsamtes in Quarantäne, weil er Kontakt zu einem Infizierten hatte. Der Mitarbeiter selbst erkrankte aber nicht an COVID-19.

Die Firma argumentierte, dass sie mit der Zahlung für den Staat in Vorkasse gegangen sei. Daher habe sie jetzt einen Anspruch auf Erstattung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Die Pandemie sei kein Grund, der in der Person des Mitarbeiters liege.

Es sei ein Grund, den man mit einer Naturkatastrophe vergleichen könne. Deshalb sei der Arbeitgeber vertraglich nicht zur Zahlung verpflichtet, so die Sicht der Ingenieursgesellschaft.

Firma zur Lohnfortzahlung verpflichtet

Das sah das Gericht anders. In einer Pressemitteilung beschreibt es den Fall. Die Fehlzeit beruhe auf dem Kontakt des Mitarbeiters zu einem Infizierten, erklärte es. Deshalb könne man sich nicht auf die Pandemie an sich berufen.

Die Firma sei aus dem Arbeitsvertrag zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen. Bei einem länger andauernden, unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis sei eine Lohnfortzahlung für die Dauer der Inkubationszeit des Coronavirus von etwa 14 Tagen auch angemessen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Ingenieursgesellschaft kann noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen. (afp/il)



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