Veranstaltungen und Events: Manche Bundesländer erlauben 1000, manche 350 Teilnehmer – Ein Überblick

Kultur, Tagungen, Kongresse - jedes Bundesland hat etwas andere Bedingungen vor Ort und sich leicht differenzierende Regeln. Während mancherorts zu Hochzeiten 100 Menschen kommen könnten, sind es anderswo nur 50 – oder auch 500.
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Am 31. Juli 2020 in Berlin, Brandenburger Tor.Foto: Maja Hitij/Getty Images
Epoch Times4. September 2020

Die Bundesregierung beschloss Ende August erneut die aktuellen Regelungen zu Corona im Land. Eindeutig ist, dass Großveranstaltungen, bei denen keine Kontaktverfolgung und keine Einhaltung von Hygieneregeln möglich ist, bis Ende des Jahres nicht stattfinden sollen. Die Bundesländer haben allerdings durchaus eigene Variationen je nach den lokalen Bedingungen für sich beschlossen. Grundlage sind entsprechende Hygienekonzepte der Veranstalter. Ein Überblick.

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin

BADEN-WÜRTTEMBERG: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. Ab dem 1. September sollen auch Messen mit mehr als 500 Personen wieder öffnen dürfen. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind, bleiben allerdings bis Ende Oktober verboten. Genauere Informationen hier, Stand 26. August.

BAYERN: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Schulabschlussfeiern und Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien. Und die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken dürfen ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen.

Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen. Märkte ohne Volksfestcharakter wie kleinere Kunst- und Handwerkermärkte oder Flohmärkte ohne große Besucherströme werden im Freien unter Auflagen erlaubt. Genauere Informationen hier.

BERLIN: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl von Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich wird bis zum 1. Oktober schrittweise auf 1000 erhöht, seit 1. August sind 500 Menschen erlaubt. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen momentan bis zu 1000 und vom 1. September an bis zu 5000 Menschen zusammenkommen. Diese Obergrenzen gelten auch für private und familiäre Veranstaltungen. Genauere Informationen hier, Stand 7. August.

Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen

BRANDENBURG: Öffentliche und private Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1000 Menschen stattfinden, dazu zählen auch Gottesdienste und Konzerte. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen bleiben bis Ende Oktober verboten, für Autokinos gibt es laut der Verordnung nun in Einzelfällen Ausnahmen – etwa für Konzerte. Weitere Informationen hier.

BREMEN: Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind erlaubt. Unter freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzungen für solche Zusammenkünfte sind ein Hygienekonzept und die Einhaltung des Abstandes von mindestens 1,5 Metern zueinander. Die Veranstalter müssen zudem die Namen der Teilnehmenden protokollieren. Weitere Informationen hier.

HAMBURG: Unter Auflagen sind Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig. Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken durch Kioske, Tankstellen, Einzelhandel sowie Bars und Gaststättenbetriebe und anderem ist am Freitag, dem 4. und Sonnabend, dem 5. September 2020 jeweils von 22 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag untersagt. Hiervon ausgenommen ist der Ausschank alkoholischer Getränke im Bereich der konzessionierten Außengastronomie für den Verzehr an Ort und Stelle. Weitere Informationen hier.

HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt. Zuschauer bei Sportveranstaltungen sind erlaubt, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und jedem Zuschauer drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Weitere Informationen hier, Stand 11. August.

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Größere Veranstaltungen sind möglich: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen teilnehmen, bei Veranstaltungen im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1000 Menschen zugelassen werden. Über diese Zahl hinaus soll es zunächst keine Genehmigungen geben. Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen. Volksfeste bleiben verboten. Weitere Informationen hier.

NIEDERSACHSEN: Messen sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Für private Feiern, zum Beispiel in einem Restaurant, gelten die Kontaktbestimmungen mit der Obergrenze von 10 Personen, sofern es sich nicht ausschließlich um Angehörige oder die Mitglieder zweier Haushalte handelt. Feste wie Taufen, Hochzeiten sowie Beerdigungen sind bis zu 50 Personen möglich. Für Veranstaltungen zum Beispiel im Kulturbereich gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern. Weitere Informationen hier.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Feste wie Jubiläen, Hochzeiten, Taufen oder Geburtstage mit höchstens 150 Teilnehmern sind unter Auflagen erlaubt. Die gleiche Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen. Voraussetzung sind die Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung der Personalien der Gäste. Messen dürfen nur unter Auflagen stattfinden. Veranstaltungen im Kultur- oder Bildungsbereich mit maximal 300 Teilnehmenden brauchen nicht mal ein Hygienekonzept. Weitere Informationen hier.

Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen

RHEINLAND-PFALZ: In Innenräumen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 150 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 350 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden. Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen. Weitere Informationen hier.

SAARLAND: Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr als 900 Personen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 450 Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Weitere Informationen hier, Stand 2. September.

SACHSEN: Bei Familienfeiern außerhalb privater Räume dürfen sich bis zu 100 Menschen treffen. Tagungen, Kongresse und kleinere Messen mit höchstens 1000 Besuchern sind wieder zulässig. In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden. Bis zu 1000 Personen dürfen beim Breiten- und Freizeitsport unter Auflagen zuschauen, also auch bei Fußballspielen. Für Profifußball gilt diese geplante Lockerung noch nicht – es wird aber überlegt, dies zum 1. September zu ermöglichen. Weitere Informationen hier.

Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

SACHSEN-ANHALT: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen. Bei professionell organisierten Festen wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl für solche Veranstaltungen auf 250 begrenzt, vom 29. August an dürfen bis zu 500 kommen. Weitere Informationen hier.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250. Weitere Informationen hier.

THÜRINGEN: Bei Familienfeiern im Freien und in geschlossenen Räumen gelten ab dem 30. August neue Regeln zur Teilnehmerzahl. Müssen Familienfeiern bis dahin schon ab einer Teilnehmerzahl von 30 in geschlossenen Räumen beim jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden, liegt die Grenze künftig bei 50 Teilnehmern. Im Freien müssen Familienfeiern von Ende August an erst ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden und nicht schon ab 75 wie bisher. Messen, Spezialmärkte und andere gewerbliche Ausstellungen sind erlaubt, wenn genehmigte Infektionsschutzkonzepte vorliegen. Weitere Informationen hier.

Alle Informationen (Stand 4. September 2020) sind ohne Gewähr und möglicherweise unvollständig. Auf Änderungen haben wir keinen Einfluss.

(ks, mit Material von dpa)



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