Verwaltungsgericht Hannover weist AfD-Klage gegen Schülertheater ab

Ein Theaterstück von Schülern in Osnabrück hat die niedersächsische AfD zum juristischen Vorgehen bewegt. Nun hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.
Wenn es nach Dr. Ronald Weikl geht, gehört die Strafverfolgung von Ärzten wegen Maskenattesten bald der Vergangenheit an (Symbolbild). Foto: iStock
Justitia (Symbolbild).Foto: iStock
Epoch Times6. September 2023

Das Verwaltungsgericht Hannover hat eine Klage der niedersächsischen AfD im Zusammenhang mit einem Theaterstück von Schülern an einer Osnabrücker Schule abgewiesen. Die Aufführung „Danke dafür, AfD“ stelle keine unzulässige politische Einflussnahme durch Lehrkräfte dar, erklärte das Gericht am Mittwoch. Das von Schülern selbst verfasste Stück, in dem diese sich kritisch mit Äußerungen aus der AfD auseinandergesetzt hätten, habe daher im Mai 2019 aufgeführt werden dürfen.

Die AfD hatte laut Gericht eine Neutralitätsverletzung des Staats gerügt. Es werde eine kausale Verbindung zwischen dem Holocaust und der Partei unterstellt und suggeriert, dass die AfD einen neuen Holocaust beabsichtige beziehungsweise menschenverachtende Maßnahmen billige. Zudem werde der Anschein erweckt, dass die Partei den Nationalsozialismus befürworte, zu Gewalt aufrufe und keine demokratischen Ziele verfolge. Schulen seien kein Raum für die Darstellung von politischem Aktivismus, weshalb das Theaterstück nicht hätte aufgeführt werden dürfen.

Dem folgte das Gericht nicht. Bei dem Theaterstück handele es sich „schon nicht um eine politische Meinungsäußerung der Lehrkräfte der Schule“, erklärte es. „Das Theaterstück wurde von den Schülerinnen und Schülern eigenständig erarbeitet – eine inhaltliche Einflussnahme durch Lehrerinnen und Lehrer liegt nicht vor.“ Die Lehrkräfte seien auch nicht verpflichtet gewesen, die Entstehung und Aufführung des Stücks zu verhindern. Dieses sei von der „Kunstfreiheit“ der Schüler gedeckt. Auch politisches und agitatives Theater werde davon umfasst.

Kunstfreiheit

Der Kunstfreiheit könne die AfD nur eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegensetzen, die aber nicht vorliege. Soweit die AfD rüge, das Stück stelle eine Verbindung zwischen ihr und dem Holocaust dar und unterstelle ihr gewaltverherrlichendes und ausländerfeindliches Verhalten, handele es sich „um eine mögliche Interpretation des Theaterstücks, nicht jedoch um die einzige“. Aus denselben Gründen sei auch das grundgesetzlich verbürgte Recht auf politische Chancengleichheit nicht verletzt.

Das Verwaltungsgericht wies auch die Forderung der AfD nach einem Einschreiten des niedersächsischen Kultusministeriums als Fachaufsicht der Schule zurück. Bei der Fachaufsicht handele es sich „um eine verwaltungsinterne Maßnahme, auf die die AfD keinen Anspruch hat“, erklärte die für die Klage zuständige sechste Kammer nach der Verhandlung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden. (afp/dl)



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