Warum es in Berlin eine Ausgangssperre gibt und wie man damit umgehen sollte

Quarantäne, Kontaktverbot, Maskenpflicht. Das sind allgemein bekannte Maßnahmen, mit denen Politiker versuchen, die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Neuerdings gibt es sogar eine Ausgangssperre in der Bundeshauptstadt, auch wenn diese – anders als in Bayern – nicht klar kommuniziert wird. Epoch Times sprach mit dem Berliner Anwalt Marcel Templin.
Von und 25. Januar 2021

In Berlin gilt eine Ausgangssperre. In Paragraf 2 der aktuellen „SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung heißt es im ersten Absatz „Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig.“ In Absatz drei der Verordnung sind 15 „triftige Gründe“ aufgelistet. Was es damit auf sich hat, erfragte Epoch Times bei dem Berliner Rechtsanwalt Marcel Templin.

Auch wenn die betroffene Regelung „im Grunde genommen ein bisschen versteckt“ ist, bedeutet dies „schlichtweg nichts anderes, als dass man draußen im Grunde nichts zu suchen hat, wenn man aus Sicht des Verordnungsgebers keinen triftigen Grund hat“, erklärt Templin.

Gleichzeitig bemerkte der Jurist, dass eine derartige Regelung schon seit März 2020 in den Berliner SARS-CoV-Verordnungen enthalten sei. Bereits damals habe es in Paragraf 14 geheißen: „…haben sich vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten.“ Im Weiteren seien dann einige besondere Gründe zum Verlassen der Wohnung aufgeführt gewesen.

Aber dieser Satz selber sagt im Grundsatz erstmal: Liebe Berlinerinnen und Berliner und alle, die sich sowieso hier aufhalten, bleibt zu Hause! Ihr habt zu Hause zu bleiben! Und das ist im Ergebnis natürlich rechtlich nichts anderes als eine Ausgangssperre“,  schildert Templin.

Am Rande habe er im März 2020 mitbekommen, dass es auch in Berlin eine politische Diskussion gegeben hat, als der bayerische Ministerpräsident „vorgeprescht“ und für Bayern die Ausgangssperre angeordnet hatte. Damals habe man gesagt: „Es wird hier in Berlin keine Ausgangssperre geben. Das ist mit uns nicht machbar.“ Insoweit sei der Begriff „Ausgangssperre“ gefallen, zumindest in Berlin. Dann habe man es plötzlich „Lockdown“ genannt.

Spaziergänge in Berlin – erlaubt oder verboten?

Auf die Frage, ob Spazierengehen ein triftiger Grund ist, die Wohnung zu verlassen, antwortet der Jurist, dass die aufgeführten Punkte in der Verordnung „insbesondere“ gelten. Das bedeute, dass nicht nur die aufgeführten Punkte als triftiger Grund gelten. Eine Runde mit dem Rad zu drehen oder zu joggen würden klar unter die sportlichen Aktivitäten fallen. Spaziergänge hingegen würden nach Einschätzung des Juristen noch im Sinne der Verordnung  sein, „aber ich halte das für einen Grenzbereich“.

Wenn man den Geist der Nummern 1 bis 15 zugrunde legt, auch insbesondere der Nr. 14, dann geht es ja um irgendetwas mit Bewegung“, sagt Templin.

Aus eigener Erfahrung könne er sagen, dass, wenn man sich von A nach B fortbewege, also auch einen Spaziergang mache, dies von dem Wortlaut der Verordnung gedeckt sei.

Eine Frage der politischen Kommunikation

Dass nun über die in Bayern verhängte Ausgangssperre in den Medien berichtet wird, während die Regelung in Berlin in den Nachrichten kaum diskutiert werde, sei „eine Frage der politischen Seite“, so Templin. Da müsse die Politik schauen, wie sie wieder ihre „Kommunikation schärft“, erklärt der Anwalt. Auf der einen Seite seien die Bürger generell gehalten, sich über Recht und Gesetz zu informieren. Auf der anderen Seite sei es in Berlin im Vergleich zu Bayern jedoch „unfair, wenn man sich bewusst hinter der öffentlichen Wahrnehmung“ verstecke.

Es sei auch unfair gegenüber den Beamten, die die Regelungen umsetzen sollen. Diese würden nun reihenweise auf Bürger treffen, die im Grunde gar nicht über die Maßnahmen informiert seien. Wenn die Politik so eine Verordnung umsetze, müsse sie das auch klar kommunizieren.

Das größte Problem nach so vielen Monaten Corona bestünde darin, dass selbst Bürger, die sich an die Maßnahmen halten wollen, gar nicht mehr wissen, woran sie sich halten sollen. Viele Menschen würden schon gar nicht mehr das Haus verlassen, weil sie nicht mehr wissen, was sie dürfen und was nicht. Darin sieht Templin auch den Grund für die sinkende Bereitschaft in der Bevölkerung, die angeordneten Maßnahmen „wie man sagt diszipliniert zu folgen“.

Der Staat in der Bringschuld

Anders als vor Corona-Zeiten können die Beamten unter Zugrundelegung der Verordnung jetzt Personen befragen, was sie beispielsweise nachts draußen zu suchen haben. Dafür habe es vorher keinen rechtlichen Grund gegeben. Die Polizei habe aufgrund der Verordnung zunächst mehr Eingriffsmöglichkeiten, „zumindest wenn man davon ausgeht, dass alles wirksam ist,  was hier in den Verordnungen steht“, erklärt Templin.

Der Anwalt rät, wenn die Polizei einen unterwegs anhalte und befrage, solle man lediglich bestätigen, dass man einen triftigen Grund habe. „Mehr müssen Sie auch nicht sagen. Hier ist der Staat in der Bringschuld, Ihnen nachzuweisen, dass Sie keinen triftigen Grund haben“, stellt er klar.

Falls die Beamten ein Bußgeldverfahren androhen sollten, könne man sagen: „Dann machen Sie das, das kann ich nicht verhindern.“ Im praktischen Verfahren würde ein Nachweis der Polizisten, dass man keinen triftigen Grund hatte, jedoch „extrem schwierig bis unmöglich“ sein. Insoweit rechnet der Jurist eher mit der Einstellung des Verfahrens oder Freispruch.

Seit März 2020 hat es massive Einschnitte in die Grundrechte der Bürger gegeben, aber „ob das dann tatsächlich ein Polizist/eine Polizistin in der Situation durfte“, das werde man in den Gerichtsverfahren prüfen müssen, so Templin.

Verordnungen auf dem rechtlichen Prüfstand

Nach dem neuesten Urteil des Amtsgerichts Weimar habe der zuständige Richter die Corona-Verordnung in einem Bußgeldverfahren bezüglich der Kontaktbeschränkungen nicht angewandt. Stattdessen habe er von seiner Verwerfungskompetenz Gebrauch gemacht und seine verfassungsgemäßen Bedenken begründet.

„Selbst wenn das nur ein Einzelfall ist“, so Templin, auch für die noch kommenden oder schon laufenden Bußgeldverfahren sei man gut beraten, wenn man die Betroffenen als Anwalt verteidige. Denn erstens könne man den Mandanten bezogen auf den Aufenthalt praktisch nicht nachweisen, dass er keinen triftigen Grund hatte. Und zweitens müsse das Gericht prüfen, ob es überhaupt eine solche Verordnung wegen „massiver verfassungsrechtlicher Bedenken“ anwenden darf oder will.

Daher noch einmal der Tipp des Juristen an alle Betroffenen, die während einer Polizeikontrolle nach einem triftigen Grund befragt werden: „Nehmen Sie dazu keine Stellung. Sie müssen dazu nichts sagen, ob Sie einen triftigen Grund haben.“



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