Ahrflut: Wiederaufbau von Campingplatz nur mit Baugenehmigung
Der Betreiber eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr in Rheinland-Pfalz zerstörten Campingplatzes benötigt für dessen Wiederaufbau eine Baugenehmigung. Der früher geltende Bestandsschutz sei „infolge der Zerstörung des Campingplatzgeländes erloschen“, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil.
Der streitige Campingplatz im Landkreis Ahrweiler lag direkt an der Ahr. Durch die Flutkatastrophe wurde er in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021 zerstört. Zwei Gebäude wurden schwer beschädigt, auf der Campingfläche wurde der gesamte Oberboden weggeschwemmt.
Klage ohne Erfolg
Vom Landkreis begehrte der Betreiber die Zustimmung zum Wiederaufbau ohne Baugenehmigung. Der Campingplatz stehe unter Bestandsschutz. Der Landkreis lehnte dies jedoch ab.
Auch die dagegen gerichtete Klage blieb von dem Verwaltungsgericht Koblenz nun ohne Erfolg. Der Campingplatz sei nach heutigem Baurecht als Gesamtheit zu sehen, hieß es.
Beim Wiederaufbau gehe es daher nicht nur um eine Instandsetzung der Gebäude, sondern um einen Neubau der gesamten Anlage, vor allem auch der Stellplatzflächen. Dies sei genehmigungspflichtig.
Der geltend gemachte Bestandsschutz habe nur für den Betrieb des alten Campingplatzes gegolten. Er sei „infolge der Zerstörung des Campingplatzgeländes erloschen“.
(afp/red)
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