EuGH: Internetnutzer müssen in Verwendung von Cookies aktiv einwilligen

Internetnutzer müssen nach Europarecht aktiv in die Verwendung von Cookies einwilligen, wie der EuGH entschied. Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder ist überzeugt, dass das Surfen im Netz für die Nutzer "umständlicher" werde.
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Cookies im Internet.Foto: iStock
Epoch Times1. Oktober 2019

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klare Grenzen für den Einsatz sogenannter Cookies im Internet gesetzt. Internetnutzer müssen nach Europarecht aktiv in die Verwendung solcher Programme einwilligen, wie der EuGH am Dienstag entschied. Eine Voreinstellung, bei der in einem Zustimmungskästchen bereits ein Haken gesetzt ist, genügt demnach nicht. Während der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) das Urteil begrüßte, zeigte sich der Digitalverband Bitkom skeptisch. (Az. C-673/17)

Die Vorgaben für die Verwendung von Cookies sind schon seit langem umstritten. Cookies sind Textdateien, die auf dem Gerät des Nutzers gespeichert und wieder abgerufen werden können. Dies soll die Navigation im Internet erleichtern, erlaubt aber auch Informationen über das Surfverhalten der Nutzer. Cookies sind deshalb für die Werbung hochinteressant.

Auslöser für das Verfahren vor dem EuGH in Luxemburg war eine Klage des vzbv gegen den Gewinnspielanbieter Planet49, der auf seiner Seite ein Kästchen zur Einwilligung bereits mit einem Haken versehen hatte. Dieser konnte zwar entfernt werden, die Verbraucherschützer hielten dieses Vorgehen aber dennoch für unzulässig. Der Rechtsstreit landete in Deutschland vor dem Bundesgerichtshof, der den EuGH schließlich um Auslegung der EU-Datenschutzvorschriften bat.

Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen?

Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen wie in dem konkreten Fall die erforderliche Einwilligung in die Verwendung von Cookies nicht wirksam erteilt werde. Es mache auch keinen Unterschied, ob es sich bei den auf dem Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht, erklärte der EuGH. Das Unionsrecht solle den Nutzer „vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre“ schützen. Über den konkreten Rechtsstreit in Deutschland entscheidet nun der Bundesgerichtshof, der dabei aber die Vorgaben des EuGH beachten muss.

Der vzbv-Rechtsexperte Heiko Dünkel bezeichnete das Urteil als „wichtiges Zeichen für den Schutz der digitalen Privatsphäre“. Sogenannte Tracking-Cookies ermöglichten Anbietern „eine umfassende Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens von Kunden“. Es sei eine gute Nachricht für die Verbraucher, dass ein bereits angekreuztes Informationsfeld nicht ausreiche.

Surfen werde umständlicher

Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder zeigte sich dagegen überzeugt, dass das Surfen im Netz für die Nutzer „umständlicher“ werde. Wer weiter den Komfort von Cookies genießen wolle, müsse dafür mit zusätzlichen Klicks ausdrücklich eine Einwilligung erteilen. Grundsätzlich machten Cookies das Internetsurfen „schneller und bequemer“. Websitenbetreiber könnten damit ihr Angebot etwa in Online-Shops noch besser an die Bedürfnisse der Kunden anpassen. Für sie bedeute das EuGH-Urteil eine „erneute Mehrbelastung“.

Die konkreten Folgen der EuGH-Entscheidung sind für den vzbv-Experten Dünkel allerdings noch schwer abschätzbar. Darüber könne momentan nur gemutmaßt werden, sagte er der Nachrichtenagentur AFP. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen dürfte aber verschwinden. „Auch die oft eingesetzten Cookie-Banner, die nur weggeklickt werden müssen, stellen aus meiner Sicht keine Einwilligung dar“, sagte Dünkel. Doch das müsse im Einzelfall bewertet werden, zudem müsse zunächst das abschließende Urteil des Bundesgerichtshofs abgewartet werden. (afp)



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