EU-Parlament weitet Klagerecht für Bürger und NGOs bei Umweltverstößen aus

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Das EU-Parlament in Strassburg.Foto: iStock
Epoch Times6. Oktober 2021

Das EU-Parlament hat das Klagerecht für Bürger und NGOs bei möglichen Umweltverstößen ausgeweitet. Die Abgeordneten in Straßburg verabschiedeten am Dienstag eine Neufassung der Aarhaus-Konvention zum Zugang zu Informationen und zur Ahndung von Umweltangelegenheiten. Damit können Bürger und NGOs bei Verdacht auf Umweltverstößen durch Institutionen leichter eine interne Prüfung verlangen und klagen.

Die von der EU 2005 ratifizierte internationale Aarhus-Verordnung soll die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltpolitischen Entscheidungen garantieren sowie deren Möglichkeit, vor Gericht zu gehen. Dies gilt auch für die Verwaltungsakte von EU-Institutionen wie dem Parlament und der Kommission. Der für die Aufsicht der Konvention zuständige Ausschuss der Vereinten Nationen hatte 2017 bemängelt, dass die EU ihren Bürgern kein Recht einräumte, bei Umweltfragen die Justiz anzurufen.

In der nun angenommenen überarbeiteten Aarhus-Verordnung können EU-Bürger in einer Gruppe von mindestens 4000 Menschen aus fünf Mitgliedstaaten einen Antrag auf Überprüfung von Verwaltungsakten stellen, wenn sie vermuten, dass diese im Widerspruch stehen zu Umweltgesetzen. Bislang war dies nur Nichtregierungsorganisationen möglich.

Anne Friel, Umweltrechtsanwältin bei der NGO ClientEarth, begrüßte die Entscheidung des EU-Parlaments. „Einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit können jetzt die EU-Institutionen zu ihren verschiedenen Verpflichtungen im Kampf gegen den Klimawandel und den Verlust von Biodiversität zur Verantwortung ziehen.“

Der Europaabgeordnete Christian Doleschal (CSU) befürwortete die Vorgabe für einen Antrag auf Überprüfung von mindestens 4000 Menschen aus fünf EU-Ländern als Erweiterung „mit Maß und Ziel. Denn wir alle wissen: Ausufernde Klagebefugnisse für den Einzelnen bedeuten auch immer ein Mehr an Bürokratie, lange Genehmigungsprozesse und verzögerte Bauvorhaben.“

Mit der nun angenommenen Verordnung soll es zudem möglich sein, jede Art von Verwaltungsakt auf die Einhaltung von Umweltgesetzen überprüfen zu lassen. Bislang galt dieses Recht nur bei Verwaltungsakten, die direkten Bezug zu umweltpolitischen Zielen hatten.

In einem konkreten Fall hatte es die EU-Kommission abgelehnt, dass eine NGO gegen die Handelszulassung für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel klagte. Die Kommission begründete dies damit, dass die Auswirkung gentechnisch veränderter Organismen auf die menschliche Gesundheit kein Umweltthema sei und nur ein solches der Aarhus-Verordnung unterliege. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im März 2018 diese Begründung in einem Urteil zurückgewiesen.

Die Grünen im EU-Parlament kritisierten, dass die überarbeitete Richtlinie weiterhin nicht für staatliche Beihilfen von der EU gelte.

Mitte Oktober werden die Unterzeichnerstaaten der Aarhus-Verordnung bei einem Treffen in Genf bewerten, ob die EU ihren Verpflichtungen als Unterzeichnerin nachkommt. (afp/oz)



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