Fachanwältin: Rechtsfragen für Geschäfte und Betriebe – „Recht darf dem Unrecht niemals weichen!“

Eine Rechtsanwältin wurde von mehreren Einzelhändlern gebeten, die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die rechtlichen und tatsächlichen Risiken zu beleuchten, die bei Öffnung ihrer Geschäfte, Unternehmen, Läden oder Salons zu beachten sind. Hier ihre Antwort.
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Ein Richterhammer.Foto: Uli Deck/Archiv/dpa
Epoch Times12. Januar 2021

Was haben Betriebsinhaber, Geschäftsinhaber, Hotelbesitzer, Restaurantbesitzer und Gewerbetreibende zu erwarten oder befürchten, wenn sie ihr Geschäft trotz Lockdown öffnen möchten? Rechtsanwältin Beate Bahner ging in ihrer Fachanwaltskanzlei für Arzt-, Medizin- und Gesundheitsrecht den Rechtsfragen nach, die sich aktuell ergeben haben. Sie ist Fachanwältin für Medizinrecht, spezialisiert auf Corona-Fragen und auch als Mediatorin im Gesundheitswesen tätig.

Epoch Times erfuhr im Gespräch mit der Rechtsanwältin, das bereits zwei Cyberattacken auf den Mailaccount ihrer Kanzlei stattfanden. Andere Daten waren nicht betroffen. Hier folgt die Arbeit der Fachanwältin für Medizinrecht.

„Wir machen auf“, Az.: 4/2021, 08.01.2021

Rechtsfragen zum Thema „Wir machen auf“

Seit November 2020 befindet sich Deutschland erneut in einem zweiten bundesweiten Lockdown, der insbesondere die kleinen und mittelständischen Betriebe an den Rand ihrer Existenzgrundlage treibt. Ein Ende der Lockdown-Maßnahmen ist bis auf weiteres auch in den nächsten Wochen nicht in Sicht.

Die Anordnung zur Schließung nahezu aller Geschäfte und Betriebe beruht auf den jeweiligen Corona-Verordnungen der Bundesländer, die immer wieder verlängert werden, aktuell bis 31. Januar 2021. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass – entgegen der Versprechungen der Politik, den Einzelhandel nicht wieder zu schließen – die Betriebsschließungen auch danach noch viele Wochen und Monate angeordnet werden könnten.

Eine große Zahl von Gewerbetreibenden, Unternehmern und Selbstständigen hat inzwischen kein Verständnis mehr für diese Maßnahmen. Ihre Wut und nackte Verzweiflung über die Lügen der Politik und die kaltschnäuzige Fortsetzung von existenzvernichtenden Maßnahmen könnte viele Unternehmer dazu bewegen, dem Aufruf „Wir machen auf“ zu folgen und ihr Unternehmen ab kommenden Montag, 11. Januar 2021 – oder später – wieder zu öffnen.

Ich wurde von mehreren Einzelhändlern gebeten, die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die rechtlichen und tatsächlichen Risiken zu beleuchten, die bei Öffnung ihrer Geschäfte, Unternehmen, Läden oder Salons zu beachten sind.

1. Haben Sie ein Recht zur Öffnung Ihres Betriebes?

Das Recht, einen Betrieb zu führen, zu unterhalten, zu schließen und zu öffnen, ergibt sich

• aus der Gewerbeordnung, § 1 GewO: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
• aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 GG: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“
• aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art.15: Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
• aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte , Art. 23: Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
• aus dem Unionsrecht (Europarecht) nach Art. 21 AEUV Freizügigkeit, Art. 56 AEUV der freie Dienstleistungsverkehr, Art. 49 AEUV Niederlassungsfreiheit und Art. 28 AEUV der freie Warenverkehr aus dem Unionsrecht (Europarecht) nach Art. 21 AEUV Freizügigkeit, Art. 56 AEUV der freie Dienstleistungsverkehr, Art. 49 AEUV Niederlassungsfreiheit und Art. 28 AEUV der freie Warenverkehr.

2. Unter welchen Voraussetzungen kann dieses Recht beschränkt werden?

2.1 Die Schließung auf Basis des § 28 a Infektionsschutzgesetz

Die Berufsfreiheit kann nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

Die aktuellen 16 Corona-Verordnungen stützen die Betriebsschließungen auf § 28 a Abs. 1 Nr. 11 – 14 IfSG. Voraussetzung für die Schließung oder Beschränkung von Betrieben ist nach § 28 a IfSG jedoch zunächst

1. Das Vorliegen einer epidemischen Lage.
2. Die Notwendigkeit der Schließung von Betrieben als Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit.
3. Die Ausrichtung der Schutzmaßnahmen an dem Schutz von Leben und Gesundheit und an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems.

Ferner sind bei der Entscheidung über solche Schließungen soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG.

Die wochenlange und monatelange Schließung von Betrieben und Geschäften stellt eine gravierende Grundrechtsverletzung dar, die die oben benannten Rechte, ebenso wie die Menschenrechte und die Rechte aus der EU-Charta in beispielloser Weise beeinträchtigen.

Hierfür müssen triftige Gründe vorliegen, die jedoch von den Landesregierungen zu belegen und zu beweisen sind. Die zuvor genannten drei Voraussetzungen müssen also zunächst erfüllt sein, um die in § 28 a IfSG genannten „Schutzmaßnahmen“ – hier die Betriebsschließungen – überhaupt rechtfertigen zu können.

2.1.1 Liegt eine epidemische Lage von nationaler Bedeutung vor?

Diese Frage muss der Gesetzgeber bzw. die jeweilige Landesregierung auf Basis wissenschaftlicher und medizinischer Studien und Zahlen – also evidenzbasiert – nachweisen. Eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ lässt sich allerdings auf Basis der Zahlen des Statistischen Bundesamts  und des RKI in Zusammenarbeit mit dem Intensivregister nicht feststellen:

So sind im Jahr 2020 von 83 Millionen Bürgern in Deutschland etwa 53.000 Menschen schwer an COVID19 erkrankt und mussten intensivmedizinisch behandelt werden. Dies ist ein Prozentsatz von 0,06. Es sind also nur 6 Personen von 10.000 schwer erkrankt. Dies entspricht fast einer „seltenen Erkrankung“ im Sinne der EU-Definition: Danach liegt eine seltene Erkrankung vor, wenn weniger als 5 von 10.000 Personen daran erkranken. Diese Definition findet sich auch auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.

Von diesen 53.000 Personen sind ca. 13.000 Menschen in den Kliniken verstorben, die meisten davon hochbetagt oder mit Vorerkrankungen. Dies ist ein Prozentsatz von 0,0016. Nur etwa ein bis zwei Menschen von 100.000 Menschen sind also in Deutschland an Corona verstorben.

Bezogen auf die Gesamtsterblichkeit von ca. 950.000 Toten jährlich liegt der Anteil der Coronatoten bei nur 1,4 Prozent.

98,6 Prozent sind aus anderen Gründen gestorben, nämlich ca. 35 % an Herz-Kreislauf-Erkrankungen, ca. 25 % an Krebs und weitere Krankheiten. All dies kann auf der Seite des Statistischen Bundesamtes überprüft werden. Die Todesursache COVID19 steht somit fast an letzter Stelle.

Die Regierung muss folglich darlegen und nachweisen, weshalb Corona – angesichts der völlig anderslautenden Fakten – eine Epidemie von Nationaler  Tragweite sein soll, die einen monatelangen Lockdown und damit die größten Grund- und Menschrechtsbeschränkungen – zu rechtfertigen vermag.

2.1.2 Dient die Schließung Ihres Betriebes der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und dem Schutz von Gesundheit und Leben?

Diese Frage muss der Gesetzgeber bzw. die jeweilige Landesregierung oder zuständige Gemeinde für Ihren konkreten Betrieb auf Basis wissenschaftlicher und medizinischer Studien und Zahlen – also evidenzbasiert – nachweisen.

Er muss nachweisen, weshalb im Jahr 2020 – trotz der angeblich schlimmen Pandemie und der angeblichen Überlastung der Krankenhäuser – 20 Kliniken geschlossen wurden, davon mehrere „Corona-Kliniken“. Die Regierung muss nachweisen, weshalb einerseits im Jahr 2020 mehr als 6000 Intensivbetten abgebaut wurden, dafür aber die Schließung Ihres Geschäfts der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu dienen imstande sein soll.

Oder umgekehrt: Die Regierung muss nachweisen, dass Sie bei Öffnung und Betrieb Ihres Geschäftes allen Ernstes die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems (etwa die Belastung in den Kliniken oder in den Arztpraxen) gefährden.

Die Regierung muss nachweisen, dass von Ihrem Betrieb eine so hohe Gefahr ausgeht, dass mit einem Zusammenbruch der Kliniklandschaft oder mit einer Überlastung des Gesundheitssystems gerechnet werden muss.

2.1.3 Keinerlei Studien zu den Infektions- und Verbreitungswegen

Studien zur besonderen Infektionsgefahr durch Hotels, Restaurants, Bars, Einzelhandelsgeschäften usw. liegen bis heute nicht vor. Dabei waren im März und April 2020 ja große Supermärkte und Baumärkte mit überdurchschnittlicher Käuferzahl durchgehend geöffnet: Wer von den Mitarbeitern und Käufern ist schwer an Corona erkrankt oder gar verstorben? Nur solche Studien können belegen, ob und welche Gefahren von Betrieben und Geschäften im Allgemeinen ausgehen. Hinzu kommt aber für Ihren Betrieb der notwendige Nachweis des Gesundheitsamtes dafür, dass Sie mit Ihrem Betrieb eine konkrete Gefahr darstellen.

Das RKI hat nichts davon vorgelegt.

Damit fehlen jedwede Zahlen, Statistiken, Nachweise und Belege dafür, dass von einem Betrieb oder Geschäft überhaupt Gefahren ausgehen, oder zumindest größere Gefahren als durch Supermärkte, Arztpraxen oder Apotheken, die ja derzeit nicht schließen müssen.

2.1.4 Wann ist Ihr Betrieb eine infektionsschutzrechtliche Gefahr?

Ihr Betrieb ist dann eine Gefahr, wenn sich dort Gesundheitsschädlinge, Krätzmilben oder Kopfläuse befinden, § 17 Abs. 5 IfSG.

Ihr Betrieb ist ferner dann eine Gefahr, wenn sich auf den Gegenständen Ihres Betriebs meldepflichtige Krankheitserreger befinden und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist. Die Schließung von Geschäften darf in diesem Fall nur solange angeordnet werden, bis die Gegenstände  bzw. die Geschäfte oder Einrichtungen entseucht (desinfiziert) sind, § 17 Abs. 1 S. 4 IfSG.

Ihr Betrieb ist ferner dann eine Gefahr für Gesundheit und Leben, wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter an Pest, Ebola, Cholera oder einer ähnlich  hochansteckenden, tödlichen Krankheit leiden. Auch dann dürfen Sie nicht tätig sein, sondern müssen in Quarantäne, § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG.

Dann darf Ihr Betrieb nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossen werden – zu Recht!

2.2 Keine bloße Behauptung des Gesundheitsschutzes

Zwar kann auch nach Europarecht der Schutz Dritter gegenüber Gefahren, die von anderen Menschen oder von einer Ware oder einer Dienstleistung  ausgehen, eine Beschränkung des freien Warenverkehrs oder des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen.

Allerdings genügt die bloße Berufung auf den Gesundheitsschutz nicht, um ausnahmsweise das hohe Gut der Dienstleistungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit zu durchbrechen. Schon gar nicht genügen bloße Schlagworte wie „Infektionsgeschehen“ oder „Infektionsfälle“, um Beschränkungen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten oder gar deren vollständige Negation – nichts anderes ist nämlich ein Lockdown – zu  rechtfertigen. Die Rechtfertigungsanforderungen sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs komplex und hoch.

Daher ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass derjenige, der Rechte anderer einschränkt, auch die tatsächlichen Gründe hierfür darlegen und beweisen muss und daraus folgend auch belegen muss, dass die Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Nicht der Rechtsunterworfene und in seinen Grundrechten Eingeschränkte muss darlegen und beweisen, dass die Schließung von Geschäften dem Schutz von Gesundheit und Leben und dem Schutz des Gesundheitssystems dient. Die Regierung hat dies nachzuweisen!

Einen solchen Nachweis hat weder die Politik noch das RKI erbracht. Es wurde bis heute kein triftiges und wissenschaftlich fundiertes Argument vorgebracht, weshalb von Einzelhandelsgeschäften, Fitnessstudios, Frisörsalons und anderen Betrieben eine spezifische Ansteckungsgefahr mit dem  SARS-CoV-2-Virus ausgehen soll, während diese Gefahr in Supermärkten, Zügen oder Flugzeugen nicht besteht.

2.3 Keine scheinheilige Behauptung legitimer Zwecke

Wenn es darum geht, die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit zu beschränken, darf der Gesetzgeber „nicht scheinheilig legitime Ziele vorgeben“, in Wahrheit aber andere – beispielsweise fiskalische – Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können. Dies haben die höchsten Gerichte,  insbesondere das Bundesverwaltungsgericht und der Europäische Gerichtshof mehrfach klargestellt.

(BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 – 8 C 17.12; EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 – Rs. C-67/98, Zenatti – Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003 a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September  2010 – Markus Stoß – a.a.O. Rn. 88 ff. sowie – Carmen Media – a.a.O. Rn. 55, 64 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 45).

3. Was können Sie im Vorfeld tun?

3.1 Unterstützung durch die Industrie- und Handelskammer

Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken, § 1 IHKG.

Ich als Anwältin empfehle Ihnen daher, im Vorfeld die IHK vorab um Unterstützung und Förderung der Wiedereröffnung Ihres Betriebes zu bitten.

3.2 Vorschlag Schreiben an die Industrie- und Handelskammer

Ein Schreiben könnte wie folgt lauten:

Sehr geehrte Damen und Herren der IHK,

mein Name ist … Ich betreibe seit in … das Geschäft ….und beschäftige … Mitarbeiter. Seit … bin ich Mitglied Ihrer HK ….

Bereits der Lockdown im März und April 2020 hat mich in größte wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht. Der erneute Lockdown seit November 2020 wird mich in Kürze finanziell vollständig ruinieren, wenn ich meinen Betrieb nicht sofort wieder öffnen kann. Dies ist nicht nur eine Pflicht  gegenüber meiner Familie, sondern auch gegenüber meinen Mitarbeitern, die nun erneut zu Hause bleiben müssen.

Ich bitte Sie hiermit darum, mich bei meinem Vorhaben, ab Montag, den 11. Januar 2021 meinen Betrieb wieder zu eröffnen, nach allen Kräften und mit allen Mitteln – entsprechend Ihrem Gesetzesauftrag nach § 1 IHKG – zu unterstützen. Dies ist für mich die allerletzte Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Ruin noch abzuwenden. Dieser Lockdown – mit der erneuten Schließung meines Betriebes – ist unter keinem Aspekt eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit. Die Schließung meines Betriebes dient auch nicht der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Wenn im letzten Jahr 2020 – dem Jahr der großen Pandemie –  mehr als 6000 Intensivbetten abgebaut wurden, dann kann es nicht so schlimm um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems stehen. Die Schließung meines Geschäfts muss jedoch zwingend und kohärent dem Gesundheitsschutz und dem Schutz des Gesundheitssystems dienen, um nach § 28a IfSG überhaupt rechtmäßig zu sein.

Bis zum heutigen Zeitpunkt hat uns das RKI nicht nachgewiesen, wie die Infektionswege sind. Wenn es um den Schutz der alten und vorerkrankten Menschen geht, dann kann ich Ihnen sagen, dass ich keine Kunden aus dieser Risikogruppe habe. Ich selbst bin im Übrigen gesund, ebenso wie meine  Mitarbeiter, niemand von uns ist also eine Gefahr – auch nicht für Risikogruppen. Es gibt also keinen sachlichen Grund, mein Geschäft zu schließen. 

Auch kann ich nicht sehen, dass das Corona-Virus hochgefährlich sein soll, nachdem von allen Verstorbenen des letzten Jahres 2020 nur etwa 1 Prozent an Corona gestorben ist (vgl. www.intensivregister.de)

Ich mache daher auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts aufmerksam, wonach der Gesetzgeber als  Grund für die Beschränkung der Berufs- und Dienstleistungsfreiheit „nicht scheinheilig legitime Ziele vorgeben“ darf, in Wahrheit aber andere – namentlich fiskalische – Ziele an strebt. (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 – 8 C 17.12; EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 – Rs. C-67/98, Zenatti – Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003 a.a.O. Rn.67 ff. und vom 8. September 2010 – Markus Stoß – a.a.O. Rn. 88 ff. sowie – Carmen Media – a.a.O. Rn. 55, 64 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 45).

Sehr geehrte Damen und Herren, Sie als Industrie- und Handelskammer sind nicht nur gesetzlich, sondern auch ethisch verpflichtet, mich als Mitglied  sofort mit allen Mitteln gegen diese rechtswidrigen und verfassungswidrigen Maßnahmen zu unterstützen. Dies gilt auch gegenüber dem Gewerbeamt  sowie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft für den Fall rechtlicher Konsequenzen bei der Wahrnehmung meiner Berufsfreiheit und der Ausübung meiner Gewerbefreiheit ab Montag, 11. Januar 2021. Denn ich habe ein Gewerbe angemeldet und bin nach § 1 GewO zum Betrieb meines  Gewerbes berechtigt. Eine wochenlange oder gar monatelange Schließung meines Betriebs ist in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen.

Ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre Unterstützung!
Datum, Unterschrift
(Vorab Fax und per Mail schicken, sodann per Post)

3.3 Eilantrag vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

Es ist darüber hinaus auch möglich, vor der Öffnung Ihres Betriebes oder parallel dazu einen Eilantrag an das zuständige Verwaltungsgericht zu senden mit der Feststellung, dass der Inzidenzwert in Ihrer Stadt oder in Ihrem Landkreis tatsächlich gar nicht erreicht ist. Denn die Inzidenzwerte werden auf Basis von positiven PCR-Testergebnissen errechnet, nicht auf Basis tatsächlich nachgewiesener Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Der PCR-Test kann aber keine Infektionen nachweisen. Würde seitens der Labore eine korrekte Meldung (nur) der nachgewiesenen akuten Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus an das Gesundheitsamt erfolgen, wäre der Inzidenzwert sehr viel niedriger. Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG wären voraussichtlich nicht mehr nötig, erst recht nicht gegenüber 99,9 Prozent der gesunden Bevölkerung und damit auch nicht gegenüber den Gewerbetreibenden.

4. Die Risiken des Betriebs eines Geschäftes in „Corona-Zeiten“

Wer gegen die angeordneten Betriebsschließungen verstößt, riskiert zunächst, dass (im Zweifel mehrere) Polizisten die Öffnung oder den Betrieb ihres Geschäftes zu untersagen versuchen – möglicherweise sogar mit massiver Polizeigewalt. Sie sollten also niemals alleine in Ihrem Betrieb sein.

Wer gegen die angeordneten Betriebsschließungen verstößt, riskiert sodann eine Geldbuße bis zu 25.000,- € (möglicherweise in jedem Fall).

Wer gegen die angeordneten Betriebsschließungen verstößt, riskiert ferner eine Untersagungsverfügung durch das Gewerbeamt wegen „Unzuverlässigkeit“.

Wer gegen die angeordneten Betriebsschließungen verstößt, bekommt möglicherweise sogar Ärger mit seinem Vermieter, der behauptet, die Öffnung des Geschäfts verstoße gegen den Gewerbemietvertrag (!).

All dies wissen die meisten Gewerbetreibenden. Manche von ihnen haben dennoch den Willen und den Mut, sich gegen die Vernichtung ihrer Berufsfreiheit zu stellen. Sie spüren zu Recht, dass die Schließung ihres Betriebes mit Gesundheitsschutz wenig zu tun hat. Sie sehen seit Monaten, dass die Betriebsschließung unwiderrufliche Konsequenzen für sie selbst, ihre Familien und ihre Mitarbeiter haben wird. Und sie haben erkennen müssen, dass die Politik ihr Wort nicht hält.

Sehr viele der Gewerbetreibenden haben inzwischen ohnehin nichts mehr zu verlieren. Sie wollen es daher darauf ankommen lassen und die Rechtmäßigkeit eines eventuellen Bußgeldes oder einer eventuellen Untersagungsverfügung sodann in einem späteren gerichtlichen Verfahren prüfen lassen.

5. Soll ich mein Geschäft trotz des Verbot wieder öffnen?

Diese Frage kann nur jeder Geschäftsinhaber selbst beantworten. Die Rechte und Risiken wurden hier in Kürze dargestellt. Jeder muss selbst entscheiden, was er zu verlieren oder zu gewinnen hat. Die Öffnung des Betriebes kostet sicherlich Mut und Kraft. Denn Sie werden sich Ärger einhandeln. Aber was ist das größere Übel? Rechtsstreitigkeiten, die durchaus gewonnen werden können? Oder die endgültige Vernichtung Ihrer Existenz?

Die Kosten eines Rechtsstreits können übrigens von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt werden, falls Sie eine haben. Andernfalls könnten Sie diese Kosten als „kleineres Übel“ und als notwendige Investition in die Rettung Ihres Betriebes investieren und möglicherweise auch steuerlich absetzen.

6. Zusammenfassung

Seit April 2020 hat sich die Welt – und leider auch die Rechtswelt – dramatisch verändert. Es sind sehr viele neue Rechtsfragen zu klären, wobei sich die wesentlichen Fragen um die Notwendigkeit, Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der beispiellosesten Grundrechtsbeschränkungen drehen, die Deutschland je gesehen hat.

Es gibt endlich erste Gerichtsentscheidungen, die diese Beschränkungen nicht mehr mittragen und für rechtswidrig erklären. Es gibt auch Entscheidungen, die Bußgelder aufheben, da diese nicht auf verfassungsmäßiger Rechtsgrundlage beruhen. Wir als Anwälte hoffen darauf, dass die Gerichte sich auf ihren Eid besinnen und die Verhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen auch künftig nach rechtsstaatlichen Prinzipien beurteilen. Wenn dies so ist, dann ist die Öffnung Ihres Betriebes Ihr gutes Recht.

Recht darf dem Unrecht niemals weichen!

Beate Bahner
Fachanwältin für Medizinrecht



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