Bundesfinanzhof erschwert Finanzämtern Korrektur eigener Fehler bei Intensivprüfungen

Ordnungsgemäß deklarierte Einkünfte, die vom Finanzamt nicht erfasst wurden und erst bei einer Intensivprüfung auffallen, können die Bestandskraft eines Steuerbescheids nicht aufheben. So urteilte der Bundesfinanzhof jedenfalls in einem bestimmten Fall.
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Manche Fehler des Finanzamts bei der Erstellung des Steuerbescheids darf das Finanzamt nachträglich nicht mehr zu seinen Gunsten korrigieren.Foto: iStock
Epoch Times28. Mai 2020

Wenn das Finanzamt ordnungsgemäß erklärte Einkünfte unberücksichtigt lässt, kann es den Steuerbescheid nach Bestandskraft nicht mehr ohne Weiteres ändern. Zumindest bei einem „Intensiv-Prüfungsfall“ ist die Korrektur dann ausgeschlossen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Im konkreten Fall bleiben danach selbstständige Einkünfte in Höhe von 128.641 Euro unversteuert. (Az: VIII R 4/17)

Der Kläger hatte für das Streitjahr 2010 seine Steuererklärung noch auf den amtlichen Papierformularen abgegeben. Beim Einscannen wurde die „Anlage S“ mit den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit übersehen. 128.641 Euro, die der Kläger dort ordnungsgemäß angegeben hatte, blieben daher unberücksichtigt.

Dem elektronischen Prüfsystem des Finanzamts kam die Sache merkwürdig vor. Es gab verschiedene Warnhinweise aus, unter anderem, weil für das gesamte Jahr nur Einkünfte in Höhe von 4.200 Euro erfasst waren.

Auf elektronische Daten verlassen

So wurde die Sache zum „Intensiv-Prüfungsfall“. Doch die Sachbearbeiterin verließ sich weiterhin nur auf die elektronisch erfassten Daten und gab den Steuerbescheid heraus. Erst als später ein Kollege die Steuererklärung für das nachfolgende Jahr 2011 bearbeitete, fiel ihm auf, dass die 128.641 Euro nicht erfasst worden waren. Nach Ablauf der Jahresfrist war der Bescheid aber längst bestandskräftig geworden.

Dennoch erließ das Finanzamt im Mai 2014 einen korrigierten Bescheid für 2010. Es stützte sich auf eine Gesetzesklausel, die auch bei Bestandskraft die Korrektur von Fehlern erlaubt, die durch ein „mechanisches Versehen“ entstanden sind.

Auf das Verfahren kommt es an

Doch zumindest im Fall einer Intensivprüfung ist ein solcher Fehler kein „mechanisches Versehen“ mehr, urteilte nun der BFH. Die Vorschrift sei für „Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ gedacht. Sie sei nicht anwendbar, wenn einen Sachverhalt falsch bewertet wurde oder wie hier die Sachbearbeiterin „den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat“. (afp/al)



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