Pekings Anti-Sanktionsgesetz widerspricht Völkerrecht

Deutschland könnte über die EU und das WTO-Schiedsgericht auf das Anti-Sanktionsgesetz reagieren. Was müssen Unternehmen nun tun?
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Peking.Foto: iStock
Von 10. September 2021

Das Anti-Sanktionsgesetz widerspricht dem Völkerrecht, erklärt der Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Laszlo Nagy, im Gespräch mit der Epoch Times.

Mit dem Beitritt von China zur WTO verpflichteten sich Pekings Machthaber zur Einhaltung des Prinzips des Abbaus von Handelshemmnissen und Handelsbarrieren, sagt Nagy. „Das chinesische Anti-Sanktionsgesetz verstößt jedoch zweifelsohne gegen dieses völkerrechtliche Prinzip“.

Wenn Unternehmen in China dagegen verstoßen, müssen diese „mit den vielfältigen Strafen und nicht zuletzt mit staatlicher Willkür rechnen“.

Die gängigste Form der Strafe für ausländische Industrieunternehmen wird sicherlich weiterhin das Einfrieren von Konten und Vermögenswerten bleiben. Das kann für ein Unternehmen auch die Insolvenz bedeuten. Manager, gleich welcher Unternehmensebene sie angehören, könnten kurzerhand ihr Visum verlieren und ausgewiesen werden.

Wie kann Deutschland reagieren?

Dem Rechtsexperten zufolge „bleibt abzuwarten, ob die Regierungen der Mitgliedstaaten der EU sich darauf einigen werden, auf EU-Ebene bei der WTO ein Verfahren gegen China betreffend das chinesische Anti-Sanktionsgesetz einzuleiten“.

Die WTO ist für derartige Streitigkeiten zuständig. Da die EU ein eigenständiges WTO-Mitglied ist, sprechen die europäischen Staaten durch die gemeinsame Außenhandelspolitik der EU auch in der WTO „mit einer Stimme“.

EU-intern werden die europäischen Handelsinteressen, inklusive der deutschen, von der Europäischen Kommission vertreten. Aus diesem Grund hat Deutschland selbst bislang auch keine einzige eigenständige Schiedsklage beim Schiedsgericht der WTO in Genf gegen andere Mitgliedstaaten eingereicht. Die deutsche Regierung könnte daher über die EU gegen das Anti-Sanktionsgesetz vorgehen.

Für die EU sind Einsprüche dieser Art nichts Unbekanntes, seit 1995 wurden insgesamt 105 Schiedsklagen gegen andere WTO-Mitgliedstaaten wegen Verletzung der WTO-Verträge eingereicht.

Und Hongkong?

Der Bankensektor schaut mit „am nervösesten“ auf die weitere politische Entwicklung, konstatiert der Fachanwalt. Finanzmarktgeschäfte sind von Haus aus global angelegt und werden zuerst und am unmittelbarsten von allen anderen Industriezweigen getroffen. Zudem sind ausländische Banken im asiatischen Raum überwiegend in Hongkong angesiedelt.

Laszlo Nagy sieht die Sorge um deutsche Unternehmen in Hongkong im September 2021 jedoch „noch nicht virulent“. Obwohl Hongkong noch ein nationales Parlament besitzt, würde tatsächlich die Parteiführung in Peking entscheiden, wann und mit welchem Inhalt das chinesische Anti-Sanktionsgesetz auch in Hongkong eingeführt werde. Daher könne derzeit keiner sagen, wie sich die Lage entwickeln wird.

Was müssen Unternehmen nun tun?

Ein deutsches Unternehmen, das in Xinjiang produziert und/oder Leistungen von dortigen Zulieferern bezieht, wird spätestens nach Inkrafttreten des Lieferkettengesetzes sehr genau hinsehen müssen, ob dies ethisch – und nun auch rechtlich – vertretbar und möglich ist.

„Es wäre sicherlich verfehlt, ein Unternehmen bereits deshalb zu verurteilen, weil es für seine Produktion einen bestimmten Standort auswählt, der wie Xinjiang als Synonym für ethnische Verbrechen steht“, so Nagy. „Denn schließlich kann ein Unternehmen durch seine Entscheidung der Standortansiedlung an einem solchen Ort auch einen echten und nachhaltigen Beitrag zur Verbesserung des dortigen Gemeinwohls bezwecken.“

Allerdings wird der Gesetzeskonflikt bereits dann anfangen, wenn nach den Maßstäben des deutschen Lieferkettengesetzes die Unternehmen mit der bisherigen Praxis am chinesischen Standort brechen wollen.

In einem solchen Fall verlangt Peking, dass die Firmen in Fällen von Pflichtenkollision mit einer ausländischen Sanktionsnorm (den Bestimmungen des deutschen Lieferkettengesetzes) im Zweifel auch vorsätzlich Letztere verletzen und sich stattdessen chinakonform verhalten.

Das Anti-Sanktionsgesetz lässt dem Unternehmen gar keinen Raum, sich regelkonform im Sinne der Vorschriften des jeweils anderen Landes zu verhalten. Nagy verdeutlicht:

Das Anti-Sanktionsgesetz zwingt das Unternehmen im Anwendungsfall von vornherein und strafbewehrt, sich notfalls auch bewusst gegen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des anderen Staates zu entscheiden und zu verhalten.“

Ein deutscher Geschäftsleiter läuft daher in China neuerdings Gefahr, nicht nur deutsches Recht vorsätzlich zu verletzen, sondern auch deutsche Lieferketten-Vorschriften – mit der ganz erheblichen Folge der persönlichen Haftung gegenüber dem von ihm geführten Unternehmen.

Nagy fügt hinzu, dass mögliche enorme Vermögensschäden, die aus Sicht des Unternehmens entstehen, selbst durch eine Schadensersatzzahlung durch die D & O-Versicherung seines Geschäftsleiters in aller Regel bei Weitem nicht ausgeglichen würden.

Laszlo Nagy (55) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht. Er ist unter anderem Gründungspartner der international tätigen Anwaltssozietät NZP NAGY LEGAL mit Sitz in Nürnberg. An der Universität von Pécs ist er Gastdozent in Bezug auf UN-Kaufrecht und Internationales Privatrecht. Zudem ist er Vorsitzender des Schiedsgerichts der Deutschen Gesellschaft für Projektforschung.

Dieser Artikel erschien zuerst in der Epoch Times Wochenzeitung.



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